[3] Gegen dieses Urteil richtet der Angeklagte seine auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Gegen dieses Urteil richtet der Angeklagte seine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der zu F./ ausgeführten Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider sind die Sachverhaltsfeststellungen (US 4 und 6) nicht undeutlich, weil die exakte Dauer der inkriminierten Tathandlungen nicht festgehalten wurde (vgl RIS-Justiz RS0099425). Der zu F./ ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider sind die Sachverhaltsfeststellungen (US 4 und 6) nicht undeutlich, weil die exakte Dauer der inkriminierten Tathandlungen nicht festgehalten wurde vergleiche RIS-Justiz RS0099425).
[5] Entgegen der weiteren zu F./ ausgeführten Kritik (Z 5 zweiter Fall) haben die bloß zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verhaltenen Tatrichter (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428) die leugnende Verantwortung des Angeklagten, niemals Porno-DVDs besessen zu haben, ebenso erwogen, wie auch die Angaben der Zeugen R* R* und Ch* H*, diesbezüglich keine Wahrnehmungen zu haben (US 11). Entgegen der weiteren zu F./ ausgeführten Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall) haben die bloß zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verhaltenen Tatrichter (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428) die leugnende Verantwortung des Angeklagten, niemals Porno-DVDs besessen zu haben, ebenso erwogen, wie auch die Angaben der Zeugen R* R* und Ch* H*, diesbezüglich keine Wahrnehmungen zu haben (US 11).
[6] Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu C./ und F./ eine unzureichende Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen releviert, verkennt sie, dass der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen oder Wissen (US 11 f) vorliegend nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zu C./ und F./ eine unzureichende Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen releviert, verkennt sie, dass der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen oder Wissen (US 11 f) vorliegend nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0098671).
[7] Soweit die zu C./ und F./ ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung der jeweils konstatierten subjektiven Tatseite einen fehlenden Sachverhaltsbezug releviert, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den hiezu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 6 f; RIS-Justiz RS0099810, RS0119090 [T2, T3]). Soweit die zu C./ und F./ ausgeführte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung der jeweils konstatierten subjektiven Tatseite einen fehlenden Sachverhaltsbezug releviert, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den hiezu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 6 f; RIS-Justiz RS0099810, RS0119090 [T2, T3]).
[8] Zu F./ bestreitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Gewalt und ein in zeitlicher Hinsicht vorliegendes Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl RIS-Justiz RS0116565), weshalb das nach dem Überwerfen einer Decke über den Kopf des Opfers erfolgte Umfassen dessen Körpers und das daran anschließende Festhalten durch den Angeklagten keine Gewalt im Sinn des § 105 Abs 1 StGB darstellen sollte (RIS-Justiz RS0093528, RS0093620, RS0093617, RS0095776; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 105 Rz 3). Zu F./ bestreitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Gewalt und ein in zeitlicher Hinsicht vorliegendes Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche RIS-Justiz RS0116565), weshalb das nach dem Überwerfen einer Decke über den Kopf des Opfers erfolgte Umfassen dessen Körpers und das daran anschließende Festhalten durch den Angeklagten keine Gewalt im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB darstellen sollte (RIS-Justiz RS0093528, RS0093620, RS0093617, RS0095776; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 105, Rz 3).
[9] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zu F./ den Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB insofern releviert, als der Angeklagte nach den Sachverhaltsfeststellungen durch die inkriminierte Tat das (zum Tatzeitpunkt unmündige bzw minderjährige) Opfer (gerade) zur Unterlassung der weiteren Beobachtung des Genannten beim Ansehen eines Pornofilms nötigen wollte (US 7) und solcherart weder Tatmittel und Zweck noch deren Verknüpfung den guten Sitten widerspreche, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierungen zur Gewaltanwendung (US 6). Sie legt nicht dar, inwieweit die – nur in Ausnahmefällen gerechtfertigte (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 105 Rz 10; Leukauf/Steininger/Tipold StGB5 § 105 Rz 25) – Gewaltanwendung fallbezogen kein unzulässiges Nötigungsmittel bilden sollte. Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zu F./ den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 105, Absatz 2, StGB insofern releviert, als der Angeklagte nach den Sachverhaltsfeststellungen durch die inkriminierte Tat das (zum Tatzeitpunkt unmündige bzw minderjährige) Opfer (gerade) zur Unterlassung der weiteren Beobachtung des Genannten beim Ansehen eines Pornofilms nötigen wollte (US 7) und solcherart weder Tatmittel und Zweck noch deren Verknüpfung den guten Sitten widerspreche, übergeht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierungen zur Gewaltanwendung (US 6). Sie legt nicht dar, inwieweit die – nur in Ausnahmefällen gerechtfertigte vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 105, Rz 10; Leukauf/Steininger/Tipold StGB5 Paragraph 105, Rz 25) – Gewaltanwendung fallbezogen kein unzulässiges Nötigungsmittel bilden sollte.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.