Die Nichtigkeitsbeschwerden sind vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 10. November 1983, GZ 12 Os 131/83-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen, mit denen die Angeklagten Strafherabsetzung, Peter A darüberhinaus Gewährung bedingter Strafnachsicht, die Staatsanwaltschaft hingegen eine maßvolle Erhöhung der Freiheitsstrafen begehren. Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Wenn die Angeklagten Peter und Karl A in ihren Berufungen vermeinen, das Erstgericht habe dem Umstand, daß in allen Fällen die Verträge wieder rückgängig gemacht oder erfüllt worden seien bzw bei deren Erfüllung volle Schadenswiedergutmachung vorliege, zu wenig Bedeutung beigemessen, so muß ihnen entgegengehalten werden, daß das Erstgericht den Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB sehr wohl herangezogen und ausreichend berücksichtigt hat. Es hat aber auch mit Recht den hohen Schaden als erschwerend angenommen. Den Ausführungen des Angeklagten Karl A, wonach die Annahme der Ausnüztung wirtschaftlicher Unerfahrenheit seniler Personen durch das Erstgericht unrichtig sei, kann aufgrund des Akteninhaltes nicht gefolgt werden.Wenn die Angeklagten Peter und Karl A in ihren Berufungen vermeinen, das Erstgericht habe dem Umstand, daß in allen Fällen die Verträge wieder rückgängig gemacht oder erfüllt worden seien bzw bei deren Erfüllung volle Schadenswiedergutmachung vorliege, zu wenig Bedeutung beigemessen, so muß ihnen entgegengehalten werden, daß das Erstgericht den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 14, StGB sehr wohl herangezogen und ausreichend berücksichtigt hat. Es hat aber auch mit Recht den hohen Schaden als erschwerend angenommen. Den Ausführungen des Angeklagten Karl A, wonach die Annahme der Ausnüztung wirtschaftlicher Unerfahrenheit seniler Personen durch das Erstgericht unrichtig sei, kann aufgrund des Akteninhaltes nicht gefolgt werden.
Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, wonach dem Milderungsgrund der 'Unbescholtenheit' wenig Bedeutung zukomme, weil die Angeklagten die ihnen zur Last liegenden schweren Straftaten während eines Zeitraumes von 5 Jahren verübt haben und der 'ordentliche Lebenswandel' des § 34 Z 2 StGB auch bei einem 'Unbescholtenen' nicht gegeben sein muß, ist auszuführen, daß der Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB den Angeklagten nicht vorenthalten werden kann, auch wenn sie die strafbaren Handlungen durch längere Zeit hindurch begangen haben (vgl Leukauf-Steininger2, RN 7 zu § 34 StGB). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft hingegen in ihrer Berufungsschrift darauf hin, daß den Angeklagten als weiterer Erschwerungsgrund die zweifache Qualifikation, nämlich sowohl nach § 147 Abs 3 StGB, als auch nach § 148 StGB zur Last fällt. Auf Grund der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen von je 3 Jahren dennoch gerechtfertigt. Sie entsprechen der tat- und täterbezogenen Schuld und können schon im Hinblick auf den Umfang und die Dauer des strafbaren Verhaltens selbst unter Berücksichtigung der erfolgten Schadensgutmachung nicht als zu hoch angesehen werden. Damit erledigt sich aber auch das Begehren des Angeklagten Peter A auf Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 2 StPO). Der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Erhöhung des Strafausmaßes steht wieder die nicht unbeträchtliche Schadensgutmachung, aber auch der Umstand entgegen, daß nach Lage des Falles generalpräventive Aspekte nicht überwiegen, sondern diesen bereits im bestehenden Strafmaß Rechnung getragen wurde.Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, wonach dem Milderungsgrund der 'Unbescholtenheit' wenig Bedeutung zukomme, weil die Angeklagten die ihnen zur Last liegenden schweren Straftaten während eines Zeitraumes von 5 Jahren verübt haben und der 'ordentliche Lebenswandel' des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB auch bei einem 'Unbescholtenen' nicht gegeben sein muß, ist auszuführen, daß der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB den Angeklagten nicht vorenthalten werden kann, auch wenn sie die strafbaren Handlungen durch längere Zeit hindurch begangen haben vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 7 zu Paragraph 34, StGB). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft hingegen in ihrer Berufungsschrift darauf hin, daß den Angeklagten als weiterer Erschwerungsgrund die zweifache Qualifikation, nämlich sowohl nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB, als auch nach Paragraph 148, StGB zur Last fällt. Auf Grund der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen von je 3 Jahren dennoch gerechtfertigt. Sie entsprechen der tat- und täterbezogenen Schuld und können schon im Hinblick auf den Umfang und die Dauer des strafbaren Verhaltens selbst unter Berücksichtigung der erfolgten Schadensgutmachung nicht als zu hoch angesehen werden. Damit erledigt sich aber auch das Begehren des Angeklagten Peter A auf Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz 2, StPO). Der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Erhöhung des Strafausmaßes steht wieder die nicht unbeträchtliche Schadensgutmachung, aber auch der Umstand entgegen, daß nach Lage des Falles generalpräventive Aspekte nicht überwiegen, sondern diesen bereits im bestehenden Strafmaß Rechnung getragen wurde.
Den Berufungen war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.