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Entscheidung 12 Os 136/94×

Entscheidung 12 Os 136/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os136/94

Entscheidungsdatum

22.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Heinz N* wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. April 1994, GZ 28 Vr 3261/93-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Hans Heinz N* wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (1) nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und (2) nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG zu 700.000 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Die allein gegen diesen Strafausspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand, der Angeklagte weise bisher keine gerichtliche Vorverurteilung auf und hätte demnach einen Rechtsanspruch auf die ihm verwehrte bedingte Strafnachsicht, bringt nicht den geltend gemachten Nichtigkeits-, der Sache nach vielmehr einen ausschließlich der Berufungsausführung vorbehaltenen Anfechtungsgrund zur Darstellung.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider trifft es auch nicht zu, daß von der Finanzstrafbehörde ausgesprochene verwaltungsrechtliche Vorstrafen vom Gericht nicht erschwerend zu werten wären. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß verwaltungsbehördliche Vorstrafen wegen Finanzvergehen der hier in Rede stehenden Art gemäß Paragraph 41, Absatz eins, FinStrG (auch) im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sogar rückfallsbegründend bleiben, mögen sie auch seit der Finanzstrafgesetznovelle 1985 nicht mehr als gerichtlicher Kompetenzgrund in Betracht kommen (Dorazil-Harbich Anmerkung 8, zu Paragraph 41, FinStrG).

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Textnummer

E36775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00136.9400.0922.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19940922_OGH0002_0120OS00136_9400000_000

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