Rechtssatz RS0125457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125457
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Rechtssatz
§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB legt die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden. Es handelt sich daher nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie § 19 Abs 2 erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt.Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz StGB legt die Ober- und Untergrenzen der Höhe des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe fest. Erst in diesem Rahmen haben die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers Berücksichtigung zu finden. Es handelt sich daher nicht um eine „reine Strafbemessungsvorschrift", die - wie Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StGB - auf den Urteilszeitpunkt erster Instanz Bezug nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125457
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091029_OGH0002_0120OS00138_09Z0000_001