Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4), wonach „das Gericht in Beachtung des Artikel 6 Abs 3 lit c MRK verhalten gewesen wäre, den (damals ohne Verteidiger agierenden) Angeklagten darüber aufzuklären, dass er bereits bei der kontradiktorischen Einvernahme die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hätte beantragen können", zeigt keinen im § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund auf. Im Übrigen wurde inhaltlich des unbeanstandet gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - teils das Videoband, teils das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung einverständlich - dh auch mit Zustimmung des Angeklagten und des Verteidigers - vorgeführt bzw verlesen (S 179), sodass der weiters erhobene Einwand, bei wörtlicher Verlesung der gesamten Aussage „hätte sich der in der Hauptverhandlung beigegebene Verfahrenshelfer entsprechend gegen diese Verlesung aussprechen können und die neuerliche kontradiktorische Einvernahme der Zeugin unter Beiwohnung eines Verteidigers beantragen können", unverständlich bleibt. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass mangelnde Vertretung des Beschuldigten durch einen Verteidiger die kontradiktorische Zeugenvernehmung, bei der der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, sich durch Fragestellung zu beteiligen (vgl S 88 ff), keineswegs zu einem nichtigen Akt macht, weshalb der Einwand auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 2 des § 281 Abs 1 StPO - zu dessen erfolgreicher Geltendmachung es im Übrigen schon am Erfordernis der Verwahrung des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des Vernehmungsprotokolles mangelt - fehl geht (RIS-Justiz RS0097569, zuletzt 13 Os 113/04).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), wonach „das Gericht in Beachtung des Artikel 6 Absatz 3, Litera c, MRK verhalten gewesen wäre, den (damals ohne Verteidiger agierenden) Angeklagten darüber aufzuklären, dass er bereits bei der kontradiktorischen Einvernahme die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hätte beantragen können", zeigt keinen im Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund auf. Im Übrigen wurde inhaltlich des unbeanstandet gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - teils das Videoband, teils das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung einverständlich - dh auch mit Zustimmung des Angeklagten und des Verteidigers - vorgeführt bzw verlesen (S 179), sodass der weiters erhobene Einwand, bei wörtlicher Verlesung der gesamten Aussage „hätte sich der in der Hauptverhandlung beigegebene Verfahrenshelfer entsprechend gegen diese Verlesung aussprechen können und die neuerliche kontradiktorische Einvernahme der Zeugin unter Beiwohnung eines Verteidigers beantragen können", unverständlich bleibt. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass mangelnde Vertretung des Beschuldigten durch einen Verteidiger die kontradiktorische Zeugenvernehmung, bei der der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, sich durch Fragestellung zu beteiligen vergleiche S 88 ff), keineswegs zu einem nichtigen Akt macht, weshalb der Einwand auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - zu dessen erfolgreicher Geltendmachung es im Übrigen schon am Erfordernis der Verwahrung des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des Vernehmungsprotokolles mangelt - fehl geht (RIS-Justiz RS0097569, zuletzt 13 Os 113/04).
Indem die Beschwerde (Z 5, „aushilfsweise 5a") jener Passage der umfassenden tatrichterlichen Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin Martina G*****, womit das von ihr behauptete Einführen eines Vibrators in ihre Scheide als mit der Unverletztheit ihres Hymens in Einklang stehend beurteilt wird (US 12), eigenständige Erwägungen zum Beweiswert des in Rede stehenden Umstands gegenüberstellt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung. Ebenso wenig wird mit der Behauptung, zur Klärung dieser Frage „wäre das Gericht dazu verhalten gewesen, einen Sachverständigen aus dem Bereich der Gynäkologie und Frauenheilkunde beizuziehen", ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel aufgezeigt, weil Gründe, durch die der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert war, nicht einmal behauptet werden (12 Os 37/04).Indem die Beschwerde (Ziffer 5,, „aushilfsweise 5a") jener Passage der umfassenden tatrichterlichen Erwägungen betreffend die Glaubwürdigkeit der Zeugin Martina G*****, womit das von ihr behauptete Einführen eines Vibrators in ihre Scheide als mit der Unverletztheit ihres Hymens in Einklang stehend beurteilt wird (US 12), eigenständige Erwägungen zum Beweiswert des in Rede stehenden Umstands gegenüberstellt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung. Ebenso wenig wird mit der Behauptung, zur Klärung dieser Frage „wäre das Gericht dazu verhalten gewesen, einen Sachverständigen aus dem Bereich der Gynäkologie und Frauenheilkunde beizuziehen", ein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel aufgezeigt, weil Gründe, durch die der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert war, nicht einmal behauptet werden (12 Os 37/04).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10), wonach es sich bei den unter Punkt B bezeichneten Handlungen um durch die unter Punkt A angelasteten strafbaren Handlungen konsumierte typische Begleittaten handelt, den Umstand übergeht, dass die unter Punkt B beschriebenen Angriffe bei anderer Gelegenheit verübt wurden (US 6), verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), wonach es sich bei den unter Punkt B bezeichneten Handlungen um durch die unter Punkt A angelasteten strafbaren Handlungen konsumierte typische Begleittaten handelt, den Umstand übergeht, dass die unter Punkt B beschriebenen Angriffe bei anderer Gelegenheit verübt wurden (US 6), verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.