Rechtssatz RS0106093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106093
Entscheidungsdatum
25.11.1996
Rechtssatz
Das Strafgericht hat allein über die in den §§ 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist.Das Strafgericht hat allein über die in den Paragraphen 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106093
Dokumentnummer
JJR_19961125_OGH0002_0120OS00138_9600000_002