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Entscheidung 12 Os 131/85×

Entscheidung 12 Os 131/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os131/85

Entscheidungsdatum

29.08.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.August 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Rechberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 10. Jänner 1983, GZ. U 416/82-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 10.Jänner 1983, GZ. U 416/82-3, verletzt insoweit, als der Beschuldigte Herbert A des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 267, StPO. sowie der Paragraphen 166, Absatz eins und Absatz 3, StGB., 2 Absatz 2, StPO.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO. wird dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben.

Text

Gründe:

Das Gendarmeriepostenkommando Freistadt erstattete am 3. November 1982 beim Bezirksgericht Freistadt gegen Herbert A Anzeige wegen Vergehens der Körperverletzung, begangen an seinem außerehelichen Vater Josef B, in welcher - unter Hinweis auf Paragraph 166, StGB. - auch erwähnt wird, daß Herbert A im Verlauf der Auseinandersetzung mit seinem außerehelichen Vater in dessen Wohnung einen Tisch und einen alten Kleiderkasten 'zerlegt' hat (S. 5 d.A.). Auf Grund dieser Anzeige beantragte der Bezirksanwalt die Bestrafung des Herbert A wegen Vergehens (der Körperverletzung) nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. (S. 1 d.A.).

Mit Urteil vom 10.Jänner 1983, GZ. U 416/82-3, erkannte das Bezirksgericht Freistadt Herbert A des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. schuldig, weil er am 12. Oktober 1982 in Freistadt fremde Sachen, nämlich einen Tisch und einen Kleiderkasten seines außerehelichen Vaters Josef B, beschädigt hat, und verurteilte ihn zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe; von der wider ihn erhobenen Anklage, seinen außerehelichen Vater verletzt (und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. begangen) zu haben, sprach es Herbert A unter einem gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. frei. Aus Anlaß der Verurteilung des Herbert A zu AZ. U 78/83 des Bezirksgerichtes Freistadt (wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB.) wurde mit Beschluß des genannten Bezirksgerichtes vom 12.Jänner 1984, GZ. U 416/82-8, zwar vom Widerruf der dem Genannten mit dem am 10.Jänner 1983 gefällten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf vier Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Der Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 166, Absatz eins und Absatz 3, StGB. ist, wer eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie begeht, nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder uneheliche Eltern bzw. Kinder handelt vergleiche Liebscher in WrK. Paragraph 166, Rz. 11; Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 72, RN. 2). Eine Verfolgung des Herbert A wegen der zum Nachteil seines außerehelichen Vaters begangenen Sachbeschädigung wäre daher nur über Privatanklage des Vaters zulässig gewesen (Paragraph 2, Absatz 2, StPO.).

Vorliegend fehlte es aber nach der Aktenlage überhaupt an einem bezüglichen Verfolgungsantrag, weil der schriftliche Strafantrag des öffentlichen Anklägers sich auf das Vergehen (der Körperverletzung) nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. beschränkte, zumal schon in der Gendarmerieanzeige im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung auf Paragraph 166, StGB. hingewiesen worden war. Durch den Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. ist daher die Anklage überschritten worden (Paragraphen 267, 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.).

Das eingangs bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt verletzt somit im erwähnten Schuldspruch das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 267, StPO. sowie der Paragraphen 166, Absatz eins und Absatz 3, StGB., 2 Absatz 2, StPO., weshalb über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen war, wobei ein formeller Freispruch nicht zu ergehen hatte vergleiche SSt. 53/17; 12 Os 163/84).

Anmerkung

E06338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00131.85.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19850829_OGH0002_0120OS00131_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung