Rechtssatz RS0098685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098685
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Ein sogenanntes Ergänzungsurteil hat einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch als unanfechtbar zu beachten, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im übrigen auf den Strafausspruch zu beschränken (SSt 25/49, EvBl 1965/196). Ein neuerlicher förmlicher, mit dem schon rechtskräftig gewordenen deckungsgleicher Schuldspruch wäre rechtlich verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098685
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19850926_OGH0002_0130OS00148_8500000_001