Die hiegegen erhobene - mit dem Antrag, für den Zeitraum vom 22. August 2002, 0 Uhr, bis zum 24. September 2002, 12 Uhr, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a StEG aF festzustellen, verbundene - Beschwerde des Josef Z***** geht fehl. Der Beschwerdeführer (und Anspruchswerber) stützte sein Begehren zunächst ausschließlich auf die Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b StEG aF (s ON 111, 114). Das Oberlandesgericht Linz verneinte daher - wenngleich inhaltlich verfehlt auf § 2 Abs 1 lit a StEG aF bezugnehmend - im Ergebnis zutreffend seine diesbezügliche Entscheidungskompetenz, weil über das Bestehen (ua) der in § 2 Abs 1 lit b StEG aF bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 StEG - unabhängig davon, welches Gericht die Anhaltung ausgesprochen hat - stets das Gericht zu entscheiden hat, das den Betreffenden freispricht oder (wie hier) sonst außer Verfolgung setzt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b (iVm § 3 lit a, b und c) StEG aF ist daher auch hinsichtlich des Zeitraums vom 22. August 2002 bis zum 24. September 2002 - entgegen der im Beschluss vom 13. Mai 2004 (ON 113) geäußerten Rechtsansicht - die Ratskammer des Landesgerichtes Wels zuständig, was zur Klarstellung auch spruchmäßig festzuhalten war.Die hiegegen erhobene - mit dem Antrag, für den Zeitraum vom 22. August 2002, 0 Uhr, bis zum 24. September 2002, 12 Uhr, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG aF festzustellen, verbundene - Beschwerde des Josef Z***** geht fehl. Der Beschwerdeführer (und Anspruchswerber) stützte sein Begehren zunächst ausschließlich auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG aF (s ON 111, 114). Das Oberlandesgericht Linz verneinte daher - wenngleich inhaltlich verfehlt auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG aF bezugnehmend - im Ergebnis zutreffend seine diesbezügliche Entscheidungskompetenz, weil über das Bestehen (ua) der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG aF bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG - unabhängig davon, welches Gericht die Anhaltung ausgesprochen hat - stets das Gericht zu entscheiden hat, das den Betreffenden freispricht oder (wie hier) sonst außer Verfolgung setzt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Litera a, b und c) StEG aF ist daher auch hinsichtlich des Zeitraums vom 22. August 2002 bis zum 24. September 2002 - entgegen der im Beschluss vom 13. Mai 2004 (ON 113) geäußerten Rechtsansicht - die Ratskammer des Landesgerichtes Wels zuständig, was zur Klarstellung auch spruchmäßig festzuhalten war.
Aufgrund des nunmehr geänderten Feststellungsbegehrens hatte der Oberste Gerichtshof - in strenger Wahrung der Vermutung der Unschuld des Anspruchswerbers (Art 6 Abs 2 EMRK) - die Frage zu prüfen, ob die Anhaltung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. August 2002 (ON 63) gesetzwidrig verlängert worden war (§ 2 Abs 1 lit a StEG aF).Aufgrund des nunmehr geänderten Feststellungsbegehrens hatte der Oberste Gerichtshof - in strenger Wahrung der Vermutung der Unschuld des Anspruchswerbers (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) - die Frage zu prüfen, ob die Anhaltung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. August 2002 (ON 63) gesetzwidrig verlängert worden war (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG aF).
Die reklamierten Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Anhaltung(-sverlängerung) ist nach ständiger Judikatur (zuletzt 15 Os 56/04) auf den Erhebungsstand im Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung abzustellen; nachträglich hervorgekommene, gegen einen hinreichenden Tatverdacht oder die Annahme von Haftgründen sprechende Umstände müssen hiebei außer Betracht bleiben.
Nach dem Aktenvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Kremsmünster vom 16. Juli 2002 (S 177/I) soll Josef Z***** den Vorsteher des Bezirksgerichtes Kremsmünster, Mag. Reinhold Kögler, mit den Worten "wenn ich den Prozess verliere, dann wird der Richter Kögler einer der ersten sein, den ich niederkrache" bedroht haben. Zumal keine Verfahrensergebnisse auf die Unrichtigkeit dieses Aktenvermerks hindeuteten, nach der Aktenlage vielmehr sogar Josef Z***** selbst (zwar den Wortlaut der wiedergegebenen Äußerung bestritt, aber) angab, geäußert zu haben, "für normal müsste ich mir eine Schrotflinte kaufen und dem Kögler sein Patzerl Hirn hintaußieblasen" (S 39h/I), ging das Oberlandesgericht Linz zutreffend von einer iSd § 180 Abs 1 StPO qualifizierten Verdachtslage aus.Nach dem Aktenvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Kremsmünster vom 16. Juli 2002 (S 177/I) soll Josef Z***** den Vorsteher des Bezirksgerichtes Kremsmünster, Mag. Reinhold Kögler, mit den Worten "wenn ich den Prozess verliere, dann wird der Richter Kögler einer der ersten sein, den ich niederkrache" bedroht haben. Zumal keine Verfahrensergebnisse auf die Unrichtigkeit dieses Aktenvermerks hindeuteten, nach der Aktenlage vielmehr sogar Josef Z***** selbst (zwar den Wortlaut der wiedergegebenen Äußerung bestritt, aber) angab, geäußert zu haben, "für normal müsste ich mir eine Schrotflinte kaufen und dem Kögler sein Patzerl Hirn hintaußieblasen" (S 39h/I), ging das Oberlandesgericht Linz zutreffend von einer iSd Paragraph 180, Absatz eins, StPO qualifizierten Verdachtslage aus.
Da nach dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 12. August 2002 (ON 52) zu befürchten war, Josef Z***** würde aufgrund einer krankhaft eingeengten Realitätssicht im Fall eines für ihn ungünstigen Ausgangs von Mag. Kögler geleiteter Prozesse "Verzweiflungstaten" setzen (S 359 f/I), und nach dem Akteninhalt mehrere Zeugen angegeben hatten, heftige Verbalattacken des Josef Z***** gegen Mag. Kögler wahrgenommen zu haben (ON 18, 19, 23, 25), bestand im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls die Gefahr, Josef Z***** werde auf freiem Fuße die ihm angelastete angedrohte Tat ausführen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit d StPO), weshalb sich das Eingehen auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO erübrigt.Da nach dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 12. August 2002 (ON 52) zu befürchten war, Josef Z***** würde aufgrund einer krankhaft eingeengten Realitätssicht im Fall eines für ihn ungünstigen Ausgangs von Mag. Kögler geleiteter Prozesse "Verzweiflungstaten" setzen (S 359 f/I), und nach dem Akteninhalt mehrere Zeugen angegeben hatten, heftige Verbalattacken des Josef Z***** gegen Mag. Kögler wahrgenommen zu haben (ON 18, 19, 23, 25), bestand im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls die Gefahr, Josef Z***** werde auf freiem Fuße die ihm angelastete angedrohte Tat ausführen (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO), weshalb sich das Eingehen auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO erübrigt.
Auch die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erfolgte zu Recht, weil nach dem Gutachten ON 52 im präsumtiven Drohungszeitpunkt sowohl die Voraussetzungen des § 11 StGB als auch jene des § 21 Abs 1 StGB gegeben waren (S 361/I).Auch die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO erfolgte zu Recht, weil nach dem Gutachten ON 52 im präsumtiven Drohungszeitpunkt sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB als auch jene des Paragraph 21, Absatz eins, StGB gegeben waren (S 361/I).
Mit Blick auf die Massivität der Tatvorwürfe stand bei einer (im Entscheidungszeitpunkt gegebenen) Haftdauer von weniger als einem Monat der (weiteren) Anhaltung auch der - auch im Maßnahmenverfahren anzuwendende (Medigovic, WK-StPO § 429 Rz 18) - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 180 Abs 1 StPO nicht entgegen. Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG liegen somit nicht vor.Mit Blick auf die Massivität der Tatvorwürfe stand bei einer (im Entscheidungszeitpunkt gegebenen) Haftdauer von weniger als einem Monat der (weiteren) Anhaltung auch der - auch im Maßnahmenverfahren anzuwendende (Medigovic, WK-StPO Paragraph 429, Rz 18) - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Paragraph 180, Absatz eins, StPO nicht entgegen. Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG liegen somit nicht vor.