Der ausschließlich auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu.Der ausschließlich auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu.
Die Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall) behauptet, das Erstgericht habe durch Festsetzung des Tagessatzes in Höhe von 2 Euro seine Strafbefugnis nach § 19 Abs 2 zweiter Satz StGB (idF BGBl I 2009/52) überschritten, weil die Untergrenze der Höhe des Tagessatzes zum Urteilszeitpunkt 4 Euro betragen habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes seien die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz. Das Erstgericht habe hingegen zu Unrecht auf den Tatzeitpunkt abgestellt. Tatsächlich sei ein Günstigkeitsvergleich bei der reinen Strafbemessungsvorschrift nicht anzustellen.Die Sanktionsrüge (Ziffer 13, erster Fall) behauptet, das Erstgericht habe durch Festsetzung des Tagessatzes in Höhe von 2 Euro seine Strafbefugnis nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB in der Fassung BGBl I 2009/52) überschritten, weil die Untergrenze der Höhe des Tagessatzes zum Urteilszeitpunkt 4 Euro betragen habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes seien die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz. Das Erstgericht habe hingegen zu Unrecht auf den Tatzeitpunkt abgestellt. Tatsächlich sei ein Günstigkeitsvergleich bei der reinen Strafbemessungsvorschrift nicht anzustellen.
Die Staatsanwaltschaft unterlässt es, ihre These methodengerecht aus dem Gesetz, nämlich aus §§ 1, 61 StBG (Rückwirkungsverbot) abzuleiten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; RIS-Justiz RS0116565). Damit bleibt unerfindlich, weshalb § 19 Abs 2 zweiter Satz StGB (idF BGBl I 2009/52) auch auf die am 28. November 2008, somit vor dem Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 begangene Straftat anzuwenden sei, obwohl die zur Tatzeit geltende Fassung (BGBl I 2004/136) nach einem Vergleich mit der im Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage eindeutig zu Gunsten des Angeklagten durchschlägt, weil die Untergrenze des Tagessatzes vor der Gesetzesänderung lediglich 2 Euro betrug und erst nachträglich auf 4 Euro angehoben wurde. Der Nichtigkeitsgrund wird daher nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.Die Staatsanwaltschaft unterlässt es, ihre These methodengerecht aus dem Gesetz, nämlich aus Paragraphen eins,, 61 StBG (Rückwirkungsverbot) abzuleiten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; RIS-Justiz RS0116565). Damit bleibt unerfindlich, weshalb Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB in der Fassung , BGBl I 2009/52) auch auf die am 28. November 2008, somit vor dem Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 begangene Straftat anzuwenden sei, obwohl die zur Tatzeit geltende Fassung (BGBl I 2004/136) nach einem Vergleich mit der im Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage eindeutig zu Gunsten des Angeklagten durchschlägt, weil die Untergrenze des Tagessatzes vor der Gesetzesänderung lediglich 2 Euro betrug und erst nachträglich auf 4 Euro angehoben wurde. Der Nichtigkeitsgrund wird daher nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Im Übrigen handelt es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie § 19 Abs 2 erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt. § 19 Abs 2 zweiter Satz StGB legt vielmehr die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden.Im Übrigen handelt es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB legt vielmehr die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden.
Anzumerken ist, dass Art 17 des BudgetbegleitG 2009, mit welchem in Punkt A./ die Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz StGB geändert wurde, laut Punkt B./ mit XX. XXXX 2009 in Kraft tritt. Mangels der damit fehlenden Bestimmbarkeit ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens aus Art 49 Abs 1 B-VG.Anzumerken ist, dass Artikel 17, des BudgetbegleitG 2009, mit welchem in Punkt A./ die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB geändert wurde, laut Punkt B./ mit römisch zwanzig. römisch 40 2009 in Kraft tritt. Mangels der damit fehlenden Bestimmbarkeit ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens aus Artikel 49, Absatz eins, B-VG.
Nach dieser Verfassungsbestimmung treten Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, weshalb das am 17. Juni 2009 als BGBl I 2009/52 kundgemachte BudgetbegleitG 2009 am 18. Juni 2009 Gültigkeit erlangte. Seine Anwendung war jedoch aufgrund des anzustellenden Günstigkeitsvergleichs vorliegend ausgeschlossen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).