Entscheidungsgründe:
Der Kläger beteiligte sich im August 1986 in Salzburg an dem auf die gewürfelte Augenzahl abstellenden Würfelspiel "Seventy-Leven", verlor dabei zunächst sein mitgeführtes Bargeld und anschließend dreimal je 100.000 S, die ihm der Erstbeklagte zum Weiterspielen geliehen hatte. In den nächsten Tagen führte er mit dem Erstbeklagten Gespräche über die Rückzahlung dieses Darlehens und vereinbarte mit ihm die Begebung eines Wechsels, weil er über kein Bargeld verfügte. Der dem Kläger vom Erstbeklagten vermittelte Zweitbeklagte, der vom Entstehungsgrund der Darlehensschuld Kenntnis hatte, war bereit, einen vom Erstbeklagten ausgestellten und vom Kläger akzeptierten, auf S 300.000 lautenden Wechsel "bei seiner Bank unterzubringen". Das Wechselakzept wurde an den Zweitbeklagten indossiert, von diesem der Bank zum Eskompte gegeben und der vereinnahmte Betrag von S 300.000 wurde dem Erstbeklagten ausgefolgt. Vereinbarungsgemäß sollte der Kläger sein "Spieldarlehen" durch Überweisung der Wechselsumme an die Bank begleichen, und zwar bei Fälligkeit des Wechsels S 100.000, über den Restbetrag sollte dann ein Prolongationswechsel ausgestellt werden. Tatsächlich entrichtete der Kläger die vereinbarte erste Rate von S 100.000 an die Bank. Wegen Nichtbezahlung des Restbetrages von S 200.000 wurde der Prolongationswechsel sodann vom Zweitbeklagten eingelöst. Ein von diesem wegen des vorgenannten Betrages gegen den Kläger geführter Rechtsstreit endete rechtskräftig mit Klageabweisung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von den beiden Beklagten die Rückzahlung des Betrages von S 100.000 aus dem Titel der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld und aus jedem sonst erdenklichen Rechtsgrund.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung, weil sie mit dem Glücksspiel des Klägers nichts zu tun gehabt hätten und der Kläger eine Wechselschuld bezahlt habe. Der Zweitbeklagte wendete gegen die Klageforderung aufgewendete Wechselspesen von S 15.000 aufrechnungsweise ein.
Auf der Grundlage der oben angeführten Außerstreitstellung und Sachverhaltsfeststellungen sowie der Ausführung, es könne nicht festgestellt werden, inwieweit der Kläger den Geldbetrag von S 100.000 in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt habe, wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, der rückgezahlte Darlehensbetrag könne gemäß den §§ 1174 Abs 2, 1432 ABGB keinesfalls zurückgefordert werden.Auf der Grundlage der oben angeführten Außerstreitstellung und Sachverhaltsfeststellungen sowie der Ausführung, es könne nicht festgestellt werden, inwieweit der Kläger den Geldbetrag von S 100.000 in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt habe, wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, der rückgezahlte Darlehensbetrag könne gemäß den Paragraphen 1174, Absatz 2, 1432, ABGB keinesfalls zurückgefordert werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei und nahm zur Rechtsrüge wie folgt Stellung:
Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 1431 ABGB sei die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld. Wer eine Leistung erbringe, die er nicht schuldig sei, und sie aus diesem Grund zurückfordere, müsse dann, wenn nach der Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld in Frage komme, grundsätzlich behaupten und beweisen, daß er geirrt habe. Ein zum Zwecke eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen könne nicht zurückgefordert werden (§ 1174 Abs 2 ABGB). Für den Ausschluß der Klagbarkeit eines derartigen Darlehens genüge in subjektiver Hinsicht, daß der Darlehensgeber diesen Verwendungszweck ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Im vorliegenden Fall erübrige es sich, auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, insbesondere zwischen den Beklagten, auf die Grundlage der Wechselbegebung, auf allfällige Konsequenzen, die sich aus der Einschaltung eines Dritten (der Bank) ergeben könnten usw, näher einzugehen. Den Streitteilen sei von vornherein bewußt gewesen, daß der Kläger das Darlehen zweifellos und unstrittig zur Finanzierung eines verbotenen Glückspiels im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verwende und daher keine klagbare Rückzahlungsverpflichtung eingehe. Dem Kläger sei jedoch der ihm obliegende Beweis irrtümlicher Zahlung nicht gelungen. Die gewählte Abwicklungsart sei nicht nach ihrem formellen Gehalt, sondern allein nach den dahinterstehenden Intentionen der Vertragspartner zu beurteilen. Demzufolge habe der Kläger durch die Überweisung des Klagebetrages an die Bank zumindest mittelbar ausschließlich das nicht klagbare Spieldarlehen teilweise zurückerstatten wollen. Die Rückforderung nach § 1431 ABGB müsse ihm daher versagt bleiben. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung. Er bringt im wesentlichen vor, die Bestimmung des § 1174 Abs 2 ABGB stelle "eine lex specialis dar, die die Bestimmung des § 879 ABGB nicht derogiert". Eine - im verbotenen Glücksspiel gelegene - Gesetzwidrigkeit begründe entsprechend dem Normzweck eine amtswegig wahrzunehmende absolute Nichtigkeit. Bei einem Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB entstehe nicht einmal eine Naturalobligation. Gleichgültig, ob die Hingabe des Wechsels einen Sachverhalt nach § 1375 ABGB oder eine Novation gemäß § 1376 ABGB darstelle, sei es jedenfalls Voraussetzung, daß das ursprüngliche Geschäft zumindest eine Naturalobligation darstelle. Die Novation einer Verpflichtung, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoße, sei unwirksam. Richtig sei, daß eine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld nicht zurückgefordert werden könne. Die Kenntnis der Nichtschuld sei jedoch bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen gemäß § 879 ABGB unschädlich. Bei Zahlung einer Nichtschuld sei überdies prima facie auf Grund der praktischen Vermutung ein Irrtum anzunehmen, wenn nicht bestimmte Gründe dagegen sprächen. Die Urteilsausführung, der Beweis eines Irrtums sei dem Kläger nicht gelungen, erscheine ohne rechtliche Bedeutung. Auch die ratio des § 1174 Abs 2 ABGB gehe eindeutig dahin, daß jeglicher Vermögensnachteil durch ein verbotenes Spiel hintangehalten werden sollte.Voraussetzung für eine Rückforderung nach Paragraph 1431, ABGB sei die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld. Wer eine Leistung erbringe, die er nicht schuldig sei, und sie aus diesem Grund zurückfordere, müsse dann, wenn nach der Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld in Frage komme, grundsätzlich behaupten und beweisen, daß er geirrt habe. Ein zum Zwecke eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen könne nicht zurückgefordert werden (Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB). Für den Ausschluß der Klagbarkeit eines derartigen Darlehens genüge in subjektiver Hinsicht, daß der Darlehensgeber diesen Verwendungszweck ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Im vorliegenden Fall erübrige es sich, auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, insbesondere zwischen den Beklagten, auf die Grundlage der Wechselbegebung, auf allfällige Konsequenzen, die sich aus der Einschaltung eines Dritten (der Bank) ergeben könnten usw, näher einzugehen. Den Streitteilen sei von vornherein bewußt gewesen, daß der Kläger das Darlehen zweifellos und unstrittig zur Finanzierung eines verbotenen Glückspiels im Sinne des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB verwende und daher keine klagbare Rückzahlungsverpflichtung eingehe. Dem Kläger sei jedoch der ihm obliegende Beweis irrtümlicher Zahlung nicht gelungen. Die gewählte Abwicklungsart sei nicht nach ihrem formellen Gehalt, sondern allein nach den dahinterstehenden Intentionen der Vertragspartner zu beurteilen. Demzufolge habe der Kläger durch die Überweisung des Klagebetrages an die Bank zumindest mittelbar ausschließlich das nicht klagbare Spieldarlehen teilweise zurückerstatten wollen. Die Rückforderung nach Paragraph 1431, ABGB müsse ihm daher versagt bleiben. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagestattgebung. Er bringt im wesentlichen vor, die Bestimmung des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB stelle "eine lex specialis dar, die die Bestimmung des Paragraph 879, ABGB nicht derogiert". Eine - im verbotenen Glücksspiel gelegene - Gesetzwidrigkeit begründe entsprechend dem Normzweck eine amtswegig wahrzunehmende absolute Nichtigkeit. Bei einem Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB entstehe nicht einmal eine Naturalobligation. Gleichgültig, ob die Hingabe des Wechsels einen Sachverhalt nach Paragraph 1375, ABGB oder eine Novation gemäß Paragraph 1376, ABGB darstelle, sei es jedenfalls Voraussetzung, daß das ursprüngliche Geschäft zumindest eine Naturalobligation darstelle. Die Novation einer Verpflichtung, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoße, sei unwirksam. Richtig sei, daß eine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld nicht zurückgefordert werden könne. Die Kenntnis der Nichtschuld sei jedoch bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen gemäß Paragraph 879, ABGB unschädlich. Bei Zahlung einer Nichtschuld sei überdies prima facie auf Grund der praktischen Vermutung ein Irrtum anzunehmen, wenn nicht bestimmte Gründe dagegen sprächen. Die Urteilsausführung, der Beweis eines Irrtums sei dem Kläger nicht gelungen, erscheine ohne rechtliche Bedeutung. Auch die ratio des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB gehe eindeutig dahin, daß jeglicher Vermögensnachteil durch ein verbotenes Spiel hintangehalten werden sollte.