Rechtssatz RS0105926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105926
Entscheidungsdatum
09.03.2021
Rechtssatz
Für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung hat nach § 494a Abs 3 StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt.Für den Fall des Widerrufs einer bedingten Entlassung hat nach Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO ua zwingend die Anhörung (auch) des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen, wodurch sichergestellt werden soll, dass die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten nach der Haftentlassung durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 134/96
Entscheidungstext OGH 21.11.1996 12 Os 134/96
- 11 Os 134/02
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 11 Os 134/02
Beisatz: Hier zum Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. (T1)
- 15 Os 61/17k
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 15 Os 61/17k
Auch
- 11 Os 22/21a
Entscheidungstext OGH 09.03.2021 11 Os 22/21a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105926
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19961121_OGH0002_0120OS00134_9600000_001