Der Angeklagte bekämpft die Diebstahlsschuldsprüche (I.) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.Der Angeklagte bekämpft die Diebstahlsschuldsprüche (römisch eins.) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Der weitgehend unsubstantiierten, unvollständige, unzureichende und undeutliche Begründung behauptenden Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter denkfolgerichtig und lebensnah in Gesamtwürdigung der im Urteil detailliert angeführten Beweismittel (S 171 ff/II) auf die Täterschaft des Beschwerdeführers geschlossen, ohne daß ihnen dabei einer der behaupteten formalen Begründungsmängel unterlaufen wäre. Denn soweit sich die Beschwerde nicht überhaupt in konturlosen, einer sachlichen Erwiderung unzugänglichen Globalwendungen oder in einer unzulässigen Kritik an der schöffengerichtlichen Würdigung der einzelnen Indizien erschöpft, löst sie - namentlich in Ansehung der Wiedererkennung des Angeklagten durch Zeugen, wo sie die Ergebnisse des Vorverfahrens übergeht - in verfälschender Verkürzung Einzelmomente aus dem Kontext, was mit den im § 258 StPO normierten methodischen Grundsätzen der Wahrheitsfindung unvereinbar ist. Daß aber aus den Prämissen des vorliegenden Falles auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären und sich die Tatrichter dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (EvBl 1972/17).Der weitgehend unsubstantiierten, unvollständige, unzureichende und undeutliche Begründung behauptenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter denkfolgerichtig und lebensnah in Gesamtwürdigung der im Urteil detailliert angeführten Beweismittel (S 171 ff/II) auf die Täterschaft des Beschwerdeführers geschlossen, ohne daß ihnen dabei einer der behaupteten formalen Begründungsmängel unterlaufen wäre. Denn soweit sich die Beschwerde nicht überhaupt in konturlosen, einer sachlichen Erwiderung unzugänglichen Globalwendungen oder in einer unzulässigen Kritik an der schöffengerichtlichen Würdigung der einzelnen Indizien erschöpft, löst sie - namentlich in Ansehung der Wiedererkennung des Angeklagten durch Zeugen, wo sie die Ergebnisse des Vorverfahrens übergeht - in verfälschender Verkürzung Einzelmomente aus dem Kontext, was mit den im Paragraph 258, StPO normierten methodischen Grundsätzen der Wahrheitsfindung unvereinbar ist. Daß aber aus den Prämissen des vorliegenden Falles auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären und sich die Tatrichter dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (EvBl 1972/17).
Soweit die Mängelrüge inhaltlich Rechtsrügen formuliert, indem sie behauptet, aus dem Verhalten des Angeklagten könne lediglich der Vorwurf wegen Hehlerei abgeleitet werden (Z 10), bleibt sie unsubstantiiert und geht sie im übrigen an den eindeutigen Urteilskonstatierungen zu den dem Angeklagten angelasteten Diebstahlsverbrechen vorbei (S 165, 169, 181/II). Der Einwand, es mangle dem Urteil an Feststellungen, worin der Tatbeitrag des Angeklagten bei den Diebstählen bestanden habe (Z 9 lit a), vernachlässigt wiederum den Umstand, daß in sämtlichen Diebstahlsfakten Mittäterschäft als erwiesen angenommen wurde.Soweit die Mängelrüge inhaltlich Rechtsrügen formuliert, indem sie behauptet, aus dem Verhalten des Angeklagten könne lediglich der Vorwurf wegen Hehlerei abgeleitet werden (Ziffer 10,), bleibt sie unsubstantiiert und geht sie im übrigen an den eindeutigen Urteilskonstatierungen zu den dem Angeklagten angelasteten Diebstahlsverbrechen vorbei (S 165, 169, 181/II). Der Einwand, es mangle dem Urteil an Feststellungen, worin der Tatbeitrag des Angeklagten bei den Diebstählen bestanden habe (Ziffer 9, Litera a,), vernachlässigt wiederum den Umstand, daß in sämtlichen Diebstahlsfakten Mittäterschäft als erwiesen angenommen wurde.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es unter Hinweis auf die obigen Darlegungen global zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, Bedenken gegen die den Schuldspruch wegen Diebstahls tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) genügt es unter Hinweis auf die obigen Darlegungen global zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet erscheinen, Bedenken gegen die den Schuldspruch wegen Diebstahls tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO).