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Entscheidung 13 Os 148/85×

Entscheidung 13 Os 148/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os148/85

Entscheidungsdatum

26.09.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz Josef A wegen des Verbrechens des Diebstahles nach Paragraphen 127, ff StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. Juli 1985, GZ. 10 römisch fünf r 1744/83-309, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 1985, 13 Os 202/84-9, war das im übrigen unberührt gebliebene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Mai 1984, GZ. 10 römisch fünf r 1744/83-259, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A (nicht B: siehe Unterschriften im Akt, insbesonders ON. 10, 13, 16) in dessen Schuldspruch römisch eins A (wegen am 14. Dezember 1982 in Salzburg mit Walter C versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Ing. Martin D) und im ihn betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs seiner Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB.) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen worden (ON. 289). Am 1. April 1985 hat die Staatsanwaltschaft die Anklage im aufgehobenen Faktum zurückgezogen (Paragraphen 34, Absatz 2, Ziffer eins, 227, Absatz eins, StPO.) und die Anberaumung einer Hauptverhandlung zur Straffestsetzung und zur Entscheidung nach Paragraph 23, StGB. beantragt (römisch eins. Bd. S. 3 tt.). Die hierauf am 14. Mai und 23. Juli 1985 folgenden Hauptverhandlungen fanden unter Beteiligung des Vorsitzenden und der Schöffen statt, die schon im ersten Rechtsgang mitgewirkt hatten; bloß der beisitzende Richter war jeweils ein anderer (ON. 258, 297, 308). Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Schöffengericht sodann für die im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des Angeklagten A 'wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130, zweiter Satz, und 15 StGB., des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den Paragraphen 15, 12, 288, Absatz eins, StGB. und des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB.' unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB. auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Juli 1983, 18 E römisch fünf r 1156/83, eine Zusatzstrafe von vierdreiviertel Jahren verhängt, gemäß Paragraph 38, StGB. die Vorhaft angerechnet und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB. die Unterbringung des Angeklagten A in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet (Bd. römisch fünf S. 186, 187).

Dieses Urteil ficht der Angeklagte A aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Aus dem ersten Nichtigkeitsgrund bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß alle Richter, die schon im ersten Rechtsgang mitgewirkt hatten, vom zweiten Rechtsgang insbesondere deshalb ausgeschlossen gewesen wären (Paragraph 68, Absatz 2, StPO.), weil nicht nur eine Straffestsetzung, sondern auch die Anstaltsunterbringung Gegenstand der neuen Entscheidung sei. Allein dieser, nach Ansicht des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirkende Umstand ist ihm spätestens mit Beginn der Hauptverhandlung am 14. Mai 1985 bekannt geworden, von ihm aber nicht gleich beim Beginn geltend gemacht worden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.). Die Ansicht des Nichtigkeitswerbers, daß er einer solchen Rügepflicht enthoben gewesen wäre, die ihm die Geltendmachung des zwar absolut wirksamen, indes heilbare Nichtigkeit statuierenden Grunds des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. gesichert hätte, weil das Schöffengericht ausdrücklich auf die Frage der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, StPO. (ersichtlich allerdings erst im Urteil: Bd. römisch fünf S. 189 unten) eingegangen sei, findet im Gesetz keine Deckung. Angeklagter und Verteidiger haben sich des Anfechtungstatbestands des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. verschwiegen. Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. reklamiert der Beschwerdeführer in Zitierung des Paragraph 260, (Absatz eins, Ziffer eins und 2) StPO. einen im angefochtenen Urteil vermißten Ausspruch, welcher Tat(en) der Angeklagte schuldig befunden und welche strafbare(n) Handlung(en) dadurch begründet worden sei(en), weil ein Teilurteil über die Sanktion allein dem Strafprozeßrecht fremd sei. Einen Hinweis auf das im ersten Rechtsgang erflossene, die rechtskräftigen Schuldsprüche enthaltende Urteil vom 22. Mai 1984 hält er nicht für ausreichend.

Rechtliche Beurteilung

Auch damit dringt die Beschwerde nicht durch. Ein sogenanntes Ergänzungsurteil hat einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch als unanfechtbar zu beachten, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im übrigen auf den Strafausspruch zu beschränken (SSt. XXV/49, EvBl. 1965 Nr. 196). Ein neuerlicher förmlicher, mit dem schon rechtskräftig gewordenen deckungsgleicher Schuldspruch wäre sogar rechtlich verfehlt (RZ. 1980/14 S. 87 u.a.). Wenn der Nichtigkeitswerber daher in seiner Beschwerde bloß von einem Teilurteil spricht (das zwar keine Wiederholung der Schuldsprüche bringt, das jedoch dem Beschwerdevorbringen zuwider, die strafbaren Handlungen klar bezeichnet, deren A schuldig erkannt wurde: Bd. römisch fünf S. 186, 187), und eine Wiederholung der Schuldsprüche verlangt, bringt er damit in Verkennung der Tragweite des auf die Sanktionen beschränkten Urteilsinhalts erneut die rechtskräftigen Schuldsprüche ins Spiel. Damit gelangt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO.) deshalb nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil das Substrat einer Anfechtung nur der Gegenstand des angefochtenen Urteils sein kann, hier also die in ihm verhängten Unrechtsfolgen, dies aber nicht die schon in einem früheren Erkenntnis rechtskräftig gefällten Schuldsprüche sein können.

Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. releviert der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags, zwecks Ergänzung des gerichtspsychiatrischen Gutachtens durch verschiedene Testuntersuchungen einen zweiten derartigen Sachverständigen beizuziehen; dies zum Beweis dafür, daß Schlußfolgerungen auf eine beim Rechtsmittelwerber fixierte asoziale Tendenz und auf eine Hangtäterschaft nicht mehr gerechtfertigt erscheinen (Bd. römisch fünf S. 179, 180).

Indes: Eine Anfechtung der Entscheidung über die Anordnung einer Anstaltsunterbringung wegen Nichtigkeit ist nur bei Verletzung materieller Vorschriften zulässig, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen. Hier aber wird die nur mit Berufung bekämpfbare Hangtäterschaft des Rechtsmittelwerbers im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose releviert, sohin der Sache nach ein Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht geltend gemacht (EvBl. 1978/96, SSt. 48/93).

Da sohin weder einer der angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß ausgeführt worden ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO.). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a., zuletzt 13 Os 147/85).

Anmerkung

E06478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00148.85.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19850926_OGH0002_0130OS00148_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090332 Rechtssatz 15.11.1977Strafrecht
Der Hang ist im Rahmen der Prognose (und damit der Berufung) zu prüfen.
RS0090335 Rechtssatz 11.08.1977Strafrecht
Ob jemand seinen Lebensunterhalt überwiegend durch strafbare Handlungen nach § 23 Abs 1 Z 1 StGB zu gewinnen pflegt, ist als Prognose nur mit Berufung bekämpfbar.
RS0090487 Rechtssatz 29.07.1975Strafrecht
Anfechtung der Entscheidung über Anordnung der Anstaltsunterbringung (hier gemäß § 23 StGB) wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 11, 345 Abs 1 Z 13 StPO) nur bei Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lass …
RS0096495 Rechtssatz 27.02.1973Strafrecht
Abtretung der Berufung an das OLG nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 a Z 2; 285 d Abs 1 Z 1 StPO, weil für die Zuständigkeit des OGH nach § 296 Abs 1, letzter Satz, StPO nur der Sachentscheidung eine maßgebende Bedeutung zukommt!
RS0097452 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Nach § 345 Abs 2 StPO ist prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder wenn er ihm erst später be …
RS0098685 Rechtssatz 26.09.1985Strafrecht
Ein sogenanntes Ergänzungsurteil hat einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch als unanfechtbar zu beachten, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im übrigen auf den Strafausspruch zu beschränken (SSt 25/49, EvBl 1965/196). Ein neuerlicher fö …
RS0099121 Rechtssatz 26.09.1985Strafrecht
"Nicht gleich beim Beginn": verschwiegen!
RS0100041 Rechtssatz 03.06.1971Strafrecht
Ein sogenanntes "Ergänzungsurteil" hat sich auf die Straffrage zu beschränken und daher lediglich auszusprechen, dass der Angeklagte für die im insoweit rechtskräftigen früheren Urteil angeführten Straftaten zu einer neu festgesetzten Strafe verurteilt wird.