Durch die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Margit S***** zum Beweis dafür, daß in der Maturaschule N***** chaotische Zustände geherrscht haben und "Frau G***** an die Schüler herangetreten ist und sie ihnen ihre Hilfe angeboten hat" (129/II), wurden relevante Verteidigungsrechte (Z 4) des Beschwerdeführers nicht verletzt: Abgesehen davon, daß dem für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft (objektiv) allein entscheidenden Erwecken des Handlungsentschlusses (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 28 und 29) eine vorherige Absprache zwischen Bestimmtem und Bestimmendem keinesfalls entgegensteht, diese vielmehr sogar dagegenspräche, daß der unmittelbare Täter vorher zur schließlich ausgeführten konkreten Tat bereits entschlossen war (Leukauf/Steininger aaO RN 41), hat sich der Angeklagte auf ein diesbezügliches Anbot durch Charlotte G***** niemals berufen, sondern dieses ausdrücklich verneint (109/II iVm 469/I). Soweit sich das Beschwerdevorbringen im gegebenen Zusammenhang aber auf ein eigenmächtiges Handeln durch Charlotte G***** bezieht, findet es im Inhalt des Beweisantrages keine Deckung und ist solcherart unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40). Das Beweisbegehren, noch weniger die Aktenlage lassen schließlich erkennen, inwieweit die behaupteten chaotischen Zustände im Bereich der Maturaschule N***** die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden amtsmißbräuchlichen Handlungen im Bereich des Stadtschulrates für Wien tangiert haben sollten.Durch die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Margit S***** zum Beweis dafür, daß in der Maturaschule N***** chaotische Zustände geherrscht haben und "Frau G***** an die Schüler herangetreten ist und sie ihnen ihre Hilfe angeboten hat" (129/II), wurden relevante Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) des Beschwerdeführers nicht verletzt: Abgesehen davon, daß dem für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft (objektiv) allein entscheidenden Erwecken des Handlungsentschlusses (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 28 und 29) eine vorherige Absprache zwischen Bestimmtem und Bestimmendem keinesfalls entgegensteht, diese vielmehr sogar dagegenspräche, daß der unmittelbare Täter vorher zur schließlich ausgeführten konkreten Tat bereits entschlossen war (Leukauf/Steininger aaO RN 41), hat sich der Angeklagte auf ein diesbezügliches Anbot durch Charlotte G***** niemals berufen, sondern dieses ausdrücklich verneint (109/II in Verbindung mit 469/I). Soweit sich das Beschwerdevorbringen im gegebenen Zusammenhang aber auf ein eigenmächtiges Handeln durch Charlotte G***** bezieht, findet es im Inhalt des Beweisantrages keine Deckung und ist solcherart unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40). Das Beweisbegehren, noch weniger die Aktenlage lassen schließlich erkennen, inwieweit die behaupteten chaotischen Zustände im Bereich der Maturaschule N***** die dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden amtsmißbräuchlichen Handlungen im Bereich des Stadtschulrates für Wien tangiert haben sollten.
Es versagt auch die ins Zentrum der Beschwerde gerückte Kritik an der wahldeutigen - und damit ohne den behaupteten logischen Widerspruch (Z 5) getroffenen - Feststellung, daß der Angeklagte mit seinem Ansinnen, ihm die Zulassung zur Externistenmatura ohne die Ablegung praktisch aller dafür wesentlichen Vorprüfungen zu ermöglichen, entweder direkt an die mit der Ausstellung der Vorprüfungszeugnisse befaßte Vertragsbedienstete der Externistenprüfungskommission, Sigrund K*****, herantrat oder Charlotte G***** um entsprechende Intervention ersuchte. Der Beschwerdeauffassung zuwider (der Sache nach Z 3) sind Wahlfeststellungen nicht schlechthin unzulässig, sondern unter der Voraussetzung, daß von zwei strafrechtlich gleichwertigen Alternativen fallbezogen eine von beiden vorliegen muß, ohne daß sich die eine oder andere Variante klären läßt, gestattet (Mayerhofer StPO4 § 260 E 65). Eben von dieser - im übrigen sowohl objektiv (US 5) als auch subjektiv (US 6 f) mit voller Deutlichkeit konstatierten - Prämisse ist das Erstgericht ausgegangen und hat sie mit den aus den Zeugenaussagen der betreffenden Prüfer (111 f/II) sowie der auf Grund der schulischen Mißerfolge bestehenden Interessenlage des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerungen im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung formell mängelfrei begründet. Die Behauptung, aus den Angaben der Prüfer ergebe sich lediglich eine fehlende Erinnerung an den Beschwerdeführer und die mittlerweilige Vernichtung der Prüfungsunterlagen, ist aktenwidrig. Soweit die betreffenden Zeugen nämlich nicht überhaupt dezidiert behaupteten, den Angeklagten nicht geprüft zu haben, folgt aus ihren Aussagen übereinstimmend, daß die Noteneintragungen in keinem Fall von ihnen stammen und diese zudem im Widerspruch zu den durchgehend fehlenden Eintragungen in den jeweiligen Prüfungslisten stehen. Die Aussage des Zeugen Prof.Mag.G*****, den Beschwerdeführer nicht geprüft zu haben (111/II), wird in keiner Weise davon tangiert, daß letzterem eine von diesem Prüfer gelegentlich gestellte Frage bekannt war. Dieses Verantwortungsdetail, ebenso wie im übrigen seine Behauptung, Sigrun K***** nicht persönlich gekannt zu haben, bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung (Z 5).Es versagt auch die ins Zentrum der Beschwerde gerückte Kritik an der wahldeutigen - und damit ohne den behaupteten logischen Widerspruch (Ziffer 5,) getroffenen - Feststellung, daß der Angeklagte mit seinem Ansinnen, ihm die Zulassung zur Externistenmatura ohne die Ablegung praktisch aller dafür wesentlichen Vorprüfungen zu ermöglichen, entweder direkt an die mit der Ausstellung der Vorprüfungszeugnisse befaßte Vertragsbedienstete der Externistenprüfungskommission, Sigrund K*****, herantrat oder Charlotte G***** um entsprechende Intervention ersuchte. Der Beschwerdeauffassung zuwider (der Sache nach Ziffer 3,) sind Wahlfeststellungen nicht schlechthin unzulässig, sondern unter der Voraussetzung, daß von zwei strafrechtlich gleichwertigen Alternativen fallbezogen eine von beiden vorliegen muß, ohne daß sich die eine oder andere Variante klären läßt, gestattet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 65). Eben von dieser - im übrigen sowohl objektiv (US 5) als auch subjektiv (US 6 f) mit voller Deutlichkeit konstatierten - Prämisse ist das Erstgericht ausgegangen und hat sie mit den aus den Zeugenaussagen der betreffenden Prüfer (111 f/II) sowie der auf Grund der schulischen Mißerfolge bestehenden Interessenlage des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerungen im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung formell mängelfrei begründet. Die Behauptung, aus den Angaben der Prüfer ergebe sich lediglich eine fehlende Erinnerung an den Beschwerdeführer und die mittlerweilige Vernichtung der Prüfungsunterlagen, ist aktenwidrig. Soweit die betreffenden Zeugen nämlich nicht überhaupt dezidiert behaupteten, den Angeklagten nicht geprüft zu haben, folgt aus ihren Aussagen übereinstimmend, daß die Noteneintragungen in keinem Fall von ihnen stammen und diese zudem im Widerspruch zu den durchgehend fehlenden Eintragungen in den jeweiligen Prüfungslisten stehen. Die Aussage des Zeugen Prof.Mag.G*****, den Beschwerdeführer nicht geprüft zu haben (111/II), wird in keiner Weise davon tangiert, daß letzterem eine von diesem Prüfer gelegentlich gestellte Frage bekannt war. Dieses Verantwortungsdetail, ebenso wie im übrigen seine Behauptung, Sigrun K***** nicht persönlich gekannt zu haben, bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung (Ziffer 5,).
Durch den Urteilssachverhalt ist nicht nur klargestellt, daß der Angeklagte jedenfalls eine der nach den beiden - im Urteil auch hinlänglich konkretisierten - Tatversionen in Frage kommenden angestifteten Personen persönlich kannte, sondern auch, daß sein Tatplan letztlich auf amtsmißbräuchliches Vorgehen derselben abzielte (US 5 f). Indem der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsprämissen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung in Zweifel zu ziehen sucht, verfehlt er eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.Durch den Urteilssachverhalt ist nicht nur klargestellt, daß der Angeklagte jedenfalls eine der nach den beiden - im Urteil auch hinlänglich konkretisierten - Tatversionen in Frage kommenden angestifteten Personen persönlich kannte, sondern auch, daß sein Tatplan letztlich auf amtsmißbräuchliches Vorgehen derselben abzielte (US 5 f). Indem der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsprämissen in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung in Zweifel zu ziehen sucht, verfehlt er eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die somit teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird daher das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird daher das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.