Rechtssatz RS0022098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022098
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Rechtssatz
Daß nach § 168 StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel (§ 168 Abs 2 StGB) bzw das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele (§ 168 Abs 1 StGB) unter Strafe gestellt wird, ist nicht dafür entscheidend, was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel strafbar sind.Daß nach Paragraph 168, StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel (Paragraph 168, Absatz 2, StGB) bzw das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele (Paragraph 168, Absatz eins, StGB) unter Strafe gestellt wird, ist nicht dafür entscheidend, was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel strafbar sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 571/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 571/81
Veröff: EvBl 1982/58 S 210 = JBl 1982,490 = SZ 54/157
- 7 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 579/95
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022098
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0030OB00571_8100000_001