Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten Erich E*** des Verbrechens des zum Teil versuchten und zum Teil vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 15 StGB (A I und A II; 7 Fakten mit einem Schaden von 19.047 S und 22 Versuchsfakten), des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (E 1; 50 g Heroin) und des Vergehens nach § 16 SuchtgiftG (B 2; Haschisch und Heroin) und Andreas B*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (A I 5 und 8; 2 Fakten mit einem Schadensbetrag von 81.747 S) schuldig gesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden neben anderen Angeklagten Erich E*** des Verbrechens des zum Teil versuchten und zum Teil vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 15, StGB (A römisch eins und A römisch zwei; 7 Fakten mit einem Schaden von 19.047 S und 22 Versuchsfakten), des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG (E 1; 50 g Heroin) und des Vergehens nach Paragraph 16, SuchtgiftG (B 2; Haschisch und Heroin) und Andreas B*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (A römisch eins 5 und 8; 2 Fakten mit einem Schadensbetrag von 81.747 S) schuldig gesprochen.
Über Erich E*** wurde nach §§ 28, 129 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und gemäß § 12 Abs. 3 SuchtgiftG (richtig: § 13 Abs. 2 SuchtgiftG) eine Geldstrafe in der Höhe von 120.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Andreas B*** wurde nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Werner S*** und Andreas Z***, die das Urteil nicht angefochten haben, wurden des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (A I), Werner S*** ferner des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 2 und 15 StGB (E II und III), Andreas Z*** ferner des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Auf die über sämtliche Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wurden die Vorhaftzeiten, jedoch nur in dem aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Umfang, angerechnet.Über Erich E*** wurde nach Paragraphen 28, 129, StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG (richtig: Paragraph 13, Absatz 2, SuchtgiftG) eine Geldstrafe in der Höhe von 120.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Andreas B*** wurde nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Werner S*** und Andreas Z***, die das Urteil nicht angefochten haben, wurden des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (A römisch eins), Werner S*** ferner des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und 15 StGB (E römisch zwei und römisch drei), Andreas Z*** ferner des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Auf die über sämtliche Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wurden die Vorhaftzeiten, jedoch nur in dem aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Umfang, angerechnet.
Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht bei E*** und B*** als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die die Anwendung des § 39 StGB gerechtfertigt hätten, die mehrfachen Tatwiederholungen, den raschen Rückfall nach ihrer letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung, bei E*** das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen und bei S*** das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und als mildernd bei E*** zumindest das Eingeständnis der Teilnahme an den ihm vorgeworfenen Handlungen und daß es in einzelnen Fakten beim Versuch geblieben ist, bei B*** das volle und umfassende Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet.Bei der Strafzumessung hat das Erstgericht bei E*** und B*** als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die die Anwendung des Paragraph 39, StGB gerechtfertigt hätten, die mehrfachen Tatwiederholungen, den raschen Rückfall nach ihrer letzten Verurteilung bzw. Haftentlassung, bei E*** das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen und bei S*** das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und als mildernd bei E*** zumindest das Eingeständnis der Teilnahme an den ihm vorgeworfenen Handlungen und daß es in einzelnen Fakten beim Versuch geblieben ist, bei B*** das volle und umfassende Geständnis und das Alter unter 21 Jahren gewertet.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten E*** mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und vom Angeklagten B*** mit Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Beratung am 20.November 1986, GZ 12 Os 132/86-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden. Aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß bei der Anrechnung der Vorhaft zum Nachteil der Angeklagten Werner S*** und Andreas Z*** das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO; vgl. Band II S 291, 307, 309, Band III ON 108 S 7, 53, 133, 153 und 155). Gemäß § 290 Abs. 1 StPO, § 38 StGB waren daher die aus dem Spruch ersichtlichen Vorhaftzeiten den Angeklagten S*** und Z*** auf die über sie verhängten Strafen anzurechnen.Dieses Urteil wird vom Angeklagten E*** mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und vom Angeklagten B*** mit Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*** wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Beratung am 20.November 1986, GZ 12 Os 132/86-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden. Aus Anlaß der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof überzeugt, daß bei der Anrechnung der Vorhaft zum Nachteil der Angeklagten Werner S*** und Andreas Z*** das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; vergleiche Band römisch zwei S 291, 307, 309, Band römisch drei ON 108 S 7, 53, 133, 153 und 155). Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO, Paragraph 38, StGB waren daher die aus dem Spruch ersichtlichen Vorhaftzeiten den Angeklagten S*** und Z*** auf die über sie verhängten Strafen anzurechnen.
Erich E*** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Aufhebung der Geldstrafe an.