Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beteiligte sich mit Einsätzen von insgesamt S 189.000,-- an dem von der beklagten Partei initiierten Pyramidenspiel "Action-Corporation-System- International" und zahlte der beklagten Partei dazu noch eine Verwaltungsgebühr von S 10.800,--; S 88.200,-- wurden an sie wieder ausbezahlt.
Die Klägerin begehrt zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung der Differenz von S 111.600,-- samt 12 % Zinsen seit 14.5.1992 und brachte dazu vor:
Im Mai 1992 sei Franz R***** als Systemberater der beklagten Partei an sie mit der Aufforderung zur Beteiligung am gegenständlichen Spiel herangetreten und habe ihr dabei das System so dargestellt, daß sie mit einem Gewinn von bis zu über S 1 Mio rechnen könne. Aufgrund der euphorischen Darstellungen des Systemberaters habe sie sich überreden lassen, in das Spiel einzusteigen. Infolge der offenbar unrichtigen Information des Systemberaters über das System sei ihr durch bewußte Irreführung ein Schaden in (letztlich) Höhe des Klagsbetrages entstanden. Sie stütze ihr Klagebegehren auf den Titel der Sittenwidrigkeit mit allen sich daraus abzuleitenden Konsequenzen, sowie insbesondere auf arglistige Irreführung, subsidiär auf jeden sonst in Frage kommenden Rechtsgrund. Sie nehme einen den Klagsbetrag übersteigenden Bankkredit in Anspruch und werde hiefür mit 12 % Debetzinsen belastet.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein:
Mangels konkreter Behauptung, welche falschen Informationen vom Systemberater R***** abgegeben worden sein sollten, könne die Verbreitung unrichtiger Informationen durch diesen nur pauschal bestritten werden. Die Klägerin habe anläßlich ihrer Beteiligung am System ausdrücklich die dafür aufgestellten Regeln anerkannt. Danach habe jeder Teilnehmer zwei weitere Teilnehmer zu werben, die wiederum diese Verpflichtung zu übernehmen hätten. Der Klägerin sei daher völlig klar gewesen, daß es sich um ein "Schneeballsystem" handle, das nur erfolgreich sei, wenn die Kette der Neuerwerbungen nicht unterbrochen werde. Da die Klägerin nicht zwei neue Teilnehmer geworben habe bzw wiederum diese nicht zwei neue Teilnehmer geworben hätten, habe sie keine weiteren Auszahlungen erhalten können. Die beklagte Partei sei im übrigen lediglich Verwalter des Action-Corporation-System-International und habe die Setzungen ordnungsgemäß vorgenommen. Die Klägerin habe zur Kenntnis genommen, daß Ansprüche auf Systemgelder nur innerhalb der Teilnehmer am System bestünden. Es werde deshalb auch die mangelnde passive Klagslegitimation eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die beklagte Partei verwaltet und organisiert das als Pyramidenspiel konzipierte Spiel Action-Corporation-System-International. Über Systemberater, das sind selbständige und nur auf Provisionsbasis arbeitende Mitarbeiter der beklagten Partei, werden Interessenten geworben, die Beteiligungen an diesem Pyramidenspiel kaufen und die Verpflichtung übernehmen, weitere Mitspieler zu werben. Die Interessenten werden damit angelockt, daß unverhältnismäßig hohe Gewinne in kurzer Zeit in Aussicht gestellt werden, was aber nur dann eintreffen kann, wenn - und zwar entsprechend rasch - eine immer größer werdende Anzahl von Mitspielern gewonnen wird (Schneeballsystem).
Bei einer von Franz R*****, einem Systemberater der beklagten Partei, organisierten Werbeveranstaltung am 14.5.1992 hat sich die Klägerin mit Gesamteinsätzen von S 189.000,-- (zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von insgesamt S 10.800,--) an diesem Spiel beteiligt, wobei drei Verträge zu je vier Beteiligung (je eine Beteiligung am System 1 und je drei Beteiligungen am System 2) zwischen der Klägerin und der beklagten Partei abgeschlossen wurden. Zwei dieser Verträge lauten allerdings formell auf den Namen der Kinder der Klägerin.
Die Klägerin hat sich von der (mündlichen) Darstellung der zu erwartenden Gewinne derart blenden lassen, daß sie die Vertragsformulare unterschrieben hat, ohne sie durchzulesen. Mit ihrer Unterschrift hat sie aber ausdrücklich bestätigt, daß sie die auf der Rückseite der Vertragsformulare abgedruckten Regeln des Action-Corporation-Systems zur Kenntnis nimmt und akzeptiert. Diese Regeln haben unter anderem folgenden Wortlaut:
"1.) ... Jeder Teilnehmer hat die Aufgabe, zwei neue Teilnehmer zu werben, um einen Gewinnanspruch und die Berechtigung für automatische Folgeeinstiege zu erlangen. Wirbt ein Teilnehmer keinen oder nur einen neuen Teilnehmer, so wird im Falle einer Gewinnauszahlung lediglich der Einsatz ausbezahlt. Der Restgewinn wird in der Form von "Automatik-Team" zur Gänze dem System 2 als Automatik-Einstieg in die jeweils datumsälteste Liste zugefügt, um so allen Teilnehmern zugute zu kommen. Der aktive Teilnehmer (zwei neue Teilnehmer geworben), deren offene Felder gefüllt wurden, erhält einen Teil seines Gewinnes ausbezahlt und wird mit dem anderen Teil automatisch zweimal in die datumsälteste Liste der Automatikstufe A gesetzt. Gelangt ein Einstieg eines Teilnehmers nicht in die Gewinnzone, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Einsatzes.
2.) Vertragslage - Verwaltungszentrale:
Mögliche rechtsgeschäftliche Beziehungen innerhalb des Action-Corporation-Systems entstehen ausschließlich unter den Teilnehmern und nicht mit der Verwaltungszentrale ("C*****-***** Ges.m.b.H.). Bezüglich der Vereinnahmung der an berechtigte Teilnehmer auszuzahlenden Gewinne tritt die Verwaltungszentrale im Namen und für Rechnung der Teilnehmer auf. Die Verwaltungszentrale hat selbst keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Die Verwaltungszentrale ist für den Systemverlauf nicht verantwortlich. Sie überprüft die ordnungsgemäße Durchführung des Action-Corporation-Systems, sie übernimmt und überwacht im Auftrag jedes Teilnehmers die dafür erforderliche Datenverarbeitung, Auszahlungen, automatische Folgeeinstiege gemäß umseitiger Systemgraphik. Die Verwaltungszentrale erhält zur Deckung ihrer Kosten für jeden Neueinsteiger und für jeden automatischen Folgeeinstieg in das System eine Verwaltungsgebühr von S 900,--, die nicht rückforderbar ist. Weitergehende direkte oder indirekte Ansprüche gegen die Verwaltungszentrale sind ausgeschlossen. Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern der Verwaltungszentrale oder mit Systemberatern haben keine Gültigkeit. Sie bedürfen in jedem Falle einer schriftlichen Bestätigung der Verwaltungszentrale."
Die Klägerin hat am 15.5.1992 je S 66.600,-- (auf ihren Namen und auf die Namen ihrer beiden Kinder) auf einem Treuhandkonto der beklagten Partei einbezahlt und erhielt kurz darauf jene Beträge ausbezahlt, welche durch das Auffüllen der folgenden Pyramidenstufen durch diese mehreren Beteiligungen (durch sie selbst und durch ihre Kinder) als Gewinn fällig geworden sind. Insgesamt wurden S 88.200,-- an die Klägerin bezahlt. Weitere Auszahlungen erfolgten jedoch nicht mehr. Es ist möglich, aber nicht gesichert, daß es noch zu Auszahlungen an die Klägerin kommt. Das hängt davon ab, ob (vor allem im Ausland) das Spiel noch lange genug weiterläuft, sodaß Auszahlungen über die im System auch vorgesehene "Automatik" erfolgen können.
In rechtlicher Beurteilung dieser Feststellungen führte das Erstgericht aus, allfällige unzutreffende Versprechungen des Franz R***** könnten eine Irrtumsanfechtung nicht begründen, da sie die Klägerin bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit nicht hätte ernst nehmen dürfen. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit hätten nicht gefunden werden können.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von S 10.800,-- samt 4 % Zinsen seit 30.8.1994 an die Klägerin verurteilte und das Mehrbegehren abwies. Es übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und auch ausreichend und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Aufgrund des Aufbaues des Pyramidenspiels nach dem Schneeballsystem sei der mit der Klägerin geschlossene Vertrag gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig:Aufgrund des Aufbaues des Pyramidenspiels nach dem Schneeballsystem sei der mit der Klägerin geschlossene Vertrag gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig:
Nach § 168 StGB sei strafbar u.a. die Veranstaltung eines Spieles, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Daß nach § 168 StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel bzw das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele unter Strafe gestellt wird, sei nicht dafür entscheidend, was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel strafbar sind (SZ 54/157). Spielen mit geometrischer Progression - ein solches liege hier nach den erstrichterlichen Feststellungen vor - sei es eigentümlich, daß sie mit Sicherheit alsbald zu einer Marktverengung führen, die zur Folge habe, daß nicht mehr die Fähigkeiten des Spielers als Werber, sondern allein oder hauptsächlich der Zufall bestimmend dafür sei, ob weitere Spieler gewonnen werden. Dabei sinke mit steigender Spieldauer das Maß der Beeinflußbarkeit nicht nur des Erfolges, sondern auch der Abwendung des Verlustes immer weiter ab. Die Beurteilung, ob Glücksspiel vorliegt oder nicht, könne nur einheitlich erfolgen. Es könne daher nicht auf die ersten Spieler der geometrischen Reihe abgestellt werden, sondern es sei auch an die Spieler in einer späteren Phase des Spieles zu denken. Für sie, die in der Mehrzahl sind, entscheide nicht Geschick, sondern Zufall über Erfolg oder Mißerfolg (vgl NJW 1952, 392; 673 L; 1972, 1963).Nach Paragraph 168, StGB sei strafbar u.a. die Veranstaltung eines Spieles, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Daß nach Paragraph 168, StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel bzw das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele unter Strafe gestellt wird, sei nicht dafür entscheidend, was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel strafbar sind (SZ 54/157). Spielen mit geometrischer Progression - ein solches liege hier nach den erstrichterlichen Feststellungen vor - sei es eigentümlich, daß sie mit Sicherheit alsbald zu einer Marktverengung führen, die zur Folge habe, daß nicht mehr die Fähigkeiten des Spielers als Werber, sondern allein oder hauptsächlich der Zufall bestimmend dafür sei, ob weitere Spieler gewonnen werden. Dabei sinke mit steigender Spieldauer das Maß der Beeinflußbarkeit nicht nur des Erfolges, sondern auch der Abwendung des Verlustes immer weiter ab. Die Beurteilung, ob Glücksspiel vorliegt oder nicht, könne nur einheitlich erfolgen. Es könne daher nicht auf die ersten Spieler der geometrischen Reihe abgestellt werden, sondern es sei auch an die Spieler in einer späteren Phase des Spieles zu denken. Für sie, die in der Mehrzahl sind, entscheide nicht Geschick, sondern Zufall über Erfolg oder Mißerfolg vergleiche NJW 1952, 392; 673 L; 1972, 1963).
Es liege somit ein unerlaubter Glücksvertrag vor, weshalb das auf seiner Grundlage Gezahlte zurückzuzahlen sei (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 66 zu §§ 1267 ff; vgl Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 877; aA noch SZ 19/184).Es liege somit ein unerlaubter Glücksvertrag vor, weshalb das auf seiner Grundlage Gezahlte zurückzuzahlen sei (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 66 zu Paragraphen 1267, ff; vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 877,; aA noch SZ 19/184).
Aktiv zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruches sei die Klägerin zur Gänze legitimiert, da sie, was die auf die Namen ihrer Kinder lautenden Verträge betreffe, nicht in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen, und daher nicht als Stellvertreterin aufgetreten sei.
Ihre Passivlegitimation habe die beklagte Partei mit der Begründung bestritten, sie sei lediglich als Verwalter des Systems bzw der Systemgelder der Teilnehmer aufgetreten. Nach den vom Erstgericht festgestellten, von der Klägerin durch Unterfertigung der Vertragsformulare anerkannten Spielregeln entstünden mögliche rechtsgeschäftliche Rechtsbeziehungen innerhalb des Action-Corporation-Systems ausschließlich unter den Teilnehmern und nicht mit der Verwaltungszentrale (beklagten Partei). Bezüglich der Vereinnahmung der an berechtigte Teilnehmer auszuzahlenden Gewinne trete die Verwaltungszentrale im Namen und für Rechnung der Teilnehmer auf, sie selbst habe keinerlei Anspruch auf Einsätze oder Gewinne, sondern bloß auf eine Verwaltungsgebühr von S 900,-- (pro Einsatz). Daraus ergebe sich, daß die beklagte Partei offengelegt habe, als Vertreter aufzutreten. Der Offenlegungsgrundsatz verlange nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genüge, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. Handle der Vertreter eindeutig im fremden Namen, behalte sich aber mit Zustimmung des Kontrahenten das Recht vor, den Vertretenen erst zu benennen - sei es, weil der Geschäftspartner vorerst unbekannt bleiben will oder der Geschäftsherr im Augenblick des Geschäftsabschlusses noch unbestimmt ist - , so spreche man von zulässigem vertretungsweisen Handeln "für den, den es angeht" (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 50 zu § 1002). Daß sie sich über die Mitspieler, insbesondere über die Identität der vor ihr in der Pyramide rangierenden, in bezug auf ihre Einsätze gewinnberechtigten Mitspieler nicht informieren könne (siehe auch Punkt 5. der Spielregeln), habe die Klägerin nicht behauptet. Ihr in den Rechtsausführungen der Berufung enthaltener Hinweis auf § 6 Abs 2 KSchG schlage fehl, da die offenbar gemeinte Z 2 dieser Bestimmung sich nicht auf Stellvertretungsfälle, sondern auf Schuld- und Vertragsübernahmen beziehe. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, daß eine Stellvertretung bei Inempfangnahme von Beträgen aus einem verbotenen oder nichtigen Geschäft möglich sei (MietSlg 15.212/29; MietSlg 5751/30; SZ 23/159). Die von der Klägerin an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen erfolgten somit mit Ausnahme der Verwaltungsgebühr an die Vertretenen, welche insoweit alleinige Kondiktionsgegner seien (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 18 vor § 1431 mwH).Ihre Passivlegitimation habe die beklagte Partei mit der Begründung bestritten, sie sei lediglich als Verwalter des Systems bzw der Systemgelder der Teilnehmer aufgetreten. Nach den vom Erstgericht festgestellten, von der Klägerin durch Unterfertigung der Vertragsformulare anerkannten Spielregeln entstünden mögliche rechtsgeschäftliche Rechtsbeziehungen innerhalb des Action-Corporation-Systems ausschließlich unter den Teilnehmern und nicht mit der Verwaltungszentrale (beklagten Partei). Bezüglich der Vereinnahmung der an berechtigte Teilnehmer auszuzahlenden Gewinne trete die Verwaltungszentrale im Namen und für Rechnung der Teilnehmer auf, sie selbst habe keinerlei Anspruch auf Einsätze oder Gewinne, sondern bloß auf eine Verwaltungsgebühr von S 900,-- (pro Einsatz). Daraus ergebe sich, daß die beklagte Partei offengelegt habe, als Vertreter aufzutreten. Der Offenlegungsgrundsatz verlange nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genüge, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. Handle der Vertreter eindeutig im fremden Namen, behalte sich aber mit Zustimmung des Kontrahenten das Recht vor, den Vertretenen erst zu benennen - sei es, weil der Geschäftspartner vorerst unbekannt bleiben will oder der Geschäftsherr im Augenblick des Geschäftsabschlusses noch unbestimmt ist - , so spreche man von zulässigem vertretungsweisen Handeln "für den, den es angeht" (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 50 zu Paragraph 1002,). Daß sie sich über die Mitspieler, insbesondere über die Identität der vor ihr in der Pyramide rangierenden, in bezug auf ihre Einsätze gewinnberechtigten Mitspieler nicht informieren könne (siehe auch Punkt 5. der Spielregeln), habe die Klägerin nicht behauptet. Ihr in den Rechtsausführungen der Berufung enthaltener Hinweis auf Paragraph 6, Absatz 2, KSchG schlage fehl, da die offenbar gemeinte Ziffer 2, dieser Bestimmung sich nicht auf Stellvertretungsfälle, sondern auf Schuld- und Vertragsübernahmen beziehe. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, daß eine Stellvertretung bei Inempfangnahme von Beträgen aus einem verbotenen oder nichtigen Geschäft möglich sei (MietSlg 15.212/29; MietSlg 5751/30; SZ 23/159). Die von der Klägerin an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen erfolgten somit mit Ausnahme der Verwaltungsgebühr an die Vertretenen, welche insoweit alleinige Kondiktionsgegner seien (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 18 vor Paragraph 1431, mwH).
Im Umfang der Abweisung eines Begehrens von S 100.800,-- s.A. sei daher im Ergebnis das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen gewesen.
Die im Klagsbetrag enthaltene Gebühr für die Verwaltung des verbotenen Spieles von insgesamt S 10.800,-- sei hingegen die beklagte Partei infolge Nichtigkeit des Vertrages zurückzuzahlen verpflichtet. Die Rückforderung eines aufgrund einer nichtigen Vereinbarung geleisteten Entgeltes könne auch vertraglich nicht abbedungen werden. Aus der formularmäßigen Vereinbarung, wonach die Verwaltungsgebühr nicht rückforderbar sei, ergebe sich aber, daß diese in dem von der beklagten Partei bezahlten Betrag von S 88.200,-- nicht enthalten sei.
Einen die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Zinssatz habe die Klägerin nicht bewiesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies mit einem Abweichen von der Entscheidung SZ 19/184; jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Rückforderbarkeit eines bezahlten Verlustes aus verbotenem Spiel habe nicht aufgefunden werden können.
Das Berufungsurteil haben sowohl die Klägerin als auch die beklagte Partei fristgerecht mit Revision angefochten. Die Klägerin hat dessen Abänderung im Sinn einer gänzlichen Stattgebung ihres Klagebegehrens beantragt, die beklagte Partei die Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Beide Rechtsmittel enthalten überdies noch Aufhebungsanträge; die Rechtssache solle zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.
Von beiden Parteien liegen überdies fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortungen vor. Sie zielen jeweils darauf, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Revisionen sind, weil sie über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, zulässig; als berechtigt erweist sich jedoch nur die Revision der Klägerin.Die Revisionen sind, weil sie über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen, zulässig; als berechtigt erweist sich jedoch nur die Revision der Klägerin.