Seine aus § 281 Abs. 1 Z 1 a StPO allgemein gegen die Diebstahlsvorwürfe und aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 (der Sache nach auch Z 5) StPO nur gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Seine aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO allgemein gegen die Diebstahlsvorwürfe und aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 (der Sache nach auch Ziffer 5,) StPO nur gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 1 a) aufgestellten Behauptung, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vom 29.Juni 1993 nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen, weil der gemäß § 41 Abs. 2 StPO bestellte Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt Dr.D*****, zu diesem Zeitpunkt bereits suspendiert und für ihn eine mittlerweilige Stellvertreterin bestellt gewesen sei, genügt es zu erwidern, daß Verteidiger im engeren Sinn der Strafprozeßordnung derjenige ist, der bei einem Oberlandesgericht in die Verteidigerliste eingetragen ist (Lohsing-Serini4, 185), ein Ruhen des Verteidigerrechtes (für die Dauer des zeitweiligen Wegfalls einer Voraussetzung der Bestellung) im Gesetz nicht vorgesehen ist (Lohsing-Serini4, 186) und die Suspendierung eines Rechtsanwaltes weder die ihm vorher erteilten Vollmachten (EvBl. 1971/279), noch auch eine Bestellung zum Verfahrenshelfer zum Erlöschen bringt; vielmehr bewirkt eine Suspendierung lediglich, daß dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten bzw. Bestellungen unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte (§ 17 DSt 1990) untersagt wird.Der unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer eins, a) aufgestellten Behauptung, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vom 29.Juni 1993 nicht durch einen Verteidiger vertreten gewesen, weil der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellte Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt Dr.D*****, zu diesem Zeitpunkt bereits suspendiert und für ihn eine mittlerweilige Stellvertreterin bestellt gewesen sei, genügt es zu erwidern, daß Verteidiger im engeren Sinn der Strafprozeßordnung derjenige ist, der bei einem Oberlandesgericht in die Verteidigerliste eingetragen ist (Lohsing-Serini4, 185), ein Ruhen des Verteidigerrechtes (für die Dauer des zeitweiligen Wegfalls einer Voraussetzung der Bestellung) im Gesetz nicht vorgesehen ist (Lohsing-Serini4, 186) und die Suspendierung eines Rechtsanwaltes weder die ihm vorher erteilten Vollmachten (EvBl. 1971/279), noch auch eine Bestellung zum Verfahrenshelfer zum Erlöschen bringt; vielmehr bewirkt eine Suspendierung lediglich, daß dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten bzw. Bestellungen unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 17, DSt 1990) untersagt wird.
Im Rahmen seiner Tatsachenrüge releviert der Angeklagte mit der Behauptung, das Erstgericht habe einen wesentlichen, das Motiv des inkriminierten Verhaltens betreffenden Teil seiner Verantwortung mit Stillschweigen übergangen, eine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5); indes auch dies zu Unrecht.Im Rahmen seiner Tatsachenrüge releviert der Angeklagte mit der Behauptung, das Erstgericht habe einen wesentlichen, das Motiv des inkriminierten Verhaltens betreffenden Teil seiner Verantwortung mit Stillschweigen übergangen, eine Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5,); indes auch dies zu Unrecht.
Denn angesichts dessen, daß er detaillierte Angaben über die Verwendung des Diebsgutes machte (Selbstverbrauch des Erlöses für das Billardqueue, S 39; Absicht, die gestohlenen Sachen zu behalten bzw. den Armreifen der Freundin zu schenken, S 45; Erklärung, nicht zu wissen, was er mit dem Diebsgut machen wollte, S 81 d verso), konnte eine Erörterung des völlig unsubstantiiert behaupteten Motivs, die Diebstähle deshalb begangen zu haben, um eine Wohnungskaution zurückzahlen zu können, vorliegend sanktionslos unterbleiben.
Im übrigen ist der Tatsachenrüge zu erwidern, daß die darin gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die diesbezüglichen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichtes zu erwecken.
Da schließlich die Rechtsrüge (Z 10) mit der darin aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen in Ansehung der Absicht auf eine wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender Einnahmeerzielung getroffen, die zu diesem Punkt vorgenommenen ausdrücklichen tatrichterlichen Konstatierungen (S 233 f, 239, 241, 243) übergeht, und damit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, war die Nichtigkeitsbeschwerde, die teils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Abs. 1 Z 2 StPO), teils sich als offenbar unbegründet erweist (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da schließlich die Rechtsrüge (Ziffer 10,) mit der darin aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen in Ansehung der Absicht auf eine wiederkehrende Tatbegehung zwecks fortlaufender Einnahmeerzielung getroffen, die zu diesem Punkt vorgenommenen ausdrücklichen tatrichterlichen Konstatierungen (S 233 f, 239, 241, 243) übergeht, und damit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, war die Nichtigkeitsbeschwerde, die teils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils sich als offenbar unbegründet erweist (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.