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Entscheidung 15 Os 4/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os4/26s

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen G* R* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ 39 Hv 37/25z-77.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil vergleiche 15 Os 37/25t zum ersten Rechtsgang) wurde G* R* – unter formal verfehlter (RIS-Justiz RS0098685; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33) Wiederholung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs – der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (C./I./) und nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 (C./II./) sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (F./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in B* und andernorts

C./ C* H* mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen

römisch eins./ genötigt, nämlich zwischen 2010 aus 2011, und 3. August 2012 zur Duldung des Einführens seiner Zunge in ihre Vagina, wobei er in mehreren Angriffen gegen ihren Widerstand gewaltsam ihre Beine auseinanderdrückte;

römisch zwei./ zu nötigen versucht, nämlich im Jahr 2012 zur Duldung des Einführens seines Penis in ihren Mund, wobei er ihre Hände und ihren Kopf festhielt;

F./ im Schuljahr 2011 aus 2012, C* H* mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt, indem er zur Verhinderung, dass sie ihn weiter beobachten könne, wie er sich nackt vor dem Fernseher sitzend einen Pornofilm anschaute, eine Decke über ihren Kopf warf und ihren Körper mit seinen Armen umfasste, wobei sie kurzfristig keine Luft bekam, während er das TV-Gerät mit der Fernbedienung abzuschalten versuchte.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Gegen dieses Urteil richtet der Angeklagte seine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

[4]         Der zu F./ ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider sind die Sachverhaltsfeststellungen (US 4 und 6) nicht undeutlich, weil die exakte Dauer der inkriminierten Tathandlungen nicht festgehalten wurde vergleiche RIS-Justiz RS0099425).

[5]         Entgegen der weiteren zu F./ ausgeführten Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die bloß zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verhaltenen Tatrichter (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428) die leugnende Verantwortung des Angeklagten, niemals Porno-DVDs besessen zu haben, ebenso erwogen, wie auch die Angaben der Zeugen R* R* und Ch* H*, diesbezüglich keine Wahrnehmungen zu haben (US 11).

[6]         Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zu C./ und F./ eine unzureichende Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen releviert, verkennt sie, dass der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen oder Wissen (US 11 f) vorliegend nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671).

[7]         Soweit die zu C./ und F./ ausgeführte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung der jeweils konstatierten subjektiven Tatseite einen fehlenden Sachverhaltsbezug releviert, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den hiezu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 6 f; RIS-Justiz RS0099810, RS0119090 [T2, T3]).

[8]         Zu F./ bestreitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Gewalt und ein in zeitlicher Hinsicht vorliegendes Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche RIS-Justiz RS0116565), weshalb das nach dem Überwerfen einer Decke über den Kopf des Opfers erfolgte Umfassen dessen Körpers und das daran anschließende Festhalten durch den Angeklagten keine Gewalt im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB darstellen sollte (RIS-Justiz RS0093528, RS0093620, RS0093617, RS0095776; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 105, Rz 3).

[9]         Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zu F./ den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 105, Absatz 2, StGB insofern releviert, als der Angeklagte nach den Sachverhaltsfeststellungen durch die inkriminierte Tat das (zum Tatzeitpunkt unmündige bzw minderjährige) Opfer (gerade) zur Unterlassung der weiteren Beobachtung des Genannten beim Ansehen eines Pornofilms nötigen wollte (US 7) und solcherart weder Tatmittel und Zweck noch deren Verknüpfung den guten Sitten widerspreche, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierungen zur Gewaltanwendung (US 6). Sie legt nicht dar, inwieweit die – nur in Ausnahmefällen gerechtfertigte vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 105, Rz 10; Leukauf/Steininger/Tipold StGB5 Paragraph 105, Rz 25) – Gewaltanwendung fallbezogen kein unzulässiges Nötigungsmittel bilden sollte.

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00004.26S.0225.000

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00004_26S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093528 Rechtssatz 09.09.1981Strafrecht
Zur Erfüllung des Tatbestands der Nötigung bedarf es keiner besonders qualifizierten Gewalt. Es genügt vielmehr die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft, wodurch ein tatsächlicher oder erwarteter Widerstand überwunden werden soll, dh mit anderen W …
RS0093617 Rechtssatz 03.03.1994Strafrecht
Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmitte …
RS0093620 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft von einer gewissen Stärke, zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes, die sich unmittelbar oder mittelbar gegen das Opfer richtet und darauf abzielt, dieses zu einem unwillkürlichen V …
RS0095776 Rechtssatz 13.06.1990Strafrecht
Unter Gewalt im Sinn des § 202 Abs 1 StGB nF ist die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung eines tatsächlichen oder etwa zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei …
RS0098671 Rechtssatz 19.05.1981Strafrecht
Auch aus äußeren Umständen der Tat können durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden.
RS0098685 Rechtssatz 26.09.1985Strafrecht
Ein sogenanntes Ergänzungsurteil hat einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch als unanfechtbar zu beachten, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im übrigen auf den Strafausspruch zu beschränken (SSt 25/49, EvBl 1965/196). Ein neuerlicher fö …
RS0099425 Rechtssatz 26.01.1971Strafrecht
Undeutlich ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen dann, wenn aus den Feststellungen des Urteils nicht zu erkennen ist, welche Handlung der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und in welcher Absicht er sie gesetzt hat oder …
RS0099810 Rechtssatz 07.12.1976Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung di …
RS0116565 Rechtssatz 28.05.2002Strafrecht
Die in der Rechtsrüge behauptete rechtliche Konsequenz ist aus dem Gesetz methodengerecht abzuleiten (WK-StPO § 281 Rz 588).
RS0119090 Rechtssatz 25.05.2004Strafrecht
Stellt sich heraus, dass in Wahrheit keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt, die verba legalia mithin zirkulär verwendet und recht besehen gar keine Feststellungen getroffen wurden, so liegt ein Rechtsmangel infolge fehlender Feststellungen vor.