Rechtssatz RS0120232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120232
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. Hat das Berufungsgericht die Tatfrage des bei der Strafbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens willkürlich gelöst, liegt ein Rechtsfehler vor, der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Unterhalb der Willkürgrenze kann in analoger Anwendung des § 362 StPO vorgegangen werden. Ein solches Vorgehen steht dem Obersten Gerichtshof auch anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes offen.Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. Hat das Berufungsgericht die Tatfrage des bei der Strafbemessung zugrunde zu legenden Nettoeinkommens willkürlich gelöst, liegt ein Rechtsfehler vor, der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden kann. Unterhalb der Willkürgrenze kann in analoger Anwendung des Paragraph 362, StPO vorgegangen werden. Ein solches Vorgehen steht dem Obersten Gerichtshof auch anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes offen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 100/05w
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 14 Os 100/05w
- 12 Os 134/06g
Entscheidungstext OGH 25.01.2007 12 Os 134/06g
Vgl auch
- 11 Os 28/07t
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 28/07t
Auch; Beisatz: Hier: Willkürliche und deshalb rechtsverletzende Ermessensausübung der vorzunehmenden Beweiswürdigung. (T1)
- 15 Os 72/07p
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 08.08.2007 15 Os 72/07p
Auch; nur: Das Rechtsmittel der Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren zielt - ebenso wie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen Urteile eines Einzelrichters - auf einen eigenständigen Ausspruch des Berufungsgerichtes an Stelle des von einem Berufungspunkt betroffenen Ausspruchs ohne Einschränkung durch das sogenannte Neuerungsverbot ab. (T2); Beisatz: Der Berufungswerber kann somit (sowohl bei Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift als auch noch im Gerichtstag) neue Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der ergriffenen Berufung geltend machen, sodass auch die Stellung von auf Strafzumessungstatsachen bezogenen Beweisanträgen im Berufungsverfahren zulässig ist. Eine eigene Beschlussfassung darüber, wie dies § 238 StPO für das Verfahren in erster Instanz vorsieht, verlangt das Gesetz vom Berufungsgericht hingegen nicht. (T3)
- 13 Os 73/08x
Entscheidungstext OGH 23.07.2008 13 Os 73/08x
Beisatz: Unzulässige Tatprovokation kann auch noch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Darauf abzielende Beweisanträge sind - anders als zur Schuldfrage (§281 Abs1 Z4 StPO) - auch noch in diesem Verfahrensstadium zulässig. (T4)
- 13 Os 1/21b
Entscheidungstext OGH 16.03.2021 13 Os 1/21b
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Berufungsentscheidung (§ 443 Abs 3 StPO) über ein Verfallserkenntnis (§ 20 StGB). (T5)
- 13 Os 109/22m
Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 109/22m
vgl
- 12 Os 118/23d
Entscheidungstext OGH 23.11.2023 12 Os 118/23d
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 11 Os 5/25g
Entscheidungstext OGH 25.02.2025 11 Os 5/25g
vgl
- 12 Os 22/25i
Entscheidungstext OGH 02.04.2025 12 Os 22/25i
vgl; nur T2
Beisatz: Hier: Entscheidung über die Berufung durch den Obersten Gerichtshof. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120232
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0140OS00100_05W0000_001