Gründe:
Wegen des - weder im Beschwerdeverfahren noch in der Grundrechtsbeschwerde problematisierten - Verdachts, wonach Annemarie S***** am 25. Jänner 1999 im Zustand der Diskretions- und Dispostionsunfähigkeit zufolge einer Geisteskrankheit (§ 11 StGB) im Landeskrankenhaus Klagenfurt eine Assistenzärztin gefährlich mit dem Tod bedrohte (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie mit einem Messer in der Hand auf sie zuging und äußerte "hast jetzt Angst vor mir, Frau Doktor, solltest du nämlich haben, denn du bist die Nächste", während sie ihr das Messer an den Hals ansetzte, erließ der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt am 3. August 1999 einen Haftbefehl (ON 9), in dem der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 175 Abs 1 Z 4 (iVm § 429) StPO angenommen wurde.Wegen des - weder im Beschwerdeverfahren noch in der Grundrechtsbeschwerde problematisierten - Verdachts, wonach Annemarie S***** am 25. Jänner 1999 im Zustand der Diskretions- und Dispostionsunfähigkeit zufolge einer Geisteskrankheit (Paragraph 11, StGB) im Landeskrankenhaus Klagenfurt eine Assistenzärztin gefährlich mit dem Tod bedrohte (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB), um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie mit einem Messer in der Hand auf sie zuging und äußerte "hast jetzt Angst vor mir, Frau Doktor, solltest du nämlich haben, denn du bist die Nächste", während sie ihr das Messer an den Hals ansetzte, erließ der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt am 3. August 1999 einen Haftbefehl (ON 9), in dem der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 429,) StPO angenommen wurde.
In dessen Vollziehung wurde Annemarie S***** am 6. August 1999 (Freitag) um 24 Uhr dem Gericht eingeliefert. Da die Verständigung per Telefax an die am Wochenende nicht besetzte Einlaufstelle erging, erlangte der Untersuchungsrichter erst im Laufe des 9. August 1999 (Montag) Kenntnis, worauf er um 14 Uhr 30 dieses Tages die Enthaftung der Betroffenen anordnete, "weil die 48 Stunden des § 179 Abs 2 StPO abgelaufen" waren (ON 12 und 13).In dessen Vollziehung wurde Annemarie S***** am 6. August 1999 (Freitag) um 24 Uhr dem Gericht eingeliefert. Da die Verständigung per Telefax an die am Wochenende nicht besetzte Einlaufstelle erging, erlangte der Untersuchungsrichter erst im Laufe des 9. August 1999 (Montag) Kenntnis, worauf er um 14 Uhr 30 dieses Tages die Enthaftung der Betroffenen anordnete, "weil die 48 Stunden des Paragraph 179, Absatz 2, StPO abgelaufen" waren (ON 12 und 13).
Mit der angefochtenen Entscheidung sprach das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über die am 19. August 1999 vom Verteidiger eingebrachte Beschwerde der Betroffenen (ON 18) "gegen diesen Haftbefehl" - mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit desselben und der Anhaltung "im Zeitraum vom 6. August 1999, 24 Uhr bis 9. August 1999, 14 Uhr 30" anstrebte - aus, dass durch die Erlassung des Haftbefehles "und die darauf gegründete Anhaltung bis 8. August 1999, 24 Uhr" das Gesetz nicht verletzt wurde, und gab der Beschwerde insoweit nicht Folge, wogegen es den die Überschreitung der in § 179 Abs 2 StPO normierten Frist rügenden Teil der Beschwerde als unzulässig zurückwies.Mit der angefochtenen Entscheidung sprach das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über die am 19. August 1999 vom Verteidiger eingebrachte Beschwerde der Betroffenen (ON 18) "gegen diesen Haftbefehl" - mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit desselben und der Anhaltung "im Zeitraum vom 6. August 1999, 24 Uhr bis 9. August 1999, 14 Uhr 30" anstrebte - aus, dass durch die Erlassung des Haftbefehles "und die darauf gegründete Anhaltung bis 8. August 1999, 24 Uhr" das Gesetz nicht verletzt wurde, und gab der Beschwerde insoweit nicht Folge, wogegen es den die Überschreitung der in Paragraph 179, Absatz 2, StPO normierten Frist rügenden Teil der Beschwerde als unzulässig zurückwies.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.