Die dagegen aus Z 8, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 8, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem sich die Instruktionsrüge (Z 8) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gewalt gegen die Bezugnahme auf „psychische" Kraft wendet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Rechtsbelehrung und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56, 65). Insbesondere sei auf das von der Beschwerde ignorierte, den Begriff der Gewaltanwendung umschreibende beispielhafte Anführen des Festhaltens, des Fesselns, des Würgens sowie des Versetzens von Hieben, Schlägen, Stößen und Fußtritten hingewiesen, woraus auch für einen Laien zweifelsfrei folgt, dass die Verwendung des Ausdrucks „psychischer Kraft" (anstelle „physischer Kraft") auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Das Vorbringen bezüglich nicht an die Geschworenen gerichteter Hauptfragen verkennt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die an die Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (8 Os 102/61, SSt 32/77; zuletzt 12 Os 39/06m, 14 Os 103/06p). Gegebenenfalls aus Z 8 beachtliche (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; 14 Os 156/98, 14 Os 57/06y) Auswirkungen des insoweit überflüssigen Teils der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage werden von der Beschwerde nicht einmal behauptet.Indem sich die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gewalt gegen die Bezugnahme auf „psychische" Kraft wendet, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Rechtsbelehrung und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 56, 65). Insbesondere sei auf das von der Beschwerde ignorierte, den Begriff der Gewaltanwendung umschreibende beispielhafte Anführen des Festhaltens, des Fesselns, des Würgens sowie des Versetzens von Hieben, Schlägen, Stößen und Fußtritten hingewiesen, woraus auch für einen Laien zweifelsfrei folgt, dass die Verwendung des Ausdrucks „psychischer Kraft" (anstelle „physischer Kraft") auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Das Vorbringen bezüglich nicht an die Geschworenen gerichteter Hauptfragen verkennt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die an die Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (8 Os 102/61, SSt 32/77; zuletzt 12 Os 39/06m, 14 Os 103/06p). Gegebenenfalls aus Ziffer 8, beachtliche (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63; 14 Os 156/98, 14 Os 57/06y) Auswirkungen des insoweit überflüssigen Teils der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage werden von der Beschwerde nicht einmal behauptet.
Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 12), der im Wahrspruch der Geschworenen festgehaltene Versuch, einen Besenstiel in die Scheide des Opfers einzuführen, sei nicht als vollendetes Verbrechen der Vergewaltigung zu qualifizieren, übergeht die konstatierten Tathandlungen des Eindringens mit der Faust in die Scheide sowie des dreimaligen Durchführens eines Geschlechtsverkehrs (US 3) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Behauptung der Sanktionsrüge (Z 13), die Tatrichter hätten die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers erschwerend gewertet, erschöpft sich in einer rein spekulativen Interpretation des gegenteiligen Urteilswortlauts (US 7) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), der im Wahrspruch der Geschworenen festgehaltene Versuch, einen Besenstiel in die Scheide des Opfers einzuführen, sei nicht als vollendetes Verbrechen der Vergewaltigung zu qualifizieren, übergeht die konstatierten Tathandlungen des Eindringens mit der Faust in die Scheide sowie des dreimaligen Durchführens eines Geschlechtsverkehrs (US 3) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Behauptung der Sanktionsrüge (Ziffer 13,), die Tatrichter hätten die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers erschwerend gewertet, erschöpft sich in einer rein spekulativen Interpretation des gegenteiligen Urteilswortlauts (US 7) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.