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Entscheidung 12 Os 136/25d×

Entscheidung 12 Os 136/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Wirtschaftsstrafsachen

Geschäftszahl

12Os136/25d

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Dezember 2024, GZ 21 Hv 64/20k-205, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Soweit vorliegend von Bedeutung, wurde * Z* mit dem angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang – unter formal verfehlter (RIS-Justiz RS0100041 [T9] und RS0098685 sowie Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33 und Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 6) Wiederholung der im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche vergleiche 12 Os 84/22b) – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (5./c./, h./ und l./) schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in N* und an anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder die * Z* GmbH unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese jeweils in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) in der Absicht beging, sich als wirtschaftlich Berechtigter der * Z* GmbH durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB), und zwar:

5./c./ am 25. Juli 2013 * U* als Geschäftsführer der U* H* GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe willens zu sein, den abgeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen und eine bestellte Holzverarbeitungsmaschine zu liefern, zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend eine automatische Beschickungsanlage samt 24 Stück Fensterspanner mit Doppelhub zum Nettokaufpreis von 113.920 Euro, wobei eine Lieferung der bestellten Beschickungsanlage trotz der geleisteten zwei Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt 103.737,60 Euro unterblieb;

5./h./ am 4. Juli 2014 Verfügungsberechtigte der V* V* Anlagen-Leasing GmbH durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die * Z* GmbH habe die von ihr im Rahmen des mit * S* als Geschäftsführer der Tischlerei B* GmbH abgeschlossenen Leasingvertrags finanzierte Formatkreissäge bereits ausgeliefert, zur Freigabe und Auszahlung des Leasingbetrags in der Höhe von 41.748 Euro, wobei eine Lieferung der bestellten Formatkreissäge unterblieb;

5./l./ im ersten Halbjahr 2015 * T* als Geschäftsführer der T* GmbH & Co KG durch die wahrheitswidrige Vorgabe, willens zu sein, den abgeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen und die bestellte Holzverarbeitungsmaschine zu liefern, zum Abschluss eines Kaufvertrags betreffend eine Bohrmaschine zum Nettokaufpreis von 52.640 Euro, wobei eine Lieferung der bestellten Bohrmaschine trotz der geleisteten Teilzahlungen unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Die dagegen auf Ziffer 4, 5, 5 a und „9“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Zum Schuldspruchfaktum 5./c./:

[4]              Nach den wesentlichen Feststellungen (US 27 f) bestellte die U* H* GmbH beim Unternehmen des Angeklagten diverses Maschinenzubehör und leistete dafür zwei Anzahlungen in Höhe von insgesamt 103.737,60 Euro. Der Angeklagte gab diese Warenbestellung bei der Herstellerin S* GmbH in Auftrag, ohne aber die erhaltenen Teilzahlungen an dieses Unternehmen weiterzuleiten. In der Folge holte * U* die Waren direkt bei der Herstellerin ab und beglich deren Forderungen, ohne aber die an den Angeklagten geleistete Anzahlung zurückzuerhalten.

[5]         Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung „eines Vertreters der S* GmbH zum Beweis dafür, dass die Firma U* (Faktum 1. c) respektive deren Vertreter davon wussten, dass die gegenständliche Forderung und die Gegenforderung Bestandteil des Acquirement zwischen dem Angeklagten und der S* waren“ (ON 204 S 10), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

[6]         Denn das Beweisbegehren machte weder klar, auf welchen schuld- oder subsumtionserheblichen Umstand sich das (bereits im Ansatz unklar formulierte) Beweisthema beziehen soll, noch gab es bekannt, über welche Wahrnehmungen der beantragte Vertreter berichten hätte sollen. Solcherart war der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung vergleiche RIS-Justiz RS0118444) gerichtet.

[7]              Die zur Fundierung des Antrags nachgetragene Rechtsmittelargumentation verstößt gegen das – sich aus dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes ergebende – Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Letzteres gilt auch für die Kritik an der Begründung der Tatrichter für die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme (RIS-Justiz RS0116749).

[8]         Das Erstgericht lastete dem Angeklagten an, dass dieser der Auftraggeberin vortäuschte, den Auftrag abwickeln zu wollen (US 28). Damit ist es entgegen der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster und vierter Fall) nicht entscheidend, ob eine Verpflichtung zur Weiterleitung der Teilzahlungen an die Herstellerin Vertragsgegenstand zwischen der Auftraggeberin U* H* GmbH und dem Angeklagten war.

[9]         Die Feststellungen zum Täuschungsvorsatz leitete das Schöffengericht aus dem objektiven Geschehen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116882) im Zusammenhalt mit der schwierigen finanziellen Situation des Unternehmens des Angeklagten ab, der darum bemüht war, der * Z* GmbH kurzfristig liquide Mittel zu verschaffen (US 60 f). Das ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Bleibt dazu anzumerken, dass die angestrebte Bereicherung keine dauernde sein muss; vielmehr reicht eine auch nur vorübergehende Vermehrung der Aktiva (RIS-Justiz RS0094145; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 120).

[10]          Der Einwand, das Erstgericht hätte mit Blick darauf, dass der Angeklagte vier Monate vor der ihm angelasteten Tat einen ähnlichen Auftrag mit der U* H* GmbH in sogar größerem Umfang korrekt abgewickelt habe, ein Betrugsgeschehen verneinen müssen, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

[11]       Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter Hinweis auf eine mit der S* GmbH bestehende Vereinbarung betreffend Exklusivvertriebsrechte für deren Produkte die Annahme betrügerischen Verhaltens als wirtschaftlich unvernünftig und daher unplausibel darzustellen. Solcherart weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Auch insoweit sei auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen, wonach es für den Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung nicht auf deren Dauer ankommt.

[12]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zum Vorliegen einer Täuschungshandlung, wobei sie aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) daran vorbeigeht, dass der Schöffensenat erkennbar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) auf die Unterfertigung des von * U* und Z* geschlossenen Kaufvertrags (US 27) abstellte, wobei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht gewillt war, diesen zu erfüllen (US 28).

Zum Schuldspruchfaktum 5./h./:

[13]       Soweit die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, erster Fall, der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall) einen Widerspruch zwischen dem im Referat der entscheidenden Tatsachen angeführten Schadensbetrag von 46.323,60 Euro (US 3) und der in den Entscheidungsgründen insoweit konstatierten Summe von 41.748 Euro an täuschungsbedingt ausbezahlter Leasingvaluta (US 29 f) verortet, richtet sie sich gegen keine entscheidenden Tatsachen.

[14]       Die weitere Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) bezieht sich auf eine angeblich in der Hauptverhandlung am 16. März 2021 getätigte Aussage des Zeugen S*, wonach „die Anwälte der Tischlerei B* GmbH den Schaden gegenüber dem Angeklagten persönlich gerichtlich geltend gemacht haben und das Verfahren mit einem Vergleich geendet hat“. Nach den tatsächlichen Angaben dieses Zeugen sei ein gegen den Angeklagten angestrengtes gerichtliches Verfahren „so ausgegangen, dass er mir was zahlen muss, sobald er ein Geld hat“ (ON 133 S 22). Auf eigenständig interpretierte Depositionen von Zeugenaussagen kann jedoch der Vorwurf unterbliebener Berücksichtigung nicht gegründet werden. Im Übrigen steht das tatsächlich protokollierte Verfahrensergebnis den Feststellungen zu schulderheblichen Umständen nicht erörterungsbedürftig entgegen.

[15]       Der gegen die Feststellungen zur „Täuschungshandlung“ gerichteten Kritik (Ziffer 5, erster Fall) zuwider haben die Tatrichter deutlich konstatiert, dass der Angeklagte die bereits erfolgte Übernahme der Formatkreissäge durch die Tischlerei B* GmbH tatsachenwidrig gegenüber der Leasingbank erklärt hat (US 29).

[16]          Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er selbst, sondern der Geschäftsführer der genannten Tischlerei habe die Leasingbank getäuscht, präsentiert sich als unbeachtlicher Angriff gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

[17]       Mit dem vorgenannten Argument entfernt sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungswidrig von den festgestellten Tatsachen (RIS-Justiz RS0099810).

[18]       Die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) behauptet mit Hinweis auf die Konstatierungen, wonach sich der Angeklagte zur Zahlung des von der Tischlerei B* GmbH gerichtlich eingeforderten Betrags von 16.486,05 Euro verpflichtet habe (US 30), die Erfüllung der Voraussetzungen tätiger Reue (Paragraph 167, StGB). Sie leitet aber mit Blick auf die Feststellungen zu einem Betrugsschaden von 41.748 Euro (US 29 f) nicht aus dem Gesetz ab vergleiche RIS-Justiz RS0116565), weshalb eine bloße Teilschadensgutmachung ausreichend sein soll (siehe aber Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB; vergleiche auch RIS-Justiz RS0112227).

Zum Schuldspruchfaktum 5./l./:

[19]       Entgegen der Beschwerde (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen (US 60) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

[20]       Im Übrigen läuft die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit ihrer Kritik an den Beweiswerterwägungen der Tatrichter und gegenteiligen eigenständigen Schlussfolgerungen auf abermalige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Kollegialgerichts hinaus.

Zum Vorbringen betreffend die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (Paragraph 70, StGB):

[21]       Entgegen dem Einwand der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) ist den Konstatierungen zur Absicht des Angeklagten, sich als wirtschaftlich Berechtigter der * Z* GmbH […] ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen […] zu verschaffen (US 32; vergleiche auch US 9), unzweifelhaft zu entnehmen, dass seine Handlungen auf die Verschaffung einer Einnahme für sich selbst, wenn auch im Wege der von ihm als Alleingesellschafter vertretenen Gesellschaft abzielten vergleiche RIS-Justiz RS0086962 [T7, T8, T15]; zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise siehe auch Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 14). Folglich besteht auch kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zur Erwägung, der Angeklagte habe dem genannten Unternehmen liquide Mittel verschaffen wollen (US 61).

[22]       Der Behauptung (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,), es mangle an Feststellungen dazu, „inwieweit“ durch die Taten „tatsächlich“ ein fortlaufendes Einkommen erzielt wurde, legt nicht methodengerecht dar, weshalb es auf einen solchen Umstand ankommen sollte vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, StGB; siehe dazu erneut RIS-Justiz RS0116565; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0086627 [T1, T3], RS0092375).

[23]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[24]       Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00136.25D.0428.000

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00136_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086627 Rechtssatz 11.07.1974Strafrecht
Es handelt auch derjenige gewerbsmäßig, der infolge Fehlkalkulation oder aus anderen Gründen seine Absicht, ein Einkommen zu erzielen, nicht erreicht und allenfalls sogar Verlust erleidet.
RS0086962 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0092375 Rechtssatz 18.12.1980Strafrecht
Es kommt allein auf das innere Vorhaben (die "innere Tendenz") des Täters an, nicht aber darauf, ob er aus der Tat tatsächlich einen Vermögensvorteil erlangt hat.
RS0094145 Rechtssatz 15.03.1977Strafrecht
Die beim Betrug entstehende Bereicherung muß keine dauernde sein.
RS0098685 Rechtssatz 26.09.1985Strafrecht
Ein sogenanntes Ergänzungsurteil hat einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch als unanfechtbar zu beachten, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im übrigen auf den Strafausspruch zu beschränken (SSt 25/49, EvBl 1965/196). Ein neuerlicher fö …
RS0100041 Rechtssatz 03.06.1971Strafrecht
Ein sogenanntes "Ergänzungsurteil" hat sich auf die Straffrage zu beschränken und daher lediglich auszusprechen, dass der Angeklagte für die im insoweit rechtskräftigen früheren Urteil angeführten Straftaten zu einer neu festgesetzten Strafe verurteilt wird.
RS0112227 Rechtssatz 29.06.1999Strafrecht
Tätige Reue kommt nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB dem Täter nur zugute, wenn er sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich (schriftlich oder mündlich) zur Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. …