Den dagegen von beiden Angeklagten aus den Gründen der Z 6, 8 und 9, von Novica S***** überdies aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die im Folgenden wegen weitgehender Inhaltsgleichheit grundsätzlich gemeinsam behandelt werden, kommt keine Berechtigung zu.Den dagegen von beiden Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 6, 8 und 9, von Novica S***** überdies aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die im Folgenden wegen weitgehender Inhaltsgleichheit grundsätzlich gemeinsam behandelt werden, kommt keine Berechtigung zu.
Die Fragenrügen (Z 6) beziehen sich - zu Punkt II. des Schuldspruchs die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des (nicht gemäß § 130 StGB qualifizierten) schweren Diebstahls durch Einbruch anstrebend - prozessordnungswidrig (§ 314 Abs 1 StPO) nicht auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Entgegen der Beschwerde des Zweitangeklagten Novica S***** haben nämlich beide Angeklagten nicht in Abrede gestellt, gewerbsmäßig gehandelt zu haben, sondern sich uneingeschränkt (AS 165/II, 219/II) schuldig bekannt. In der Rüge des Erstangeklagten Dragan Z***** wird dessen eine die Gewerbsmäßigkeit konkret verneinende Verantwortung nicht einmal behauptet.Die Fragenrügen (Ziffer 6,) beziehen sich - zu Punkt römisch zwei. des Schuldspruchs die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des (nicht gemäß Paragraph 130, StGB qualifizierten) schweren Diebstahls durch Einbruch anstrebend - prozessordnungswidrig (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nicht auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Entgegen der Beschwerde des Zweitangeklagten Novica S***** haben nämlich beide Angeklagten nicht in Abrede gestellt, gewerbsmäßig gehandelt zu haben, sondern sich uneingeschränkt (AS 165/II, 219/II) schuldig bekannt. In der Rüge des Erstangeklagten Dragan Z***** wird dessen eine die Gewerbsmäßigkeit konkret verneinende Verantwortung nicht einmal behauptet.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die begehrte Eventualfrage nach ständiger Judikatur (EvBl 1989/126, 465; zuletzt 15 Os 40/99) selbst bei entsprechendem Vorbringen iS des § 314 Abs 1 StPO nicht zu stellen gewesen wäre, weil § 130 StGB im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe normiert, die den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) bilden oder in die Hauptfrage aufgenommen werden können (§ 317 Abs 2 StPO), sofern die Geschworenen - wie hier (AS 249/II, 289/II, 329 bis 333/II) - ausdrücklich über die Möglichkeit belehrt werden, diese mit einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) zu bejahen. Der Einwand der Instruktionsrügen (Z 8), die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung sei "zu abstrakt und zu formell", ist mangels Konkretisierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die begehrte Eventualfrage nach ständiger Judikatur (EvBl 1989/126, 465; zuletzt 15 Os 40/99) selbst bei entsprechendem Vorbringen iS des Paragraph 314, Absatz eins, StPO nicht zu stellen gewesen wäre, weil Paragraph 130, StGB im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe normiert, die den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) bilden oder in die Hauptfrage aufgenommen werden können (Paragraph 317, Absatz 2, StPO), sofern die Geschworenen - wie hier (AS 249/II, 289/II, 329 bis 333/II) - ausdrücklich über die Möglichkeit belehrt werden, diese mit einer entsprechenden Einschränkung (Paragraph 330, Absatz 2, StPO) zu bejahen. Der Einwand der Instruktionsrügen (Ziffer 8,), die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung sei "zu abstrakt und zu formell", ist mangels Konkretisierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Auch das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, die Belehrung sei hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit und der Qualifikation des Diebstahls als gewerbsmäßig schwer "nur schwer verständlich", orientiert sich nicht am Gesetz, weil es nicht erkennen lässt, aus welchem Grund die - im Übrigen äußerst detaillierten (AS 323 bis 327/II) - diesbezüglichen Darlegungen den Erfordernissen des § 321 Abs 1 StPO nicht entsprechen sollten.Auch das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, die Belehrung sei hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit und der Qualifikation des Diebstahls als gewerbsmäßig schwer "nur schwer verständlich", orientiert sich nicht am Gesetz, weil es nicht erkennen lässt, aus welchem Grund die - im Übrigen äußerst detaillierten (AS 323 bis 327/II) - diesbezüglichen Darlegungen den Erfordernissen des Paragraph 321, Absatz eins, StPO nicht entsprechen sollten.
Korrespondierendes gilt für die substratlosen Behauptungen, die Vorsitzende habe es unterlassen, "in einer für Laien verständlichen Weise" zu erläutern, in welchem Zeitpunkt der Vorsatz des Täters gegeben (Punkt A.I.3. der Rechtsbelehrung - AS 253/II) und worauf die Absicht des gewerbsmäßig Handelnden gerichtet sein muss (C.2. der Rechtsbelehrung - AS 323/II).
Mit dem Einwand, die Geschworenen hätten den Wahrspruch hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit des Handelns beider Angeklagter im Vergleich zueinander unterschiedlich begründet, gelangen auch die Rügen aus Z 9 nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil allfällige Widersprüche innerhalb der gemäß § 331 Abs 3 StPO anzulegenden Niederschrift (ohne - hier nicht vorliegenden - Verbesserungsauftrag) unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos sind (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69). Es wird daher nur vollständigkeitshalber bemerkt, dass der - argumentativ auch zu Z 8 gewählte - Ansatz, die täterspezifisch differenzierte Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sei nichtigkeitsbedingend, logisch nicht nachvollziehbar ist.Mit dem Einwand, die Geschworenen hätten den Wahrspruch hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit des Handelns beider Angeklagter im Vergleich zueinander unterschiedlich begründet, gelangen auch die Rügen aus Ziffer 9, nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung, weil allfällige Widersprüche innerhalb der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO anzulegenden Niederschrift (ohne - hier nicht vorliegenden - Verbesserungsauftrag) unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69). Es wird daher nur vollständigkeitshalber bemerkt, dass der - argumentativ auch zu Ziffer 8, gewählte - Ansatz, die täterspezifisch differenzierte Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sei nichtigkeitsbedingend, logisch nicht nachvollziehbar ist.
Soweit der Zweitangeklagte die Tatsachenrüge (Z 10a) auf seine - im Übrigen nicht objektivierte - Behauptung stützt, er habe (aufgrund eines Hausverkaufs) über 4.000 Euro Bargeld verfügt (AS 223/II), und hieraus - gewerbsmäßiges Handeln bestreitend - den Schluss ableitet, nicht auf deliktische Einkünfte angewiesen gewesen zu sein, wendet er sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit der Zweitangeklagte die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) auf seine - im Übrigen nicht objektivierte - Behauptung stützt, er habe (aufgrund eines Hausverkaufs) über 4.000 Euro Bargeld verfügt (AS 223/II), und hieraus - gewerbsmäßiges Handeln bestreitend - den Schluss ableitet, nicht auf deliktische Einkünfte angewiesen gewesen zu sein, wendet er sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auf die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) kann eine Rüge aus Z 10a nicht gegründet werden, weil jene eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht gleichzeitig deren Gegenstand zu bilden vermag (JBl 2002, 129).Auf die Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) kann eine Rüge aus Ziffer 10 a, nicht gegründet werden, weil jene eine Begründung für die Beweiswürdigung darstellt und solcherart nicht gleichzeitig deren Gegenstand zu bilden vermag (JBl 2002, 129).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher mangels gesetzmäßiger Ausführung (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher mangels gesetzmäßiger Ausführung (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.