Hans Heinz N* wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1) nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und (2) nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 FinStrG zu 700.000 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Hans Heinz N* wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und (2) nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG zu 700.000 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die allein gegen diesen Strafausspruch aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die allein gegen diesen Strafausspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand, der Angeklagte weise bisher keine gerichtliche Vorverurteilung auf und hätte demnach einen Rechtsanspruch auf die ihm verwehrte bedingte Strafnachsicht, bringt nicht den geltend gemachten Nichtigkeits-, der Sache nach vielmehr einen ausschließlich der Berufungsausführung vorbehaltenen Anfechtungsgrund zur Darstellung.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider trifft es auch nicht zu, daß von der Finanzstrafbehörde ausgesprochene verwaltungsrechtliche Vorstrafen vom Gericht nicht erschwerend zu werten wären. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß verwaltungsbehördliche Vorstrafen wegen Finanzvergehen der hier in Rede stehenden Art gemäß § 41 Abs 1 FinStrG (auch) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sogar rückfallsbegründend bleiben, mögen sie auch seit der Finanzstrafgesetznovelle 1985 nicht mehr als gerichtlicher Kompetenzgrund in Betracht kommen (Dorazil-Harbich Anm 8 zu § 41 FinStrG).Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider trifft es auch nicht zu, daß von der Finanzstrafbehörde ausgesprochene verwaltungsrechtliche Vorstrafen vom Gericht nicht erschwerend zu werten wären. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß verwaltungsbehördliche Vorstrafen wegen Finanzvergehen der hier in Rede stehenden Art gemäß Paragraph 41, Absatz eins, FinStrG (auch) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sogar rückfallsbegründend bleiben, mögen sie auch seit der Finanzstrafgesetznovelle 1985 nicht mehr als gerichtlicher Kompetenzgrund in Betracht kommen (Dorazil-Harbich Anmerkung 8, zu Paragraph 41, FinStrG).
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.