Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO.Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das von den Streitteilen (mit zwei weiteren Mitspielern) um hohe Einsätze gespielte Kartenspiel "Färbeln" zivilrechtlich verboten ist. Verbotene Spiele sind die in § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GlücksspielG gekennzeichneten Spiele, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, soweit nicht die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 GlücksspielG zutrifft. Daß es derzeit keine Liste ausdrücklich verbotener Spiele gibt, ändert daran nichts. Ebensowenig ist entscheidend, daß das Strafgesetzbuch nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel und das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele unter Strafe stellt (SZ 54/157; SZ 59/117).Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das von den Streitteilen (mit zwei weiteren Mitspielern) um hohe Einsätze gespielte Kartenspiel "Färbeln" zivilrechtlich verboten ist. Verbotene Spiele sind die in Paragraph 168, Absatz eins, StGB und Paragraph eins, Absatz eins, GlücksspielG gekennzeichneten Spiele, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, soweit nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, GlücksspielG zutrifft. Daß es derzeit keine Liste ausdrücklich verbotener Spiele gibt, ändert daran nichts. Ebensowenig ist entscheidend, daß das Strafgesetzbuch nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel und das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele unter Strafe stellt (SZ 54/157; SZ 59/117).
Punkt 1) der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß die eingeklagte Forderung mit S 101.104 zu Recht besteht, hat der Beklagte nicht bekämpft. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger auf Grund der Legalzession des § 1358 ABGB - eine aufrechte Kreditforderung der Bank erworben hat, entspricht der Rechtsprechung, daß für den Ausschluß der Klagbarkeit eines Darlehens für ein verbotenes Spiel im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB in subjektiver Hinsicht die Kenntnis des Verwendungszwecks durch den Darlehensgeber erforderlich ist, wobei dolus eventualis genügt (SZ 59/117; vgl auch SZ 63/139).Punkt 1) der Entscheidung des Berufungsgerichtes, daß die eingeklagte Forderung mit S 101.104 zu Recht besteht, hat der Beklagte nicht bekämpft. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger auf Grund der Legalzession des Paragraph 1358, ABGB - eine aufrechte Kreditforderung der Bank erworben hat, entspricht der Rechtsprechung, daß für den Ausschluß der Klagbarkeit eines Darlehens für ein verbotenes Spiel im Sinne des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB in subjektiver Hinsicht die Kenntnis des Verwendungszwecks durch den Darlehensgeber erforderlich ist, wobei dolus eventualis genügt (SZ 59/117; vergleiche auch SZ 63/139).
Der Kläger bekämpft mit seiner Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte das wegen des Verlustes im Rahmen eines verbotenen Spieles Gezahlte zurückfordern kann. Verbotene Spiele sind jedoch wegen § 879 ABGB ungültig und erzeugen daher nicht einmal eine Naturalobligation. Die gezahlte Wett- oder Spielschuld kann deshalb vom Verlierer wieder zurückgefordert werden. Der Rückforderung steht § 1174 Abs 1 ABGB nicht entgegen, weil die Leistung nicht "Zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" gegeben wurde (Koziol/Welser I10, 413; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 66 zu § 1267 bis 1274; Wilburg in Klang2 V/488 ff; Wolff in Klang2 V 995; SZ 63/139 = JBl 1991, 524 [Honsell]). Das Problem, daß der an einen verbotenen Spiel teilnehmende Spieler das Verlorene zurückverlangen, das zum Zwecke der Begleichung der Spielschuld aufgenommene Darlehen - unter der bereits genannten Voraussetzung der Kenntnis des Darlehensgebers vom verbotenen Zweck - aber gemäß § 1174 Abs 2 ABGB nicht zurückzahlen muß, tritt im vorliegenden Fall nicht auf, weil der Darlehensgeber (Bank) keine Kenntnis von den verbotenen Zweck hatte und das Darlehen vom Bürgen somit zu Recht zurückerhalten hat. Soweit die Revision darauf hinweist, daß der Kläger mit seiner Zahlung als Bürge an die Bank belastet ist, übersieht sie die Feststellung, daß dem Kläger die Darlehensvaluta zum Zwecke der Begleichung der Spielschuld zugekommen ist.Der Kläger bekämpft mit seiner Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagte das wegen des Verlustes im Rahmen eines verbotenen Spieles Gezahlte zurückfordern kann. Verbotene Spiele sind jedoch wegen Paragraph 879, ABGB ungültig und erzeugen daher nicht einmal eine Naturalobligation. Die gezahlte Wett- oder Spielschuld kann deshalb vom Verlierer wieder zurückgefordert werden. Der Rückforderung steht Paragraph 1174, Absatz eins, ABGB nicht entgegen, weil die Leistung nicht "Zur Bewirkung" der unerlaubten Handlung, sondern als "Einsatz" gegeben wurde (Koziol/Welser I10, 413; Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 66 zu Paragraph 1267 bis 1274; Wilburg in Klang2 V/488 ff; Wolff in Klang2 römisch fünf 995; SZ 63/139 = JBl 1991, 524 [Honsell]). Das Problem, daß der an einen verbotenen Spiel teilnehmende Spieler das Verlorene zurückverlangen, das zum Zwecke der Begleichung der Spielschuld aufgenommene Darlehen - unter der bereits genannten Voraussetzung der Kenntnis des Darlehensgebers vom verbotenen Zweck - aber gemäß Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB nicht zurückzahlen muß, tritt im vorliegenden Fall nicht auf, weil der Darlehensgeber (Bank) keine Kenntnis von den verbotenen Zweck hatte und das Darlehen vom Bürgen somit zu Recht zurückerhalten hat. Soweit die Revision darauf hinweist, daß der Kläger mit seiner Zahlung als Bürge an die Bank belastet ist, übersieht sie die Feststellung, daß dem Kläger die Darlehensvaluta zum Zwecke der Begleichung der Spielschuld zugekommen ist.
Der mit der Gegenforderung geltend gemachte Rückforderungsanspruch wurde vom Berufungsgericht auf Grund einheitlicher Lehre, die in der Rechtsprechung bereits ihren Niederschlag gefunden hatten, bejaht. Von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO hängt die Entscheidung somit nicht ab.Der mit der Gegenforderung geltend gemachte Rückforderungsanspruch wurde vom Berufungsgericht auf Grund einheitlicher Lehre, die in der Rechtsprechung bereits ihren Niederschlag gefunden hatten, bejaht. Von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hängt die Entscheidung somit nicht ab.
Ungeachtet des nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision daher zurückzuweisen.Ungeachtet des nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.
Auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hat der Beklagte nicht hingewiesen.Auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hat der Beklagte nicht hingewiesen.