[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Indem die Mängelrüge (aus Z 5 zweiter und vierter Fall) – vom Erstgericht im Übrigen ohnedies erwogene (RIS-Justiz RS0098646) – Beweisergebnisse, nämlich die zunächst nicht ausschließliche Identifikation des Angeklagten durch das Opfer (US 5 f), dessen divergierende Angaben zur exakten Tatzeit und zu den Lichtverhältnissen (US 5 f) und das Ergebnis der Auswertung der Rufdatenrückerfassung, wonach das Mobiltelefon des Angeklagten zum Tatzeitpunkt bei keinem Sender eingeloggt war (US 8), eigenständig würdigt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Indem die Mängelrüge (aus Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) – vom Erstgericht im Übrigen ohnedies erwogene (RIS-Justiz RS0098646) – Beweisergebnisse, nämlich die zunächst nicht ausschließliche Identifikation des Angeklagten durch das Opfer (US 5 f), dessen divergierende Angaben zur exakten Tatzeit und zu den Lichtverhältnissen (US 5 f) und das Ergebnis der Auswertung der Rufdatenrückerfassung, wonach das Mobiltelefon des Angeklagten zum Tatzeitpunkt bei keinem Sender eingeloggt war (US 8), eigenständig würdigt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[5] Eben dies gilt für den Hinweis auf die Angaben des Zeugen * M* betreffend ein in der Tatnacht aufgenommenes Katzenvideo (US 7), das dafür spreche, dass sich dieser mit dem Angeklagten in dessen elterlicher Wohnung aufgehalten habe, fehlende Nachrichten der Mutter des Angeklagten an diesen nach 22:00 Uhr (US 7) sowie die Deponate der Zeugen M* und M* H* in Ansehung der Zimmertür des Angeklagten (US 6 f), woraus die Beschwerde ein Alibi ableitet.
[6] Der vom Rechtsmittelwerber angesprochene Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
[7] Abläufe nach der Tat, hier anlässlich einer späteren Anhaltung des Angeklagten durch das Opfer und dessen Vater, betreffen keinen entscheidenden Aspekt und sind damit nicht Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268).
[8] Mit eigenständigen Erwägungen zu dem Umstand, dass das Mobiltelefon des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in keinem Sender eingeloggt gewesen ist, erschöpft sich auch die Tatsachenrüge (Z 5a) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]). Mit eigenständigen Erwägungen zu dem Umstand, dass das Mobiltelefon des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in keinem Sender eingeloggt gewesen ist, erschöpft sich auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 erster Satz StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, erster Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.