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Entscheidung 8 Ob 238/97a×

Entscheidung 8 Ob 238/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob238/97a

Entscheidungsdatum

07.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 94.050,08 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 1997, GZ 1 R 796/96x-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung, ob die beklagte Partei im eigenen oder fremden Namen aufgetreten ist, handelt es sich um einen Einzelfall, dessen Lösung überdies durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung (JBl 1976, 40; 1985, 105 uva) voll gedeckt ist: Die beklagte Bauträgerin brachte ihr Handeln im fremden Namen deutlich durch den Hinweis in ihrem Auftragschreiben "namens der Liegenschaftseigentümerin" zum Ausdruck. Es wäre Sache der klagenden Baufirma gewesen, nachzufragen (oder nachzusehen), wer Liegenschaftseigentümerin ist und sodann abzuwägen, ob sie mit ihr kontrahieren wolle oder nicht. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vertreters, jedenfalls und ohne Aufforderung den Geschäftsherrn namentlich zu nennen (5 Ob 506/96).

Anmerkung

E47012 08A02387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00238.97A.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19970807_OGH0002_0080OB00238_97A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung