Aus Anlaß der Beschwerde war zunächst gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil insofern mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit gemäß der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist, als der Angeklagte Harald S*** wegen der in den Punkten I/1/, II/2/ und III/ näher umschriebenen Tathandlungen nicht an die Republik Österreich ausgeliefert worden ist und daher insoweit nicht hätte verfolgt und abgeurteilt werden dürfen. Laut Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesamt für Polizeiwesen, vom 7.Februar 1985 wurde die Auslieferung des Angeklagten aus der Schweiz nach Österreich zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Landesgerichts Feldkirch vom 11.Jänner 1985 zur Last gelegten Straftaten bewilligt (vgl. Band I, S 379 dA). In diesem Haftbefehl sind jedoch nur die den Punkten I/2/ bis 7/ und II/1/ des Schuldspruchs zugrundeliegenden Deliktshandlungen, sowie ein weiteres Faktum (Punkt I/5/ der Anklage), in Ansehung dessen das Verfahren gemäß § 57 StPO ausgeschieden wurde, enthalten (vgl. Band I, S 345 ff, Band II, S 85 dA). Gemäß dem im Auslieferungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität (vgl. § 70 ARHG) war daher eine strafgerichtliche Verfolgung und Aburteilung des Angeklagten im Inland wegen anderer vor seiner Auslieferung begangener Straftaten unzulässig.Aus Anlaß der Beschwerde war zunächst gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil insofern mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit gemäß der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, als der Angeklagte Harald S*** wegen der in den Punkten I/1/, II/2/ und III/ näher umschriebenen Tathandlungen nicht an die Republik Österreich ausgeliefert worden ist und daher insoweit nicht hätte verfolgt und abgeurteilt werden dürfen. Laut Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesamt für Polizeiwesen, vom 7.Februar 1985 wurde die Auslieferung des Angeklagten aus der Schweiz nach Österreich zur Verfolgung der ihm im Haftbefehl des Landesgerichts Feldkirch vom 11.Jänner 1985 zur Last gelegten Straftaten bewilligt vergleiche Band römisch eins, S 379 dA). In diesem Haftbefehl sind jedoch nur die den Punkten I/2/ bis 7/ und II/1/ des Schuldspruchs zugrundeliegenden Deliktshandlungen, sowie ein weiteres Faktum (Punkt I/5/ der Anklage), in Ansehung dessen das Verfahren gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden wurde, enthalten vergleiche Band römisch eins, S 345 ff, Band römisch zwei, S 85 dA). Gemäß dem im Auslieferungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität vergleiche Paragraph 70, ARHG) war daher eine strafgerichtliche Verfolgung und Aburteilung des Angeklagten im Inland wegen anderer vor seiner Auslieferung begangener Straftaten unzulässig.
Daß der Angeklagte wegen der in den Punkten I/1/, II/2/ und III/ des Schuldspruchs bezeichneten Handlungen trotz Fehlens einer auch sie umfassenden Auslieferung hätte strafgerichtlich verfolgt und abgeurteilt werden dürfen, kann auch aus den Bestimmungen des § 70 Abs. 1 Z 1 ARHG und des Art. 14 Abs. 1 lit. b des im Verhältnis zur Schweiz bei einer Auslieferung - nach Maßgabe der beiderseitigen Vorhalte und Erklärungen, sowie unter Bedachtnahme auf den zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13.Juni 1972, BGBl. 1974/717 - anzuwendenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.Dezember 1957, BGBl. 1969/320, nicht abgeleitet werden. Darnach steht die Spezialität der Auslieferung einer strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung einer nach Österreich ausgelieferten Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, (ua) dann nicht entgegen, wenn sich diese Person nach ihrer Freilassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, bzw. das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb der genannten Frist nach ihrer endgültigen Freilassung - der laut Art. VIII Abs. 1 des zitierten Übereinkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten einschränkende Anordnung gleichsteht - nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte. Aus diesen Bestimmungen geht sohin - unter Berücksichtigung der vom schweizerischen Bundesrat zu Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärten Vorbehalts (vgl. Linke-Epp-Dokupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, S 271) - klar hervor, daß das Verstreichen der Schutzfrist von 45 Tagen das Prinzip der Spezialität der Auslieferung nur dann durchbricht, wenn der Ausgelieferte die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hatte, Österreich zu verlassen. Diese Voraussetzung ist aber jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn dem Ausgelieferten durch gerichtliche Weisung, infolge eines Gelöbnisses oder durch eine auferlegte Kautionssumme die rechtliche Befugnis fehlt, Österreich zu verlassen (vgl. SSt. 52/49 = ÖJZ-LSK 1981/193 zu § 70 Abs. 1 Z 1 ARHG).Daß der Angeklagte wegen der in den Punkten I/1/, II/2/ und III/ des Schuldspruchs bezeichneten Handlungen trotz Fehlens einer auch sie umfassenden Auslieferung hätte strafgerichtlich verfolgt und abgeurteilt werden dürfen, kann auch aus den Bestimmungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, ARHG und des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, des im Verhältnis zur Schweiz bei einer Auslieferung - nach Maßgabe der beiderseitigen Vorhalte und Erklärungen, sowie unter Bedachtnahme auf den zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13.Juni 1972, BGBl. 1974/717 - anzuwendenden Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.Dezember 1957, BGBl. 1969/320, nicht abgeleitet werden. Darnach steht die Spezialität der Auslieferung einer strafgerichtlichen Verfolgung und Bestrafung einer nach Österreich ausgelieferten Person wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, (ua) dann nicht entgegen, wenn sich diese Person nach ihrer Freilassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, bzw. das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb der genannten Frist nach ihrer endgültigen Freilassung - der laut Artikel römisch acht, Absatz eins, des zitierten Übereinkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten einschränkende Anordnung gleichsteht - nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte. Aus diesen Bestimmungen geht sohin - unter Berücksichtigung der vom schweizerischen Bundesrat zu Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärten Vorbehalts vergleiche Linke-Epp-Dokupil-Felsenstein, Internationales Strafrecht, S 271) - klar hervor, daß das Verstreichen der Schutzfrist von 45 Tagen das Prinzip der Spezialität der Auslieferung nur dann durchbricht, wenn der Ausgelieferte die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hatte, Österreich zu verlassen. Diese Voraussetzung ist aber jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn dem Ausgelieferten durch gerichtliche Weisung, infolge eines Gelöbnisses oder durch eine auferlegte Kautionssumme die rechtliche Befugnis fehlt, Österreich zu verlassen vergleiche SSt. 52/49 = ÖJZ-LSK 1981/193 zu Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, ARHG).
Im vorliegenden Fall wurde die über den Angeklagten Harald S*** nach seiner Auslieferung nach Österreich verhängte Untersuchungshaft am 9.Oktober 1985 aufgehoben. Er mußte dafür das Gelöbnis leisten, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten, noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln, erhielt die Weisung, in Dornbirn, Thomas-Rhombergstraße 21 zu wohnen, mußte eine Sicherheitsleistung von 50.000 S erlegen und schließlich wurden ihm seine Reisepapiere vorübergehend abgenommen (vgl. Band I, ON 45 dA). Zufolge dieser seine Bewegungsfreiheit einschränkenden gerichtlichen Anordnungen anläßlich seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft mangelte es dem Angeklagten an der rechtlichen Möglichkeit, Österreich zu verlassen, sodaß der Ausnahmefall einer Durchbrechung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung bei ihm nicht Platz greifen kann. Der ausliefernde Staat hat auch nicht auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet (§ 70 Abs. 1 Z 3 ARHG) oder der Verfolgung von Tathandlungen, die von der Auslieferungsbewilligung nicht erfaßt sind, zugestimmt (Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens). Wegen der aufgezeigten Verletzung des Prinzips der Spezialität der Auslieferung liegt sohin hinsichtlich jener strafbaren Handlungen, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt hat, ein sich aus den Bestimmungen über das internationale Strafrecht und aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebendes Verfolgungshindernis vor. Es war daher insoweit das Urteil aufzuheben und mangels eines auf Erwirkung einer nachträglichen Auslieferung oder einer Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gerichteten Antrags des Staatsanwalts (§ 68 Abs. 1 ARHG) mit sofortigem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen (vgl. abermals SSt. 52/49 = ÖJZ-LSK 1981/192 zu § 68 Abs. 1 ARHG), ohne daß auf das die Punkte I/1/, II/2/ und III/ des Schuldspruchs betreffende Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.Im vorliegenden Fall wurde die über den Angeklagten Harald S*** nach seiner Auslieferung nach Österreich verhängte Untersuchungshaft am 9.Oktober 1985 aufgehoben. Er mußte dafür das Gelöbnis leisten, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten, noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln, erhielt die Weisung, in Dornbirn, Thomas-Rhombergstraße 21 zu wohnen, mußte eine Sicherheitsleistung von 50.000 S erlegen und schließlich wurden ihm seine Reisepapiere vorübergehend abgenommen vergleiche Band römisch eins, ON 45 dA). Zufolge dieser seine Bewegungsfreiheit einschränkenden gerichtlichen Anordnungen anläßlich seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft mangelte es dem Angeklagten an der rechtlichen Möglichkeit, Österreich zu verlassen, sodaß der Ausnahmefall einer Durchbrechung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung bei ihm nicht Platz greifen kann. Der ausliefernde Staat hat auch nicht auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, ARHG) oder der Verfolgung von Tathandlungen, die von der Auslieferungsbewilligung nicht erfaßt sind, zugestimmt (Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens). Wegen der aufgezeigten Verletzung des Prinzips der Spezialität der Auslieferung liegt sohin hinsichtlich jener strafbaren Handlungen, auf welche sich die seinerzeitige Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt hat, ein sich aus den Bestimmungen über das internationale Strafrecht und aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebendes Verfolgungshindernis vor. Es war daher insoweit das Urteil aufzuheben und mangels eines auf Erwirkung einer nachträglichen Auslieferung oder einer Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gerichteten Antrags des Staatsanwalts (Paragraph 68, Absatz eins, ARHG) mit sofortigem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen vergleiche abermals SSt. 52/49 = ÖJZ-LSK 1981/192 zu Paragraph 68, Absatz eins, ARHG), ohne daß auf das die Punkte I/1/, II/2/ und III/ des Schuldspruchs betreffende Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Als begründet erweist sich die Beschwerde des Angeklagten, soweit sie sich gegen die von einem Verfolgungshindernis nicht betroffenen übrigen Teile des Schuldspruchs richtet:
Der Beschwerdeführer hat sich dahin verantwortet, er habe sich als einziger überlebender Gesellschafter zur Weiterführung des Betriebs berechtigt gefühlt; die auf seinen Namen lautenden Konten überwiesenen Geldbeträge habe er für Firmenzwecke, sowie zur Abgeltung ihm gegen die Firma J. Christian S*** KG zustehender Ansprüche verwendet. Demgegenüber ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte diese Geldbeträge (und auch die unter II/1/ genannten Waren) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zum Schaden der genannten Firma bzw. des Nachlasses nach Helmut S*** zum überwiegenden Teil für sich und nur hinsichtlich eines Betrages von 49.248,35 S zum Vorteil der Firma J. Christian S*** KG verwendet hat (vgl. II S 102) und - soweit es beim Versuch geblieben ist - gleichfalls mit einem solchen Vorsatz gehandelt hat (vgl. II S 108). Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO mängelfreie Begründung für diese Konstatierungen vermissen lassen. Das Erstgericht hat sich nämlich in keiner Weise mit den Behauptungen des Angeklagten, er habe außer den belegmäßig nachgewiesenen noch weitere Beträge für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Unternehmens eingesetzt, befaßt und diese ohne nähere Begründung, warum es den bezüglichen Darlegungen des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat, unter Hinweis auf das Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Rudolf R***, die vernommenen Zeugen und die Erhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg für widerlegt erachtet (vgl. Band II, S 105 und 107 dA). In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte jedoch insoweit konkrete und daher einer Überprüfung zugängliche Angaben gemacht, als er sich auf Zahlungen an die Gebietskrankenkasse in Höhe von 258.999 S aus Firmenmitteln berief, welche nicht in der Buchhaltung aufschienen und vom Buchsachverständigen daher auch nicht berücksichtigt wurden (vgl. Band II, S 71, 82 und 83 dA).Der Beschwerdeführer hat sich dahin verantwortet, er habe sich als einziger überlebender Gesellschafter zur Weiterführung des Betriebs berechtigt gefühlt; die auf seinen Namen lautenden Konten überwiesenen Geldbeträge habe er für Firmenzwecke, sowie zur Abgeltung ihm gegen die Firma J. Christian S*** KG zustehender Ansprüche verwendet. Demgegenüber ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte diese Geldbeträge (und auch die unter II/1/ genannten Waren) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, zum Schaden der genannten Firma bzw. des Nachlasses nach Helmut S*** zum überwiegenden Teil für sich und nur hinsichtlich eines Betrages von 49.248,35 S zum Vorteil der Firma J. Christian S*** KG verwendet hat vergleiche römisch zwei S 102) und - soweit es beim Versuch geblieben ist - gleichfalls mit einem solchen Vorsatz gehandelt hat vergleiche römisch zwei S 108). Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mängelfreie Begründung für diese Konstatierungen vermissen lassen. Das Erstgericht hat sich nämlich in keiner Weise mit den Behauptungen des Angeklagten, er habe außer den belegmäßig nachgewiesenen noch weitere Beträge für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Unternehmens eingesetzt, befaßt und diese ohne nähere Begründung, warum es den bezüglichen Darlegungen des Angeklagten keinen Glauben geschenkt hat, unter Hinweis auf das Gutachten des Buchsachverständigen Dr. Rudolf R***, die vernommenen Zeugen und die Erhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg für widerlegt erachtet vergleiche Band römisch zwei, S 105 und 107 dA). In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte jedoch insoweit konkrete und daher einer Überprüfung zugängliche Angaben gemacht, als er sich auf Zahlungen an die Gebietskrankenkasse in Höhe von 258.999 S aus Firmenmitteln berief, welche nicht in der Buchhaltung aufschienen und vom Buchsachverständigen daher auch nicht berücksichtigt wurden vergleiche Band römisch zwei, S 71, 82 und 83 dA).
Zum Vorbringen des Angeklagten, ihm stünde gegenüber der Firma J. Christian S*** KG ein Guthaben von ca. 492.000 S zu, begnügte sich das Schöffengericht mit der Bemerkung, es sei "mehr als fraglich", ob der Angeklagte angesichts der starken Verschuldung der Firma überhaupt Ansprüche an die KG stellen könne (vgl. Band II, S 110 dA). Mit Recht bemängelt der Beschwerdeführer, daß zur entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang solche Gegenforderungen (unter Berücksichtigung seiner Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens) tatsächlich bestanden haben oder er zumindest (wenn auch allenfalls irrig) annehmen konnte, daß ihm Ansprüche gegen die Verlassenschaft nach Helmut S*** zukommen, vom Erstgericht ausreichende Feststellungen nicht getroffen worden sind. In den Urteilsgründen wurde zudem darauf verwiesen, daß laut Gesellschaftsvertrag dem Angeklagten bei ausschließlicher hauptamtlicher Tätigkeit (was jedenfalls hier für die Zeit vom 27.September bis 3.Dezember 1982 zutreffen dürfte) eine monatliche Vergütung von 5.000 S (wertgesichert und 14-mal jährlich) zustehe.Zum Vorbringen des Angeklagten, ihm stünde gegenüber der Firma J. Christian S*** KG ein Guthaben von ca. 492.000 S zu, begnügte sich das Schöffengericht mit der Bemerkung, es sei "mehr als fraglich", ob der Angeklagte angesichts der starken Verschuldung der Firma überhaupt Ansprüche an die KG stellen könne vergleiche Band römisch zwei, S 110 dA). Mit Recht bemängelt der Beschwerdeführer, daß zur entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang solche Gegenforderungen (unter Berücksichtigung seiner Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens) tatsächlich bestanden haben oder er zumindest (wenn auch allenfalls irrig) annehmen konnte, daß ihm Ansprüche gegen die Verlassenschaft nach Helmut S*** zukommen, vom Erstgericht ausreichende Feststellungen nicht getroffen worden sind. In den Urteilsgründen wurde zudem darauf verwiesen, daß laut Gesellschaftsvertrag dem Angeklagten bei ausschließlicher hauptamtlicher Tätigkeit (was jedenfalls hier für die Zeit vom 27.September bis 3.Dezember 1982 zutreffen dürfte) eine monatliche Vergütung von 5.000 S (wertgesichert und 14-mal jährlich) zustehe.
Hinsichtlich der Urteilsfakten I/6/ und 7/ mangelt es im übrigen an einer plausiblen Begründung, warum eine Schädigung der Firma R***-Heizöl Ges.m.b.H. und der Firma H*** Autovermietung Ges.m.b.H. (anstatt einer solchen der Firma J. Christian S*** KG, auf deren Namen und Rechnung die Bestellung des Heizöls und die Anmietung von PKWs erfolgte) im Vorsatz des Angeklagten gelegen gewesen sein sollte. Daß es der Angeklagte schon bei den betreffenden Vertragsabschlüssen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, weder er selbst, noch die Firma J. Christian S*** KG würden für die Rechnungen aufkommen, wurde im Urteil nicht festgestellt.
In diesem Umfang erweist sich daher eine Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung als unumgänglich.