Rechtssatz RS0087852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087852
Entscheidungsdatum
09.11.1995
Norm
SGG §12 Abs1 IH
SGG §23a
StGB §32
StGB §34
Rechtssatz
Gerade die psychische Labilität, wie sie im Lebensweg des Angeklagten sinnfälligen Ausdruck findet, erfordert eine hinreichend abschreckende Wirkung der Strafe. Daß er bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, vermag daran nichts zu ändern und könnte nur im Rahmen der Bestimmung des § 23 a SGG Berücksichtigung finden.Gerade die psychische Labilität, wie sie im Lebensweg des Angeklagten sinnfälligen Ausdruck findet, erfordert eine hinreichend abschreckende Wirkung der Strafe. Daß er bereit ist, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, vermag daran nichts zu ändern und könnte nur im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 23, a SGG Berücksichtigung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087852
Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0120OS00136_9500000_002