Der allein gegen den Schuldspruch I aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der allein gegen den Schuldspruch römisch eins aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der bloß allgemeine Hinweis auf "neuere wissenschaftliche Erfahrungen" und darauf angeblich bezogener Literatur bietet keinen Grund, von der gefestigten Rechtsprechung (EvBl 1988/3 ua) abzurücken, wonach bereits eine Reinsubstanz von 1,5 Gramm Heroin als große Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG zu werten ist, läßt das Beschwerdevorbringen doch unerörtert, inwieweit die behauptete wissenschaftliche Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Toxikologie jene Argumente zu entkräften vermag, welche für die Rechtsprechung ausschlaggebend dafür waren, die verbrechensqualifizierende Grenzmenge für das Suchtgift Heroin unter alleiniger Orientierung an der Tagesdosis für Ungewöhnte mit 1,5 Gramm anzunehmen.Der bloß allgemeine Hinweis auf "neuere wissenschaftliche Erfahrungen" und darauf angeblich bezogener Literatur bietet keinen Grund, von der gefestigten Rechtsprechung (EvBl 1988/3 ua) abzurücken, wonach bereits eine Reinsubstanz von 1,5 Gramm Heroin als große Menge im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu werten ist, läßt das Beschwerdevorbringen doch unerörtert, inwieweit die behauptete wissenschaftliche Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Toxikologie jene Argumente zu entkräften vermag, welche für die Rechtsprechung ausschlaggebend dafür waren, die verbrechensqualifizierende Grenzmenge für das Suchtgift Heroin unter alleiniger Orientierung an der Tagesdosis für Ungewöhnte mit 1,5 Gramm anzunehmen.
Soweit der Angeklagte überdies (in Ausführung der Berufung) behauptet, es wäre zudem noch zu prüfen, ob die Beschaffung des "Materials" schon als (ausführungsnahe) Versuchshandlung in bezug auf dessen Einfuhr nach Österreich anzusehen ist (der Sache nach Z 9 lit a), übergeht er prozeßordnungswidrig, daß ihm das Erstgericht in diesem Zusammenhang keineswegs nur den Erwerb des tatverfangenen Heroins im Ausland anlastete, sondern auch die geplante, bereits in Ausführung begriffene und nur durch eine unvorhergesehene polizeiliche Kontrolle vor der Grenze gescheiterte Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich.Soweit der Angeklagte überdies (in Ausführung der Berufung) behauptet, es wäre zudem noch zu prüfen, ob die Beschaffung des "Materials" schon als (ausführungsnahe) Versuchshandlung in bezug auf dessen Einfuhr nach Österreich anzusehen ist (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), übergeht er prozeßordnungswidrig, daß ihm das Erstgericht in diesem Zusammenhang keineswegs nur den Erwerb des tatverfangenen Heroins im Ausland anlastete, sondern auch die geplante, bereits in Ausführung begriffene und nur durch eine unvorhergesehene polizeiliche Kontrolle vor der Grenze gescheiterte Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs 1 StGB, 12 Abs 1 SGG eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und vier - lange zurückliegende - einschlägige Vorstrafen als erschwerend wertete. Demgegenüber berücksichtigte es das Geständnis, die durch die Suchtgiftergebenheit bedingte Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die (teilweise) Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand als mildernd, daß das Suchtgiftverbrechen beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, StGB, 12 Absatz eins, SGG eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und vier - lange zurückliegende - einschlägige Vorstrafen als erschwerend wertete. Demgegenüber berücksichtigte es das Geständnis, die durch die Suchtgiftergebenheit bedingte Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die (teilweise) Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand als mildernd, daß das Suchtgiftverbrechen beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Abgesehen davon, daß die Erschwerungsgründe - im Sinne der Berufung der Staatsanwaltschaft - insoweit zu korrigieren sind, als der Angeklagte die strafbaren Handlungen nach § 16 Abs 1 SGG durch längere Zeit hindurch fortgesetzt hat (§ 33 Z 1 StGB), ist der Berufung der Anklagebehörde im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß die verhängte Freiheitsstrafe die Erreichung des gesetzlichen Strafzweckes im konkreten Fall nicht gewährleistet. Beim stetigen Ansteigen grenzüberschreitenden Suchtgifttransfers kommt für dessen Ahndung vor allem der generalpräventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen, welche in erster Linie vom Gewicht der damit verbundenen Täterbelastung abhängt, vorrangige Bedeutung zu. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe trägt weder diesem Gesichtspunkt hinreichend Rechnung, noch ist sie aus spezialpräventiver Sicht angemessen. Denn gerade die psychische Labilität, wie sie im Lebensweg des Angeklagten sinnfälligen Ausdruck findet, erfordert eine hinreichend abschreckende Wirkung der Strafe. Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, vermag daran nichts zu ändern und könnte nur im Rahmen der Bestimmung des § 23 a SGG Berücksichtigung finden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiters, daß von den Tatbeständen der §§ 180 f StGB möglicherweise eine noch größere Gefährdung der Menschheit ausgeht. Der Berufung des Angeklagten zuwider sind seine Vorstrafen auch nicht getilgt (§ 4 TilgG).Abgesehen davon, daß die Erschwerungsgründe - im Sinne der Berufung der Staatsanwaltschaft - insoweit zu korrigieren sind, als der Angeklagte die strafbaren Handlungen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG durch längere Zeit hindurch fortgesetzt hat (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), ist der Berufung der Anklagebehörde im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß die verhängte Freiheitsstrafe die Erreichung des gesetzlichen Strafzweckes im konkreten Fall nicht gewährleistet. Beim stetigen Ansteigen grenzüberschreitenden Suchtgifttransfers kommt für dessen Ahndung vor allem der generalpräventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen, welche in erster Linie vom Gewicht der damit verbundenen Täterbelastung abhängt, vorrangige Bedeutung zu. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe trägt weder diesem Gesichtspunkt hinreichend Rechnung, noch ist sie aus spezialpräventiver Sicht angemessen. Denn gerade die psychische Labilität, wie sie im Lebensweg des Angeklagten sinnfälligen Ausdruck findet, erfordert eine hinreichend abschreckende Wirkung der Strafe. Daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, vermag daran nichts zu ändern und könnte nur im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 23, a SGG Berücksichtigung finden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiters, daß von den Tatbeständen der Paragraphen 180, f StGB möglicherweise eine noch größere Gefährdung der Menschheit ausgeht. Der Berufung des Angeklagten zuwider sind seine Vorstrafen auch nicht getilgt (Paragraph 4, TilgG).
Die Strafe war demnach spruchgemäß zu erhöhen und der Angeklagte mit seiner Berufung darauf zu verweisen.
Lediglich insoweit kommt seinem Vorbringen Berechtigung zu, als er die unterlassene Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Untersuchungshaft (US 7) rügt.
Der Umstand, daß diese Haft auch auf die von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden wegen der im Schuldspruch (I und II) umschriebenen Taten (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) - wenngleich (teilweise) in anderer rechtlicher Würdigung - verhängten Freiheitsstrafe von fünfzehn Tagen angerechnet worden war (77), steht einer neuerlichen Anrechnung nicht entgegen. Sie hat wegen der bedingten Nachsicht der Auslandsstrafe nicht nach § 66 StGB, sondern nach § 38 StGB zu erfolgen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1 und 5 zu § 66 StGB).Der Umstand, daß diese Haft auch auf die von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden wegen der im Schuldspruch (römisch eins und römisch zwei) umschriebenen Taten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - wenngleich (teilweise) in anderer rechtlicher Würdigung - verhängten Freiheitsstrafe von fünfzehn Tagen angerechnet worden war (77), steht einer neuerlichen Anrechnung nicht entgegen. Sie hat wegen der bedingten Nachsicht der Auslandsstrafe nicht nach Paragraph 66, StGB, sondern nach Paragraph 38, StGB zu erfolgen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 1 und 5 zu Paragraph 66, StGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.