Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Dirk Gr*****, Michael R*****, Cornelius S***** und Rainer Gö***** vom Anklagevorwurf des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Dirk Gr*****, Michael R*****, Cornelius S***** und Rainer Gö***** vom Anklagevorwurf des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, sie hätten in Wien und anderen Orten Österreichs in der Zeit von Februar 1996 bis 17. Juli 1996 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern,
1. mindestens 123 Personen durch die Behauptungen, es werde ein lukrativer "Nebenjob" der Firma S***** angeboten, der allerdings nur verläßlichen Leuten zur Verfügung stehe und sehr gefragt sei, man müsse nur in Anteile der Firma S***** investieren, um innerhalb kurzer Zeit wohlhabend zu werden, es werde ein "Produkt" in Form von Seminaren verkauft, obwohl es sich in Wirklichkeit um ein sogenanntes "Pyramidenspiel" handelte, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von je 39.000 S verleitet, wobei der Gesamtschaden zumindest 4,850.900 S erreicht habe, und
2. durch die zu 1. bezeichneten Tathandlungen eine nicht näher bestimmbare große Anzahl von Menschen zur Zahlung von je 39.000 S zu verleiten versucht.
Das Erstgericht begründete den Freispruch vom Anklagevorwurf mit der mangelnden Erweislichkeit eines Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes der Angeklagten; es führte ferner aus, daß sie durch das inkriminierte Verhalten ein Pyramidenspiel veranstalteten und dies auch wußten (US 6, 19). Dennoch kam für die Tatrichter - bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 13.März 1996, AZ 5 Ob 506/96, und vom 28.November 1996, AZ 15 Os 181/95, wonach Pyramidenspiele als Glücksspiel nach § 1 GlücksspielG und § 168 StGB zu beurteilen seien auch eine Subsumtion des Sachverhalts als Vergehen nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung nicht in Betracht. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, daß den Angeklagten die zitierte zivilgerichtliche Entscheidung höchstwahrscheinlich, die strafgerichtliche Entscheidung sicher nicht bekannt gewesen sei, weshalb Feststellungen, daß der Glücksspielcharakter des Pyramidenspiels vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt gewesen sei, nicht getroffen werden könnten und daß überdies die Neueinführung des auf Pyramidenspiele abstellenden (hier auf Grund der aktuellen Tatzeiten nicht anwendbaren) Tatbestandes des § 168 a StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 168 StGB spreche.Das Erstgericht begründete den Freispruch vom Anklagevorwurf mit der mangelnden Erweislichkeit eines Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes der Angeklagten; es führte ferner aus, daß sie durch das inkriminierte Verhalten ein Pyramidenspiel veranstalteten und dies auch wußten (US 6, 19). Dennoch kam für die Tatrichter - bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 13.März 1996, AZ 5 Ob 506/96, und vom 28.November 1996, AZ 15 Os 181/95, wonach Pyramidenspiele als Glücksspiel nach Paragraph eins, GlücksspielG und Paragraph 168, StGB zu beurteilen seien auch eine Subsumtion des Sachverhalts als Vergehen nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung nicht in Betracht. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, daß den Angeklagten die zitierte zivilgerichtliche Entscheidung höchstwahrscheinlich, die strafgerichtliche Entscheidung sicher nicht bekannt gewesen sei, weshalb Feststellungen, daß der Glücksspielcharakter des Pyramidenspiels vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt gewesen sei, nicht getroffen werden könnten und daß überdies die Neueinführung des auf Pyramidenspiele abstellenden (hier auf Grund der aktuellen Tatzeiten nicht anwendbaren) Tatbestandes des Paragraph 168, a StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 168, StGB spreche.
Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die einen Schuldspruch der Angeklagten wegen Vergehens nach § 168 StGB anstrebt, ist berechtigt.Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die einen Schuldspruch der Angeklagten wegen Vergehens nach Paragraph 168, StGB anstrebt, ist berechtigt.