Aus der Begründung:
Die Strafbestimmungen des § 168 StGB (ebenso früher § 522 StG) erstrecken sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind, ohne daß ein Unterschied in der Wertung beider Arten von Spielen gemacht würde. Grundsätzlich verboten sind also nach § 168 StGB beide dort näher umschriebenen Arten von Glücksspielen.Die Strafbestimmungen des Paragraph 168, StGB (ebenso früher Paragraph 522, StG) erstrecken sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind, ohne daß ein Unterschied in der Wertung beider Arten von Spielen gemacht würde. Grundsätzlich verboten sind also nach Paragraph 168, StGB beide dort näher umschriebenen Arten von Glücksspielen.
Gemäß § 3 Glücksspielgesetz, BGBl. 169/1962, i. d. F. BGBl. 626/1976, ist die Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten. Glücksspiele sind nach § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Glücksspielgesetz i. d. F. BGBl. 98/1979 ist auf das von den Streitteilen betriebene Färbeln nicht anwendbar, weil der Einsatz 2 S überstieg und beim Färbeln ein Bankhalter fungiert (vgl. dazu die bei Altmann - Jacob, Komm. z. öst. Strafrecht I, 1020, angeführten Spielregeln). Das von den Streitteilen betriebene Kartenspiel durfte daher nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht durchgeführt werden und war auch aus diesem Gründe verboten.Gemäß Paragraph 3, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt 169 aus 1962,, i. d. F. Bundesgesetzblatt 626 aus 1976,, ist die Durchführung von Glücksspielen dem Bund vorbehalten. Glücksspiele sind nach Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Glücksspielgesetz i. d. F. Bundesgesetzblatt 98 aus 1979, ist auf das von den Streitteilen betriebene Färbeln nicht anwendbar, weil der Einsatz 2 S überstieg und beim Färbeln ein Bankhalter fungiert vergleiche dazu die bei Altmann - Jacob, Komm. z. öst. Strafrecht römisch eins, 1020, angeführten Spielregeln). Das von den Streitteilen betriebene Kartenspiel durfte daher nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht durchgeführt werden und war auch aus diesem Gründe verboten.
Zutreffend verweist zwar das Berufungsgericht darauf, daß es zur Zeit keine Liste ausdrücklich verbotener Spiele gibt, weil die seinerzeit in der Glücksspielverordnung, BGBl. 253/1923, i. d. F. BGBl. 6/1933, enthaltene Liste verbotener Spiele heute keine Gesetzeskraft mehr hat und der Bundesminister für Finanzen von der ihm durch § 1 Abs. 2 Glücksspielgesetz erteilten Ermächtigung, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele zu bezeichnen, bisher keinen Gebrauch gemacht hat (Liebscher in Wiener Kommentar zum StGB, Anm. 5 zu § 168 StGß; Leukauf - Steininger, Kommentar zum StGB[2], Anm. 5 und 6 zu § 168 StGB).Zutreffend verweist zwar das Berufungsgericht darauf, daß es zur Zeit keine Liste ausdrücklich verbotener Spiele gibt, weil die seinerzeit in der Glücksspielverordnung, Bundesgesetzblatt 253 aus 1923,, i. d. F. Bundesgesetzblatt 6 aus 1933,, enthaltene Liste verbotener Spiele heute keine Gesetzeskraft mehr hat und der Bundesminister für Finanzen von der ihm durch Paragraph eins, Absatz 2, Glücksspielgesetz erteilten Ermächtigung, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele zu bezeichnen, bisher keinen Gebrauch gemacht hat (Liebscher in Wiener Kommentar zum StGB, Anmerkung 5 zu Paragraph 168, StGß; Leukauf - Steininger, Kommentar zum StGB[2], Anmerkung 5 und 6 zu Paragraph 168, StGB).
"Verbotene" Spiele sind aber nicht etwa nur die in einer Liste namentlich angeführten Glücksspiele. Vielmehr sind in erster Linie jene Spiele verboten, die den in § 168 Abs. 1 StGB und § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz angeführten Charakter haben; zusätzlich können auch noch Spiele namentlich zu Glücksspielen erklärt werden. Daß nach § 168 StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel (§ 169 Abs. 2 StGB) bzw. das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele (§ 168 Abs. 1 StGB) unter Strafe gestellt wird, ist somit nicht dafür entscheidend "was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel strafbar sind, ohne daß dadurch an einer zivilrechtlich gegebenen Unerlaubtheit der genannten Spiele selbst etwas ausgesagt würde (vgl. Höpfel, ÖJZ 1978, 421 und 458, vor allem aber auch Seelig, Das Glücksspielstrafrecht, 160 ff. und 181 ff., wo zwischen verbotenen Spielen einerseits und strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel andererseits unterschieden wird)."Verbotene" Spiele sind aber nicht etwa nur die in einer Liste namentlich angeführten Glücksspiele. Vielmehr sind in erster Linie jene Spiele verboten, die den in Paragraph 168, Absatz eins, StGB und Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz angeführten Charakter haben; zusätzlich können auch noch Spiele namentlich zu Glücksspielen erklärt werden. Daß nach Paragraph 168, StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel (Paragraph 169, Absatz 2, StGB) bzw. das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele (Paragraph 168, Absatz eins, StGB) unter Strafe gestellt wird, ist somit nicht dafür entscheidend "was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel strafbar sind, ohne daß dadurch an einer zivilrechtlich gegebenen Unerlaubtheit der genannten Spiele selbst etwas ausgesagt würde vergleiche Höpfel, ÖJZ 1978, 421 und 458, vor allem aber auch Seelig, Das Glücksspielstrafrecht, 160 ff. und 181 ff., wo zwischen verbotenen Spielen einerseits und strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit einem verbotenen Spiel andererseits unterschieden wird).
Auch die Motive des Gesetzgebers sprechen für eine Anwendbarkeit des § 1174 Abs. 2 ABGB auf den vorliegenden Fall. Die durch die 3. Teilnovelle eingeführte Bestimmung des § 1174 Abs. 2 ABGB bezog sich nicht nur auf die in einer bestimmten Liste von Glücksspielen namentlich angeführten Spiele, sondern es sollten alle Glücksspiele erfaßt werden, weil man jedes Mittel zur Erschwerung von Hasardspielen versuchen wollte (Schey, Materialien zur III. TN, 372).Auch die Motive des Gesetzgebers sprechen für eine Anwendbarkeit des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB auf den vorliegenden Fall. Die durch die 3. Teilnovelle eingeführte Bestimmung des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB bezog sich nicht nur auf die in einer bestimmten Liste von Glücksspielen namentlich angeführten Spiele, sondern es sollten alle Glücksspiele erfaßt werden, weil man jedes Mittel zur Erschwerung von Hasardspielen versuchen wollte (Schey, Materialien zur römisch drei. TN, 372).
Dem Sinn der Bestimmung des § 1174 Abs. 2 ABGB gerecht werdend muß nach dem Gesagten auch angesichts des nunmehrigen § 168 StGB das Färbeln in der von den Streitteilen betriebenen Art weiterhin als - zivilrechtlich - verboten angesehen werden. Ohne daß geprüft werden müßte, inwieweit sich hier einer der Beteiligten nach § 168 StGB strafbar gemacht hat, ist also davon auszugehen, daß das strittige Darlehen jedenfalls zum Zweck eines (zumindest) zivilrechtlich verbotenen Spieles im Sinne des § 1174 Abs. 2 ABGB gegeben wurde und daher vom Kläger nicht zurückgefordert werden kann. Daß die Bestimmungen des Scheckrechtes dem nicht entgegenstehen, weil der Scheck vom Kläger nicht weitergegeben wurde (Art. 22 SchG), wurde schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt. Bei dieser Rechtsansicht muß auch nicht geklärt werden, ob der Gewinn aus dem nach den Feststellungen des Erstgerichtes von beiden Streitteilen und einem Dritten gemeinsam betriebenen Kartenspiel (Färbeln kann ähnlich wie Pokern mit einer unbegrenzten Zahl von Personen gespielt werden) dem Kläger oder dem namentlich nicht festgestellten dritten Spielpartner zugeflossen ist, weil feststeht, daß die gesamte Darlehensvaluta beim Spiel verloren ging (vgl. Koziol - Welser[5] I, 341). Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles.Dem Sinn der Bestimmung des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB gerecht werdend muß nach dem Gesagten auch angesichts des nunmehrigen Paragraph 168, StGB das Färbeln in der von den Streitteilen betriebenen Art weiterhin als - zivilrechtlich - verboten angesehen werden. Ohne daß geprüft werden müßte, inwieweit sich hier einer der Beteiligten nach Paragraph 168, StGB strafbar gemacht hat, ist also davon auszugehen, daß das strittige Darlehen jedenfalls zum Zweck eines (zumindest) zivilrechtlich verbotenen Spieles im Sinne des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB gegeben wurde und daher vom Kläger nicht zurückgefordert werden kann. Daß die Bestimmungen des Scheckrechtes dem nicht entgegenstehen, weil der Scheck vom Kläger nicht weitergegeben wurde (Artikel 22, SchG), wurde schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt. Bei dieser Rechtsansicht muß auch nicht geklärt werden, ob der Gewinn aus dem nach den Feststellungen des Erstgerichtes von beiden Streitteilen und einem Dritten gemeinsam betriebenen Kartenspiel (Färbeln kann ähnlich wie Pokern mit einer unbegrenzten Zahl von Personen gespielt werden) dem Kläger oder dem namentlich nicht festgestellten dritten Spielpartner zugeflossen ist, weil feststeht, daß die gesamte Darlehensvaluta beim Spiel verloren ging vergleiche Koziol - Welser[5] römisch eins, 341). Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles.