Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz E*** kommt keine Berechtigung zu.
Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung macht der Beschwerdeführer, welcher in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Fragen (§ 310 Abs 1 StPO) keinen Antrag auf deren Abänderung oder Ergänzung (§ 310 Abs 3 StPO) stellte (S 66/II), das Unterbleiben einer Eventualfrage (§ 314 Abs 1 StPO) nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes im wesentlichen mit der Begründung geltend, daß auf Grund seiner Verantwortung, wonach er das dem Alexander Z*** angesetzte Messer noch vor der Übergabe des Geldes "zugeklappt und weggeworfen habe" und es zur Übergabe des Geldes erst im Zuge eines nachfolgenden Raufhandels zwischen ihm und Alexander Z*** gekommen sei (S 16, 17/II), eine entsprechende Fragestellung indiziert gewesen wäre.Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung macht der Beschwerdeführer, welcher in der Hauptverhandlung nach Verlesung der Fragen (Paragraph 310, Absatz eins, StPO) keinen Antrag auf deren Abänderung oder Ergänzung (Paragraph 310, Absatz 3, StPO) stellte (S 66/II), das Unterbleiben einer Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes im wesentlichen mit der Begründung geltend, daß auf Grund seiner Verantwortung, wonach er das dem Alexander Z*** angesetzte Messer noch vor der Übergabe des Geldes "zugeklappt und weggeworfen habe" und es zur Übergabe des Geldes erst im Zuge eines nachfolgenden Raufhandels zwischen ihm und Alexander Z*** gekommen sei (S 16, 17/II), eine entsprechende Fragestellung indiziert gewesen wäre.
Die Beschwerdeargumentation verkennt, daß das Gelingen der Sachwegnahme das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen vollendetem und bloß versuchtem Raub darstellt. Da im konkreten Fall das Tatopfer (Alexander Z***) nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers (S 16, 17/II) die Raubbeute im Zuge des dem Waffeneinsatz unmittelbar nachfolgenden Raufhandels dem Beschwerdeführer (gezwungenermaßen) überließ, erweist es sich als nicht einsichtig, inwiefern das bezogene Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (LSK 1986/101) ein die reklamierte Fragestellung rechtfertigendes Substrat enthalten soll. Eine in der Beschwerdeausführung in diesem Zusammenhang möglicherweise in Betracht gezogene gesonderte Erfassung einzelner Tatphasen als versuchter schwerer Raub bis zum Abbruch des Waffeneinsatzes bzw als nicht nach § 143, zweiter Fall, StGB qualifizierter vollendeter Raub scheidet schon deshalb aus, weil sich mehrere zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Ausführungshandlungen, die (wie hier) von einheitlichem Raubvorsatz geleitet, auf die Verwirklichung eines und desselben Raubvorhabens ausgerichtet sind, dogmatisch als Tateinheit darstellen. Davon ausgehend tritt aber der nach der Verantwortung des Beschwerdeführers gescheiterte Versuch der Durchsetzung der Sachwegnahme durch Drohung mit einem Fixiermesser im Rahmen der einheitlichen Deliktsverwirklichung hinter die nachfolgende Raubvollendung durch Anwendung von Gewalt zurück (LSK 1976/231; RZ 1971, 27), weshalb die Verantwortung des Beschwerdeführers aus materiellrechtlicher Sicht keinen Freiraum für die vermißte Fragestellung eröffnet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, daß der Beschwerdeführer als Mittäter auch für den Einsatz eines Hackenstiels als Waffe durch den Tatkomplizen Rudolf S*** haftet und nach Lage des Falles die Qualifikation nach § 143, zweiter Fall, StGB schon unter diesem - erneut durch die eigene Verantwortung gedeckten (S 16/II) - Aspekt zum Tragen kommt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Die Beschwerdeargumentation verkennt, daß das Gelingen der Sachwegnahme das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen vollendetem und bloß versuchtem Raub darstellt. Da im konkreten Fall das Tatopfer (Alexander Z***) nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers (S 16, 17/II) die Raubbeute im Zuge des dem Waffeneinsatz unmittelbar nachfolgenden Raufhandels dem Beschwerdeführer (gezwungenermaßen) überließ, erweist es sich als nicht einsichtig, inwiefern das bezogene Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (LSK 1986/101) ein die reklamierte Fragestellung rechtfertigendes Substrat enthalten soll. Eine in der Beschwerdeausführung in diesem Zusammenhang möglicherweise in Betracht gezogene gesonderte Erfassung einzelner Tatphasen als versuchter schwerer Raub bis zum Abbruch des Waffeneinsatzes bzw als nicht nach Paragraph 143,, zweiter Fall, StGB qualifizierter vollendeter Raub scheidet schon deshalb aus, weil sich mehrere zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Ausführungshandlungen, die (wie hier) von einheitlichem Raubvorsatz geleitet, auf die Verwirklichung eines und desselben Raubvorhabens ausgerichtet sind, dogmatisch als Tateinheit darstellen. Davon ausgehend tritt aber der nach der Verantwortung des Beschwerdeführers gescheiterte Versuch der Durchsetzung der Sachwegnahme durch Drohung mit einem Fixiermesser im Rahmen der einheitlichen Deliktsverwirklichung hinter die nachfolgende Raubvollendung durch Anwendung von Gewalt zurück (LSK 1976/231; RZ 1971, 27), weshalb die Verantwortung des Beschwerdeführers aus materiellrechtlicher Sicht keinen Freiraum für die vermißte Fragestellung eröffnet. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, daß der Beschwerdeführer als Mittäter auch für den Einsatz eines Hackenstiels als Waffe durch den Tatkomplizen Rudolf S*** haftet und nach Lage des Falles die Qualifikation nach Paragraph 143,, zweiter Fall, StGB schon unter diesem - erneut durch die eigene Verantwortung gedeckten (S 16/II) - Aspekt zum Tragen kommt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
das Geschwornengericht verhängte gemäß § 143, erster Strafsatz, StGB über den Angeklagten Franz E*** eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und über den Angeklagten Rudolf S*** unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB eine solche von vier Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die einschlägigen (bezüglich E*** die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllenden) Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen die teilweise objektive Schadensgutmachung, überdies bei E*** das Teilgeständnis und bei S*** das volle, reumütige Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren. Die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 Abs 1 Z 3 StGB bei S*** stützte das Erstgericht auf dessen schon als mildernd gewertetes Alter (siehe oben). Diese Strafaussprüche bekämpfen sowohl die Angeklagten E*** und S*** als auch die Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung. Nur jener der Staatsanwaltschaft kommt teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als sich ihr Rechtsmittel gegen die S*** gewährte außerordentliche Strafmilderung richtet. Unter Berücksichtigung der ausgeprägten kriminellen Anfälligkeit dieses erst 20-jährigen Angeklagten, wie sie in seinen (bereits) sieben, durchwegs einschlägigen Vorverurteilungen ihren Ausdruck findet, kann, der Berufung zuwider, von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe (§ 41 Abs 1 StGB) keine Rede sein. Dies umso weniger, als - wie auch beim Angeklagten E*** - nunmehr (seit dem Wegfall der Qualifikation des Gesellschaftsraubes durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl Nr 605), die eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indizierende Beteiligung zweier Mittäter als weiterer, vom Erstgericht nicht berücksichtigter Erschwerungsgrund hinzutritt. Da sich S*** bei der Vorbereitung und Ausführung des Raubanschlags auch keineswegs, wie er vermeint, auf eine Randbeteiligung beschränkt hat (Einsatz eines eigens mitgebrachten Hackenstiels), bleibt für eine außerordentliche Strafmilderung kein Raum. Nach Maßgabe der vorliegend aktuellen Milderungsgründe, insbesondere der aus des Sicht des Lebensalters nicht ungünstigen spezialpräventiven Aspekte, kann es bei einer Erhöhung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß bleiben.das Geschwornengericht verhängte gemäß Paragraph 143,, erster Strafsatz, StGB über den Angeklagten Franz E*** eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und über den Angeklagten Rudolf S*** unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB eine solche von vier Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden Angeklagten die einschlägigen (bezüglich E*** die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllenden) Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen die teilweise objektive Schadensgutmachung, überdies bei E*** das Teilgeständnis und bei S*** das volle, reumütige Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren. Die außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, StGB bei S*** stützte das Erstgericht auf dessen schon als mildernd gewertetes Alter (siehe oben). Diese Strafaussprüche bekämpfen sowohl die Angeklagten E*** und S*** als auch die Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung. Nur jener der Staatsanwaltschaft kommt teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als sich ihr Rechtsmittel gegen die S*** gewährte außerordentliche Strafmilderung richtet. Unter Berücksichtigung der ausgeprägten kriminellen Anfälligkeit dieses erst 20-jährigen Angeklagten, wie sie in seinen (bereits) sieben, durchwegs einschlägigen Vorverurteilungen ihren Ausdruck findet, kann, der Berufung zuwider, von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe (Paragraph 41, Absatz eins, StGB) keine Rede sein. Dies umso weniger, als - wie auch beim Angeklagten E*** - nunmehr (seit dem Wegfall der Qualifikation des Gesellschaftsraubes durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr 605), die eine erhöhte Gefährlichkeit der Tat indizierende Beteiligung zweier Mittäter als weiterer, vom Erstgericht nicht berücksichtigter Erschwerungsgrund hinzutritt. Da sich S*** bei der Vorbereitung und Ausführung des Raubanschlags auch keineswegs, wie er vermeint, auf eine Randbeteiligung beschränkt hat (Einsatz eines eigens mitgebrachten Hackenstiels), bleibt für eine außerordentliche Strafmilderung kein Raum. Nach Maßgabe der vorliegend aktuellen Milderungsgründe, insbesondere der aus des Sicht des Lebensalters nicht ungünstigen spezialpräventiven Aspekte, kann es bei einer Erhöhung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß bleiben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte S*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Hingegen bedarf der den Angeklagten Franz E*** betreffende Strafausspruch nach keiner Richtung hin einer Korrektur. Soweit er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe im wesentlichen mit der Begründung anstrebt, er habe die Tat unter dem Einfluß des gesondert verfolgten Peter P***, enthemmt durch Alkohol (an seinem Geburtstag), begangen, die Raubbeute dem Tatopfer nicht unmittelbar mit dem Messer abgenötigt, P*** den überwiegenden Teil der Barschaft überlassen und letztlich ein volles Geständnis abgelegt, vermag er insgesamt keine Umstände darzutun, die seinem Berufungsbegehren zum Durchbruch verhelfen könnten. Abgesehen davon, daß auch bei ihm der weitere Erschwerungsgrund der Raubverübung in Mittäterschaft hinzutritt (siehe oben), setzt sich der Berufungswerber über gravierende Modalitäten seines Tatbeitrags, insbesondere darüber hinweg, daß er mit dem (wie dargelegt, dem einheitlichen Tatgeschehen zuzuordnenden) Einsatz eines Fixiermessers gegen das Raubopfer eine entscheidende kriminelle Eigeninitiative entwickelte. Zudem hat sich E*** in der Hauptverhandlung sinngemäß sogar dahin verantwortet, Alkohol schon im Hinblick auf die bevorstehende Tat konsumiert zu haben (S 11 und 12/II).
Nach Lage des Falles trägt die vom Erstgericht über E*** verhängte Freiheitsstrafe sowohl dessen Schuld als auch dem Unrechtsgehalt der Tat sachgerecht Rechnung, weshalb andererseits auch der Berufung der Staatsanwaltschaft, insoweit sie unter Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen E*** auf eine Erhöhung der über ihn verhängten Strafe abzielt, ein Erfolg zu versagen war.