Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29.August 1991, GZ 19 E Vr 3/91-11, wurde Gerhard J***** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29.August 1991, GZ 19 E römisch fünf r 3/91-11, wurde Gerhard J***** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluß desselben Gerichtes vom 16.September 1992, GZ 20 BE 87/92-3, wurde der Verurteilte am 16.Oktober 1992 aus der Strafhaft unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen und ihm für die Dauer der Probezeit ein Bewährungshelfer bestellt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 10.März 1993, GZ U 178/92-4, wurde Gerhard J***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer dreimonatigen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Liezen vom 10.März 1993, GZ U 178/92-4, wurde Gerhard J***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem zugleich gefaßten Beschluß verlängerte das Bezirksgericht Liezen (nach Anhörung seines Bewährungshelfers - ON 4 des Aktes) die Probezeit der zu 20 BE 87/92 des Landesgerichtes Leoben verfügten bedingten Entlassung auf insgesamt fünf Jahre.
Das Landesgericht für Strafsachen Graz erkannte Gerhard J***** in der Folge mit Urteil vom 29.März 1996, GZ 10 E Vr 575/96-9, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig. Gleichzeitig faßte es ua den Beschluß, die im Verfahren 20 BE 87/92 des Landesgerichtes Leoben (nunmehr fortgesetzt zu 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) beschlossene bedingte Entlassung und die zur AZ U 178/92 des Bezirksgerichtes Liezen gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wobei die Anhörung des zu AZ 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz neu bestellten Bewährungshelfers unterblieb.Das Landesgericht für Strafsachen Graz erkannte Gerhard J***** in der Folge mit Urteil vom 29.März 1996, GZ 10 E römisch fünf r 575/96-9, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig. Gleichzeitig faßte es ua den Beschluß, die im Verfahren 20 BE 87/92 des Landesgerichtes Leoben (nunmehr fortgesetzt zu 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) beschlossene bedingte Entlassung und die zur AZ U 178/92 des Bezirksgerichtes Liezen gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wobei die Anhörung des zu AZ 2 BE 3005/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz neu bestellten Bewährungshelfers unterblieb.