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Entscheidung 12 Os 138/96×

Entscheidung 12 Os 138/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os138/96

Entscheidungsdatum

25.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hasan O***** und Celal O***** wegen des Vergehens nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, FrG über die Beschwerde des Hasan O***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19.August 1996, AZ 21 Bs 187/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Eisenstadt sprach Hasan O***** mit Urteil vom 31. Jänner 1995, GZ 15 E römisch fünf r 951/94-50, vom Anklagevorwurf der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, FrG rechtskräftig frei und stellte am 15.März 1996 durch Beschluß fest, daß ein Ersatzanspruch für die Zeit der Anhaltung des Hasan O***** in Untersuchungshaft nicht besteht.

Seinen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung (Paragraph 6, Absatz 5, StEG) wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluß ab.

Rechtliche Beurteilung

Die von Hasan O***** dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Der Gesetzgeber hat durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 zwar den Anwendungsbereich des Paragraph 364, StPO auf alle Fälle der Versäumung einer Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfrist erweitert, sodaß nunmehr im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine Wiedereinsetzung auch im Verfahren nach dem StEG zulässig ist; die Möglichkeit der Anfechtung einer darüber ergangenen Entscheidung beschränkte er jedoch - vom bezirksgerichtlichen Verfahren (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) abgesehen, in welchem ein Beschwerderecht auch schon bis dahin aus Paragraph 481, StPO abzuleiten war - auf den Fall, daß der Privatankläger die Frist zur Vornahme der im Paragraph 46, Absatz 3, StPO taxativ angeführten Verfahrenshandlungen versäumt hat (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 5, StPO).

Damit bleibt für die von der Beschwerde reklamierte analoge Rechtsanwendung, welche eine - hier nicht gegebene - regelwidrige Gesetzeslücke zur Voraussetzung hat (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph eins, RN 8), kein Raum.

Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeprämisse einer dem Privatankläger ähnlichen Rechtsstellung des Antragstellers im Verfahren nach dem StEG zutrifft, kann demnach dahingestellt bleiben.

Es geht aber auch der Einwand fehl, das Verfahren nach dem StEG diene der Klärung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches, sodaß im gegebenen Zusammenhang die gegenüber Paragraph 364, StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit weitergehenden Vorschriften der ZPO anzuwenden seien. Denn das Strafgericht hat allein über die in den Paragraphen 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen bzw den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist (Paragraphen 7, f StEG; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 6, E 6 ff). Lediglich insoweit ist daher die ZPO anzuwenden.

Anmerkung

E44345 12D01386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00138.96.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19961125_OGH0002_0120OS00138_9600000_000

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