Rechtssatz RS0056738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056738
Entscheidungsdatum
11.11.1993
Rechtssatz
Verteidiger im engeren Sinn der StPO ist derjenige, der bei einem OLG in die Verteidigerliste eingetragen ist (Lohsing - Serini 4.Auflage, 185), ein Ruhen des Verteidigerrechtes (für die Dauer des zeitweiligen Wegfalls einer Voraussetzung der Bestellung) ist im Gesetz nicht vorgesehen (Lohsing - Serini 4.Auflage, 186). Die Suspendierung eines Rechtsanwaltes bringt die ihm vorher erteilten Vollmachten (EvBl 1971/279), noch auch eine Bestellung zum Verfahrenshelfer zum Erlöschen, vielmehr bewirkt eine Suspendierung lediglich, daß dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten bzw Bestellungen unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte (§ 17 DSt 1990) untersagt wird.Verteidiger im engeren Sinn der StPO ist derjenige, der bei einem OLG in die Verteidigerliste eingetragen ist (Lohsing - Serini 4.Auflage, 185), ein Ruhen des Verteidigerrechtes (für die Dauer des zeitweiligen Wegfalls einer Voraussetzung der Bestellung) ist im Gesetz nicht vorgesehen (Lohsing - Serini 4.Auflage, 186). Die Suspendierung eines Rechtsanwaltes bringt die ihm vorher erteilten Vollmachten (EvBl 1971/279), noch auch eine Bestellung zum Verfahrenshelfer zum Erlöschen, vielmehr bewirkt eine Suspendierung lediglich, daß dem betreffenden Rechtsanwalt unter anderem der Gebrauch der ihm erteilten Vollmachten bzw Bestellungen unter der Sanktion der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 17, DSt 1990) untersagt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056738
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19931111_OGH0002_0120OS00134_9300000_001