Dieser Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Linz steht - wie der Generalprokurator im Ergebnis zu Recht aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach Anzeigezurücklegung gemäß § 90 Abs 1 StPO ist der Privatbeteiligte berechtigt, die Einleitung der Voruntersuchung zu beantragen (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO). Da dieses Korrektiv gegen das Anklagemonopol nicht „zur Schikane ausarten soll" (Fabrizy StPO9 § 48 Rz 1), ist die Verfolgung durch den Privatbeteiligten gegenüber dem Staatsanwalt erschwert und der Rechtszug beschränkt.Nach Anzeigezurücklegung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO ist der Privatbeteiligte berechtigt, die Einleitung der Voruntersuchung zu beantragen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Da dieses Korrektiv gegen das Anklagemonopol nicht „zur Schikane ausarten soll" (Fabrizy StPO9 Paragraph 48, Rz 1), ist die Verfolgung durch den Privatbeteiligten gegenüber dem Staatsanwalt erschwert und der Rechtszug beschränkt.
§ 90 StPO spricht von „genügenden Gründen", die den Staatsanwalt zu einem Antrag auf Voruntersuchung oder dem Einbringen eines strafverfolgenden Antrages (Strafantrag, Anklageschrift) veranlassen, „im entgegengesetzten Fall legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzen Aufzeichnungen der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück". Damit wird dem Staatsanwalt eine Abwägung dahingehend ermöglicht, ob er mangels (hinreichender) Beweise einen Schuldspruch für unwahrscheinlich hält. Insofern hat zwar auch die Ratskammer bei der Prüfung des Subsidiarantrages in eine beweiswürdigende Wertung einzutreten, doch entscheidet sie nicht über die Anklageerhebung, sondern die Einleitung einer Voruntersuchung, welcher - nach der derzeitigen Rechtslage - abklärende Funktion zukommt (§§ 91 Abs 2, 96 StPO).Paragraph 90, StPO spricht von „genügenden Gründen", die den Staatsanwalt zu einem Antrag auf Voruntersuchung oder dem Einbringen eines strafverfolgenden Antrages (Strafantrag, Anklageschrift) veranlassen, „im entgegengesetzten Fall legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzen Aufzeichnungen der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück". Damit wird dem Staatsanwalt eine Abwägung dahingehend ermöglicht, ob er mangels (hinreichender) Beweise einen Schuldspruch für unwahrscheinlich hält. Insofern hat zwar auch die Ratskammer bei der Prüfung des Subsidiarantrages in eine beweiswürdigende Wertung einzutreten, doch entscheidet sie nicht über die Anklageerhebung, sondern die Einleitung einer Voruntersuchung, welcher - nach der derzeitigen Rechtslage - abklärende Funktion zukommt (Paragraphen 91, Absatz 2, 96, StPO).
Zu den Voraussetzungen der Voruntersuchung gehört ein konkreter, nicht notwendig dringender Tatverdacht (Lambauer, WK-StPO § 92 Rz 7). Ermessensentscheidungen zur Beurteilung dieses Verdachtes sind mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht zu bekämpfen, wohl aber Fehler der Begründung, die einem Nichtigkeitsgrund gleichstehen (vgl Mayerhofer StPO5 § 292 E 18).Zu den Voraussetzungen der Voruntersuchung gehört ein konkreter, nicht notwendig dringender Tatverdacht (Lambauer, WK-StPO Paragraph 92, Rz 7). Ermessensentscheidungen zur Beurteilung dieses Verdachtes sind mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht zu bekämpfen, wohl aber Fehler der Begründung, die einem Nichtigkeitsgrund gleichstehen vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 292, E 18).
Vorliegend wurde von den Subsidiarantragstellern die Ladung (und die Vernehmung) des Dr. Herbert M***** sowie des Verdächtigen beantragt. Diese Beweismittel sollten jedenfalls auch dazu dienen, die subjektive Tatseite abzuklären. Auf diese Beweisanbote hat die Ratskammer keine Rücksicht genommen, sondern in vorgreifender Beweiswürdigung eine „Bereicherungsabsicht" verneint, obwohl zur Verwirklichung des Tatbestandes diesbezüglich bedingter Vorsatz ausreicht. Da sie keine Untersuchung oder zumindest Erhebungen iSd § 48 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz StPO anordnete und die Beweismittel unbeachtet ließ, wurde durch Anlegen eines rechtlich verfehlten Prüfungsmaßstabes das Gesetz verletzt.Vorliegend wurde von den Subsidiarantragstellern die Ladung (und die Vernehmung) des Dr. Herbert M***** sowie des Verdächtigen beantragt. Diese Beweismittel sollten jedenfalls auch dazu dienen, die subjektive Tatseite abzuklären. Auf diese Beweisanbote hat die Ratskammer keine Rücksicht genommen, sondern in vorgreifender Beweiswürdigung eine „Bereicherungsabsicht" verneint, obwohl zur Verwirklichung des Tatbestandes diesbezüglich bedingter Vorsatz ausreicht. Da sie keine Untersuchung oder zumindest Erhebungen iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz StPO anordnete und die Beweismittel unbeachtet ließ, wurde durch Anlegen eines rechtlich verfehlten Prüfungsmaßstabes das Gesetz verletzt.
Darüber hinaus hätte die Ratskammer zu beachten gehabt, dass durch das vorgeworfene, von ihr in objektiver Hinsicht nicht in Zweifel gezogene Verhalten des Mgr. Petr N***** nicht nur ein Akonto für Kosten von 16.500 S betrügerisch herausgelockt, sondern durch pflichtwidrigen Nichtgebrauch einer Vollmacht - jedenfalls objektiv - eine (noch nicht verjährte) Untreue durch Unterlassung mit einem 3.000 Euro übersteigenden - in Österreich (§ 67 Abs 2 StGB) eingetretenen - Schaden nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB verübt worden sein könnte. Zu dieser geänderten rechtlichen Beurteilung bedurfte es im Subsidiarantrag keines ausdrücklichen Vorbringens, sodass dieser auch aus den zuletzt angeführten Gründen nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen.Darüber hinaus hätte die Ratskammer zu beachten gehabt, dass durch das vorgeworfene, von ihr in objektiver Hinsicht nicht in Zweifel gezogene Verhalten des Mgr. Petr N***** nicht nur ein Akonto für Kosten von 16.500 S betrügerisch herausgelockt, sondern durch pflichtwidrigen Nichtgebrauch einer Vollmacht - jedenfalls objektiv - eine (noch nicht verjährte) Untreue durch Unterlassung mit einem 3.000 Euro übersteigenden - in Österreich (Paragraph 67, Absatz 2, StGB) eingetretenen - Schaden nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB verübt worden sein könnte. Zu dieser geänderten rechtlichen Beurteilung bedurfte es im Subsidiarantrag keines ausdrücklichen Vorbringens, sodass dieser auch aus den zuletzt angeführten Gründen nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen.
Da sich die gegenständlichen Gesetzesverletzungen zum Vorteil des Beschuldigten auswirken, waren sie lediglich festzustellen.