Die von Hasan O***** dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Der Gesetzgeber hat durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 zwar den Anwendungsbereich des § 364 StPO auf alle Fälle der Versäumung einer Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfrist erweitert, sodaß nunmehr im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine Wiedereinsetzung auch im Verfahren nach dem StEG zulässig ist; die Möglichkeit der Anfechtung einer darüber ergangenen Entscheidung beschränkte er jedoch - vom bezirksgerichtlichen Verfahren (§ 364 Abs 2 Z 2 StPO) abgesehen, in welchem ein Beschwerderecht auch schon bis dahin aus § 481 StPO abzuleiten war - auf den Fall, daß der Privatankläger die Frist zur Vornahme der im § 46 Abs 3 StPO taxativ angeführten Verfahrenshandlungen versäumt hat (§ 364 Abs 2 Z 1, Abs 5 StPO).Der Gesetzgeber hat durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 zwar den Anwendungsbereich des Paragraph 364, StPO auf alle Fälle der Versäumung einer Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfrist erweitert, sodaß nunmehr im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine Wiedereinsetzung auch im Verfahren nach dem StEG zulässig ist; die Möglichkeit der Anfechtung einer darüber ergangenen Entscheidung beschränkte er jedoch - vom bezirksgerichtlichen Verfahren (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) abgesehen, in welchem ein Beschwerderecht auch schon bis dahin aus Paragraph 481, StPO abzuleiten war - auf den Fall, daß der Privatankläger die Frist zur Vornahme der im Paragraph 46, Absatz 3, StPO taxativ angeführten Verfahrenshandlungen versäumt hat (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 5, StPO).
Damit bleibt für die von der Beschwerde reklamierte analoge Rechtsanwendung, welche eine - hier nicht gegebene - regelwidrige Gesetzeslücke zur Voraussetzung hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 1 RN 8), kein Raum.Damit bleibt für die von der Beschwerde reklamierte analoge Rechtsanwendung, welche eine - hier nicht gegebene - regelwidrige Gesetzeslücke zur Voraussetzung hat (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph eins, RN 8), kein Raum.
Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeprämisse einer dem Privatankläger ähnlichen Rechtsstellung des Antragstellers im Verfahren nach dem StEG zutrifft, kann demnach dahingestellt bleiben.
Es geht aber auch der Einwand fehl, das Verfahren nach dem StEG diene der Klärung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches, sodaß im gegebenen Zusammenhang die gegenüber § 364 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit weitergehenden Vorschriften der ZPO anzuwenden seien. Denn das Strafgericht hat allein über die in den §§ 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen bzw den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist (§§ 7 f StEG; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 6 E 6 ff). Lediglich insoweit ist daher die ZPO anzuwenden.Es geht aber auch der Einwand fehl, das Verfahren nach dem StEG diene der Klärung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches, sodaß im gegebenen Zusammenhang die gegenüber Paragraph 364, StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit weitergehenden Vorschriften der ZPO anzuwenden seien. Denn das Strafgericht hat allein über die in den Paragraphen 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen bzw den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist (Paragraphen 7, f StEG; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 6, E 6 ff). Lediglich insoweit ist daher die ZPO anzuwenden.