Rechtssatz RS0022068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022068
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Rechtssatz
Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spieles selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig. Diese Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hat zu unbefriedigenden, aber gesetzlich angeordneten Folge, daß der Darlehensempfänger unabhängig von der Bestimmung des § 1432 ABGB - das Darlehen behalten und geleistete Rückzahlungen wiederum zurückfordern und - dennoch das beim verbotenen Spiel Verlorene vom Gewinner ebenfalls zurückfordern kann.Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spieles selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ungültig. Diese Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hat zu unbefriedigenden, aber gesetzlich angeordneten Folge, daß der Darlehensempfänger unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 1432, ABGB - das Darlehen behalten und geleistete Rückzahlungen wiederum zurückfordern und - dennoch das beim verbotenen Spiel Verlorene vom Gewinner ebenfalls zurückfordern kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 680/89
Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 680/89
Veröff: JBl 1991,524 (Honsell) = SZ 63/139
- 7 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 579/95
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022068
Dokumentnummer
JJR_19900726_OGH0002_0080OB00680_8900000_002