Rechtssatz RS0099921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099921
Entscheidungsdatum
27.10.1988
Rechtssatz
Die nach der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung des Angeklagten, Berufung anzumelden und die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen, bedeutet den - im Fall des Beiseins eines Verteidigers unwiderruflichen (§ 268 Abs 2 StPO nF) - Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde.Die nach der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung des Angeklagten, Berufung anzumelden und die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen, bedeutet den - im Fall des Beiseins eines Verteidigers unwiderruflichen (Paragraph 268, Absatz 2, StPO nF) - Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099921
Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0120OS00134_8800000_002