Gründe:
Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 26. September 2000, GZ 1 U 12/00i-11, wurde über den am 1. Jänner 1983 geborenen Patrick W***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 5 (zu ergänzen: Z 4) JGG eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt und zugleich gemäß § 50 Abs 1 StGB die Bewährungshilfe angeordnet. In der Folge wurde Patrick W***** mit dem - im Strafausspruch durch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Februar 2002, AZ 10 Bs 204/01, abgeänderten - Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. September 2001, GZ 9 aEVr 406/01-10, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür und mit nachträglicher Festsetzung der Strafe auch für das ihm gemäß dem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. April 2001, GZ 9 aEVr 218/01-9 (= einbezogener Akt ON 5), zur Last liegende Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der §§ 5 JGG, 28 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ 1 U 12/00i des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, zu dem das Landesgericht Ried im Innskreis bereits im Verfahren AZ 9 aEVr 218/01 die Probezeit auf fünf Jahre verlängert hatte (S 46 in ON 5), sah das Oberlandesgericht Linz ab (S 104). Wegen des am 4. November 2001 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB wurde Patrick W***** mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29. April 2002, GZ 1 U 8/02d-7, zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief die Bezirksrichterin gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu AZ 1 U 12/00i des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis gewährte bedingte Strafnachsicht (S 38).Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 26. September 2000, GZ 1 U 12/00i-11, wurde über den am 1. Jänner 1983 geborenen Patrick W***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, (zu ergänzen: Ziffer 4,) JGG eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt und zugleich gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB die Bewährungshilfe angeordnet. In der Folge wurde Patrick W***** mit dem - im Strafausspruch durch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Februar 2002, AZ 10 Bs 204/01, abgeänderten - Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 6. September 2001, GZ 9 aEVr 406/01-10, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Er wurde hiefür und mit nachträglicher Festsetzung der Strafe auch für das ihm gemäß dem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. April 2001, GZ 9 aEVr 218/01-9 (= einbezogener Akt ON 5), zur Last liegende Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB unter Anwendung der Paragraphen 5, JGG, 28 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ 1 U 12/00i des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, zu dem das Landesgericht Ried im Innskreis bereits im Verfahren AZ 9 aEVr 218/01 die Probezeit auf fünf Jahre verlängert hatte (S 46 in ON 5), sah das Oberlandesgericht Linz ab (S 104). Wegen des am 4. November 2001 begangenen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB wurde Patrick W***** mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 29. April 2002, GZ 1 U 8/02d-7, zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief die Bezirksrichterin gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die zu AZ 1 U 12/00i des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis gewährte bedingte Strafnachsicht (S 38).
Im zuletzt genannten Verfahren wurde für die Hauptverhandlung am 29. April 2002 nur der Akt AZ 9 aEVr 406/01 des Landesgerichtes Ried im Innkreis beigeschafft (vgl Verfügung vom 14. März 2002 im unjournalisierten Antrags- und Verfügungsbogen sowie Aktenübersendungsersuchen S 117a im genannten Vorakt). Obwohl aus dem bezeichneten Akt die Bestellung einer Bewährungshelferin für den jungen Erwachsenen Patrick W***** hervorging (zB S 43 unten, 57, 59 unten, 61 Mitte, 99 Mitte), unterließ das Gericht die gemäß §§ 46a Abs 2, 40 JGG gebotene Verständigung der zu AZ 1 U 12/00i des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis bestellten Bewährungshelferin von der Hauptverhandlung am 29. April 2002.Im zuletzt genannten Verfahren wurde für die Hauptverhandlung am 29. April 2002 nur der Akt AZ 9 aEVr 406/01 des Landesgerichtes Ried im Innkreis beigeschafft vergleiche Verfügung vom 14. März 2002 im unjournalisierten Antrags- und Verfügungsbogen sowie Aktenübersendungsersuchen S 117a im genannten Vorakt). Obwohl aus dem bezeichneten Akt die Bestellung einer Bewährungshelferin für den jungen Erwachsenen Patrick W***** hervorging (zB S 43 unten, 57, 59 unten, 61 Mitte, 99 Mitte), unterließ das Gericht die gemäß Paragraphen 46 a, Absatz 2, 40, JGG gebotene Verständigung der zu AZ 1 U 12/00i des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis bestellten Bewährungshelferin von der Hauptverhandlung am 29. April 2002.
Ferner unterblieb die bei Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 3 erster (und auch letzter) Satz StPO vorgeschriebene Einsicht in den in derselben Strafabteilung geführten Akt über die frühere Verurteilung, AZ 1 U 12/00i, (bzw allenfalls in dieses Urteil) ebenso wie die Anhörung der dort bestellten Bewährungshelferin.Ferner unterblieb die bei Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, erster (und auch letzter) Satz StPO vorgeschriebene Einsicht in den in derselben Strafabteilung geführten Akt über die frühere Verurteilung, AZ 1 U 12/00i, (bzw allenfalls in dieses Urteil) ebenso wie die Anhörung der dort bestellten Bewährungshelferin.