Die Überzeugung des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte auch noch in dem Augenblick als er den Schlag mit einem Eisenstück gegen den Kopf der Irina B führte, vom Vorsatz geleitet war, seine frühere Lebensgefährtin zu töten, wogegen die Verantwortung des Angeklagten, er habe noch im letzten Moment im Bewußtsein, die zunächst geplante Tat nicht vollbringen zu können, seinen Tätungsvorsatz aufgegeben und deshalb den Schlag nicht mit voller Wucht geführt, unglaubwürdig erscheine, beruht auf - auch aktenmäßig gedeckten - denkrichtigen und lebensnahen Erwägungen. Hiezu wird in den Urteilsgründen insbesondere auf das zunächst uneingeschränkte Geständnis des Angeklagten bei dem seiner niederschriftlichen Vernehmung vorangegangenen Vorgespräch mit dem Zeugen Konrad C, auf die fast gleichzeitig mit der Ausführungshandlung erfolgte Androhung des Übels ('jetzt bring ich dich um, du Luder!') und auf die dieser Tat nachfolgenden, gegen Irina B gerichteten weiteren Angriffshandlungen verwiesen.
In diesem Zusammenhang ging das Erstgericht auch ausdrücklich auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, er hätte mit dem für einen lebensgefährlichen Angriff geeigneten Werkzeug die (Mord-)Tat, hätte er sie noch gewollt, ohne weiteres ausführen können; es führte jedoch den Umstand, daß der Mordanschlag mißlang, weil der Angeklagte nur die linke Seite des Kopfes seines Opfers traf, und die Tat letztlich nur eine leichte (stark blutende) Kopfverletzung der Irina B zur Folge hatte, nicht auf eine verminderte Wucht des vom Angeklagten geführten Schlages, sondern schlüssig darauf zurück, daß der tätliche Angriff zufolge einer Reflexbewegung des Opfers in Verbindung mit der Tatsache, daß sich Täter und Opfer in Bewegung befanden, ungünstige Beleuchtungsverhältnisse herrschten und der Angeklagte alkoholisiert - ohne daß dadurch seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen wäre - und erregt war, sein Ziel nicht voll getroffen hat (vgl. S. 212 f., 215 ff.). Daß sich die Zeugin Irina B ihrer spontanen Abwehrreaktion bei ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung - entgegen ihren Angaben vor der Gendarmerie - nicht bewußt war (vgl. S. 28, 73, 175), liegt schon im Wesen einer (unbewußt gesteuerten, ohne bewußten Willensakt ausgelösten und vom Willen nicht beherrschbaren) Reflexbewegung begründet.In diesem Zusammenhang ging das Erstgericht auch ausdrücklich auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, er hätte mit dem für einen lebensgefährlichen Angriff geeigneten Werkzeug die (Mord-)Tat, hätte er sie noch gewollt, ohne weiteres ausführen können; es führte jedoch den Umstand, daß der Mordanschlag mißlang, weil der Angeklagte nur die linke Seite des Kopfes seines Opfers traf, und die Tat letztlich nur eine leichte (stark blutende) Kopfverletzung der Irina B zur Folge hatte, nicht auf eine verminderte Wucht des vom Angeklagten geführten Schlages, sondern schlüssig darauf zurück, daß der tätliche Angriff zufolge einer Reflexbewegung des Opfers in Verbindung mit der Tatsache, daß sich Täter und Opfer in Bewegung befanden, ungünstige Beleuchtungsverhältnisse herrschten und der Angeklagte alkoholisiert - ohne daß dadurch seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen wäre - und erregt war, sein Ziel nicht voll getroffen hat vergleiche S. 212 f., 215 ff.). Daß sich die Zeugin Irina B ihrer spontanen Abwehrreaktion bei ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung - entgegen ihren Angaben vor der Gendarmerie - nicht bewußt war vergleiche S. 28, 73, 175), liegt schon im Wesen einer (unbewußt gesteuerten, ohne bewußten Willensakt ausgelösten und vom Willen nicht beherrschbaren) Reflexbewegung begründet.
Das Gericht ist sohin seiner Verpflichtung, die Erkenntnisquellen anzugeben, aus denen es seine Überzeugung geschäpft hat, und die Beweismittel einzeln und in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 258 Abs 2 StPO.), voll nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber darzutun versucht, das Erstgericht hätte auf Grund der im Urteil verwerteten Beweisergebnisse - insbesondere im Hinblick auf den tatsächlich eingetretenen (leichten) Verletzungserfolg, das Fehlen äußerer Hindernisse, die Tat plangemäß auszuführen und sein nachfolgendes Verhalten (sein Bestreben, Irina B am Schreien zu hindern; langsames Entfernen vom Tatort) - auch zu anderen, für ihn günstigeren Schlußfolgerungen gelangen und demnach einen im Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlungen noch vorliegenden Tätungsvorsatz verneinen müssen, zieht er nur in einer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die - nach dem Gesagten mängelfrei begründete - schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.Das Gericht ist sohin seiner Verpflichtung, die Erkenntnisquellen anzugeben, aus denen es seine Überzeugung geschäpft hat, und die Beweismittel einzeln und in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.), voll nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber darzutun versucht, das Erstgericht hätte auf Grund der im Urteil verwerteten Beweisergebnisse - insbesondere im Hinblick auf den tatsächlich eingetretenen (leichten) Verletzungserfolg, das Fehlen äußerer Hindernisse, die Tat plangemäß auszuführen und sein nachfolgendes Verhalten (sein Bestreben, Irina B am Schreien zu hindern; langsames Entfernen vom Tatort) - auch zu anderen, für ihn günstigeren Schlußfolgerungen gelangen und demnach einen im Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlungen noch vorliegenden Tätungsvorsatz verneinen müssen, zieht er nur in einer im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise die - nach dem Gesagten mängelfrei begründete - schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Gleiches gilt für den gegen den Schuldspruch wegen § 287 Abs 1 StGB. in bezug auf § 107 Abs 1 und Abs 2Gleiches gilt für den gegen den Schuldspruch wegen Paragraph 287, Absatz eins, StGB. in bezug auf Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2
StGB. gerichteten Teil der Mängelrüge, in dem lediglich auf diesen Vorfall betreffende Widersprüche in den Angaben der Irina B verwiesen wird. Mit deren Zeugenaussage hat sich jedoch das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt und begründet, warum es ihr trotz gewisser (Details betreffenden) Divergenzen Glauben geschenkt hat (vgl. S. 217).StGB. gerichteten Teil der Mängelrüge, in dem lediglich auf diesen Vorfall betreffende Widersprüche in den Angaben der Irina B verwiesen wird. Mit deren Zeugenaussage hat sich jedoch das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang ebenfalls ausführlich auseinandergesetzt und begründet, warum es ihr trotz gewisser (Details betreffenden) Divergenzen Glauben geschenkt hat vergleiche S. 217).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher auch insoweit nicht vor. In Bekämpfung dieses (letztgenannten) Schuldspruches bestreitet der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.Ein formeller Begründungsmangel liegt daher auch insoweit nicht vor. In Bekämpfung dieses (letztgenannten) Schuldspruches bestreitet der Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
die objektive Eignung der Drohung, Irina B in Furcht und Unruhe zu versetzen. Diese Eignung wurde indes unter Zugrundelegung der getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. S. 206, 218 ff.) vom Erstgericht frei von Rechtsirrtum bejaht, wenngleich bei dieser Beurteilung, bei der von der Situation zur Tatzeit auszugehen war, dem einige Zeit nach dem bezüglichen Vorfall (vom 29.Oktober 1980) erfolgten Totschlagversuch (vom 18.November 1980) keine entscheidende Bedeutung zukommt: Daß die Bedrohte die - den Urteilsannahmen zufolge auch als solche ernst gemeinte - Todesdrohung des Angeklagten tatsächlich ernst genommen hat und durch sie auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, setzt der Tatbestand der gefährlichen Drohung nicht voraus (vgl. ÖJZ-LSK 1976/192 u.v.a.), soferne die Bedrohte nur, wie das Erstgericht unter Hinweis auf die ihr bekannte Neigung des Angeklagten zu Aggressionen in betrunkenem Zustand, in dem sein Verhalten auch nicht mehr kalkulierbar ist, richtig erkannt hat, bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten konnte.die objektive Eignung der Drohung, Irina B in Furcht und Unruhe zu versetzen. Diese Eignung wurde indes unter Zugrundelegung der getroffenen Tatsachenfeststellungen vergleiche S. 206, 218 ff.) vom Erstgericht frei von Rechtsirrtum bejaht, wenngleich bei dieser Beurteilung, bei der von der Situation zur Tatzeit auszugehen war, dem einige Zeit nach dem bezüglichen Vorfall (vom 29.Oktober 1980) erfolgten Totschlagversuch (vom 18.November 1980) keine entscheidende Bedeutung zukommt: Daß die Bedrohte die - den Urteilsannahmen zufolge auch als solche ernst gemeinte - Todesdrohung des Angeklagten tatsächlich ernst genommen hat und durch sie auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, setzt der Tatbestand der gefährlichen Drohung nicht voraus vergleiche ÖJZ-LSK 1976/192 u.v.a.), soferne die Bedrohte nur, wie das Erstgericht unter Hinweis auf die ihr bekannte Neigung des Angeklagten zu Aggressionen in betrunkenem Zustand, in dem sein Verhalten auch nicht mehr kalkulierbar ist, richtig erkannt hat, bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten konnte.
In Ansehung seines Schuldspruchs wegen versuchten Totschlages reklamiert der Beschwerdeführer, damit sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs 1In Ansehung seines Schuldspruchs wegen versuchten Totschlages reklamiert der Beschwerdeführer, damit sachlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. geltend machend, Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB.) und demzufolge die rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens bloß als Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.; dies jedoch zu Unrecht.StPO. geltend machend, Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB.) und demzufolge die rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens bloß als Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB.; dies jedoch zu Unrecht.
Der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dem Angeklagten könnte Freiwilligkeit der Abstandnahme vom Tätungsversuch auch dann nicht zugebilligt werden, wenn man von seinen eigenen Angaben ausgehe, kann zwar nicht ohne weiteres beigepflichtet werden, weil sich der Angeklagte dem Sinne nach wohl dahin verantwortet hat, psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein, den geplanten Mordanschlag auszuführen (vgl. S. 25, 163) und daher auf Grund eines inneren Handlungsimpulses, mithin in freiwilliger Abkehr von seinem ursprünglichen Tatplan, die Wucht des Schlages entsprechend vermindert zu haben, um einen tödlichen Erfolg zu vermeiden. Diese Verantwortung hat das Erstgericht aber, wie schon an anderer Stelle dargelegt, als unglaubwürdig abgelehnt und als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte seinen Tätungsvorsatz nicht aufgegeben hat und seine frühere Lebensgefährtin noch im Zeitpunkt des Zuschlagens mit dem Eisenstück (wie auch bei den nachfolgenden Gewaltakten) töten wollte. Wenn daher aus dieser Tathandlung der angestrebte Deliktserfolg nicht eingetreten ist, so lag insoweit ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem die Möglichkeit eines Rücktritts vom Versuch von vornherein ausschied. In diesem Belang geht die Beschwerde daher nicht von den im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen aus, wie dies für eine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich gewesen wäre. Ausgehend von den Konstatierungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte jedenfalls den Tatbestand des versuchten Totschlags (und nicht bloß jenen der Körperverletzung) zu vertreten.Der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dem Angeklagten könnte Freiwilligkeit der Abstandnahme vom Tätungsversuch auch dann nicht zugebilligt werden, wenn man von seinen eigenen Angaben ausgehe, kann zwar nicht ohne weiteres beigepflichtet werden, weil sich der Angeklagte dem Sinne nach wohl dahin verantwortet hat, psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein, den geplanten Mordanschlag auszuführen vergleiche S. 25, 163) und daher auf Grund eines inneren Handlungsimpulses, mithin in freiwilliger Abkehr von seinem ursprünglichen Tatplan, die Wucht des Schlages entsprechend vermindert zu haben, um einen tödlichen Erfolg zu vermeiden. Diese Verantwortung hat das Erstgericht aber, wie schon an anderer Stelle dargelegt, als unglaubwürdig abgelehnt und als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte seinen Tätungsvorsatz nicht aufgegeben hat und seine frühere Lebensgefährtin noch im Zeitpunkt des Zuschlagens mit dem Eisenstück (wie auch bei den nachfolgenden Gewaltakten) töten wollte. Wenn daher aus dieser Tathandlung der angestrebte Deliktserfolg nicht eingetreten ist, so lag insoweit ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem die Möglichkeit eines Rücktritts vom Versuch von vornherein ausschied. In diesem Belang geht die Beschwerde daher nicht von den im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen aus, wie dies für eine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich gewesen wäre. Ausgehend von den Konstatierungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte jedenfalls den Tatbestand des versuchten Totschlags (und nicht bloß jenen der Körperverletzung) zu vertreten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 41, 76 StGB. zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis, den Umstand, daß es (beim Totschlag) beim Versuch blieb, und die durch die Konfliktsituation bedingte Alkoholisierung des Angeklagten als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Verwirklichung mehrerer Tatbestände im Zustand der vollen Berauschung und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 41, 76, StGB. zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis, den Umstand, daß es (beim Totschlag) beim Versuch blieb, und die durch die Konfliktsituation bedingte Alkoholisierung des Angeklagten als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Verwirklichung mehrerer Tatbestände im Zustand der vollen Berauschung und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung eine Erhöhung des Strafmaßes unter Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung begehrt.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Die vom Angeklagten ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor, zumal in der (bloßen) Bereitschaft zur Schadensgutmachung ein ernstliches Bemühen, den verursachten Schaden gutzumachen (§ 34 Z. 15 StGB.), noch nicht erblickt werden kann (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 23 zu § 34 StGB. und die dort zitierte Judikatur). Demgegenüber wurde dem Angeklagten vom Erstgericht die Alkoholisierung bei der Tatbegehung (versuchter Totschlag) zu Unrecht als Milderungsgrund zugebilligt, weil angesichts der Tatsache, daß der zum Alkoholmißbrauch neigende Berufungswerber unter der Einwirkung von Alkohol bereits wiederholt Aggressionsdelikte begangen hat, die Voraussetzungen des § 35 StGB. fehlen.Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Die vom Angeklagten ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor, zumal in der (bloßen) Bereitschaft zur Schadensgutmachung ein ernstliches Bemühen, den verursachten Schaden gutzumachen (Paragraph 34, Ziffer 15, StGB.), noch nicht erblickt werden kann vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 23 zu Paragraph 34, StGB. und die dort zitierte Judikatur). Demgegenüber wurde dem Angeklagten vom Erstgericht die Alkoholisierung bei der Tatbegehung (versuchter Totschlag) zu Unrecht als Milderungsgrund zugebilligt, weil angesichts der Tatsache, daß der zum Alkoholmißbrauch neigende Berufungswerber unter der Einwirkung von Alkohol bereits wiederholt Aggressionsdelikte begangen hat, die Voraussetzungen des Paragraph 35, StGB. fehlen.
Da sohin nach Lage des Falles von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe keine Rede sein kann und angesichts des (durch drei einschlägige Vorverurteilungen) belasteten Vorlebens des Angeklagten zudem keine begründete Aussicht auf sein künftiges Wohlverhalten besteht, fehlen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. Zur Erfassung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) des Angeklagten war daher eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Dauer von fünf Jahren geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da sohin nach Lage des Falles von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe keine Rede sein kann und angesichts des (durch drei einschlägige Vorverurteilungen) belasteten Vorlebens des Angeklagten zudem keine begründete Aussicht auf sein künftiges Wohlverhalten besteht, fehlen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB. Zur Erfassung der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB.) des Angeklagten war daher eine Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Dauer von fünf Jahren geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.