Der Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 166 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. ist, wer eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie begeht, nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder uneheliche Eltern bzw. Kinder handelt (vgl. Liebscher in WrK. § 166 Rz. 11; Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 72 RN. 2). Eine Verfolgung des Herbert A wegen der zum Nachteil seines außerehelichen Vaters begangenen Sachbeschädigung wäre daher nur über Privatanklage des Vaters zulässig gewesen (§ 2 Abs. 2 StPO.).Der Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 166, Absatz eins und Absatz 3, StGB. ist, wer eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie begeht, nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder uneheliche Eltern bzw. Kinder handelt vergleiche Liebscher in WrK. Paragraph 166, Rz. 11; Leukauf-Steininger Kommentar 2 Paragraph 72, RN. 2). Eine Verfolgung des Herbert A wegen der zum Nachteil seines außerehelichen Vaters begangenen Sachbeschädigung wäre daher nur über Privatanklage des Vaters zulässig gewesen (Paragraph 2, Absatz 2, StPO.).
Vorliegend fehlte es aber nach der Aktenlage überhaupt an einem bezüglichen Verfolgungsantrag, weil der schriftliche Strafantrag des öffentlichen Anklägers sich auf das Vergehen (der Körperverletzung) nach § 83 Abs. 1 StGB. beschränkte, zumal schon in der Gendarmerieanzeige im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung auf § 166 StGB. hingewiesen worden war. Durch den Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. ist daher die Anklage überschritten worden (§§ 267, 468 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Z. 8 StPO.).Vorliegend fehlte es aber nach der Aktenlage überhaupt an einem bezüglichen Verfolgungsantrag, weil der schriftliche Strafantrag des öffentlichen Anklägers sich auf das Vergehen (der Körperverletzung) nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. beschränkte, zumal schon in der Gendarmerieanzeige im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung auf Paragraph 166, StGB. hingewiesen worden war. Durch den Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB. ist daher die Anklage überschritten worden (Paragraphen 267, 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.).
Das eingangs bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt verletzt somit im erwähnten Schuldspruch das Gesetz in den Bestimmungen des § 267 StPO. sowie der §§ 166 Abs. 1 und Abs. 3 StGB., 2 Abs. 2 StPO., weshalb über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen war, wobei ein formeller Freispruch nicht zu ergehen hatte (vgl. SSt. 53/17; 12 Os 163/84).Das eingangs bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt verletzt somit im erwähnten Schuldspruch das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 267, StPO. sowie der Paragraphen 166, Absatz eins und Absatz 3, StGB., 2 Absatz 2, StPO., weshalb über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen war, wobei ein formeller Freispruch nicht zu ergehen hatte vergleiche SSt. 53/17; 12 Os 163/84).