Rechtssatz RS0102180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102180
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. Wer als Bevollmächtigter auftritt, ist jedoch im Verhältnis zum Dritten nicht irgend jemand, sondern eine Person, die am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt ist. Ihn treffen Aufklärungspflichten, für deren Verletzung er nach Vertragsgrundsätzen zu haften hat; es kann ihn sogar eine unmittelbare Haftung für Ansprüche gegen den Geschäftsherrn dann treffen, wenn er mit dem Vertragsabschluß eigene Interessen verfolgt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 506/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 506/96
Veröff: SZ 69/69
- 8 Ob 238/97a
Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 Ob 238/97a
Auch; nur: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. (T1)
- 9 ObA 297/98m
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 297/98m
nur T1
- 6 Ob 195/05b
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 195/05b
Auch; nur T1
- 6 Ob 69/04x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 69/04x
Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T2); Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T3)
- 5 Ob 173/16a
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 173/16a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102180
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0050OB00506_9600000_003