[4] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die Urteilszustellung an diesen beeinflusst (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1, T2], RS0116182 [T8, T12]; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 9 und 29 f; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die Urteilszustellung an diesen beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1, T2], RS0116182 [T8, T12]; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 9 und 29 f; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4).
[5] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 30. Dezember 2025 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* endete daher mit Ablauf des 27. Jänner 2026 (vgl § 84 Abs 1 StPO). Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 30. Dezember 2025 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* endete daher mit Ablauf des 27. Jänner 2026 vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO).
[6] Da der Angeklagte S* weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Da der Angeklagte S* weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
[7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (auch bei sofortiger Zurückweisung einer solchen mangels fristgerechter, deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 18) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie von der Generalprokuratur zutreffend dargelegt – in mehrfacher Hinsicht nicht geltend gemachte, den Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (auch bei sofortiger Zurückweisung einer solchen mangels fristgerechter, deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 18) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie von der Generalprokuratur zutreffend dargelegt – in mehrfacher Hinsicht nicht geltend gemachte, den Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Zum Schuldspruch der Angeklagten zu I:
[8] Nachgemacht ist Geld, wenn es den Anschein gültigen, echten Geldes erweckt; verfälscht hingegen, wenn echtes Geld so verändert wird, dass dadurch der Anschein eines anderen, in der Regel höheren Nennwerts entsteht (Oshidari, SbgK § 232 Rz 4 und 38; Schroll in WK² StGB § 232 Rz 6 und 12). Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats, eine demselben objektiv anhaftende Eigenschaft. An die Ähnlichkeit mit echtem oder unverfälschtem Geld dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden; nur wenn die Fälschung oder Verfälschung unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes oder unverfälschtes Geld angesehen zu werden, kann von einer den Anschein echten oder unverfälschten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem oder unverfälschtem Geld ungeeigneten) Fälschung oder Verfälschung gesprochen werden (vgl RIS-Justiz RS0095642). Nachgemacht ist Geld, wenn es den Anschein gültigen, echten Geldes erweckt; verfälscht hingegen, wenn echtes Geld so verändert wird, dass dadurch der Anschein eines anderen, in der Regel höheren Nennwerts entsteht (Oshidari, SbgK Paragraph 232, Rz 4 und 38; Schroll in WK² StGB Paragraph 232, Rz 6 und 12). Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats, eine demselben objektiv anhaftende Eigenschaft. An die Ähnlichkeit mit echtem oder unverfälschtem Geld dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden; nur wenn die Fälschung oder Verfälschung unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes oder unverfälschtes Geld angesehen zu werden, kann von einer den Anschein echten oder unverfälschten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem oder unverfälschtem Geld ungeeigneten) Fälschung oder Verfälschung gesprochen werden vergleiche RIS-Justiz RS0095642).
[9] Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes oder unverfälschtes Geld, betrifft eine Rechtsfrage. Nicht diese selbst, sondern die für die Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen konkreten Umstände des Einzelfalls sind daher Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes (RIS-Justiz RS0133999).
[10] Die Entscheidungsgründe beschränken sich hinsichtlich des Tatobjekts auf die Konstatierung, dass es sich dabei um „Falschgeld“ handelt (US 4). Feststellungen zu den für die (rechtliche) Beurteilung der angesprochenen Eignung erforderlichen Umständen und zu dem darauf bezogenen Vorsatz sind ihnen jedoch nicht zu entnehmen.
[11] Das Tatbild des § 232 Abs 2 StGB setzt voraus, dass die Übernahme des Falsifikats im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann erfolgt, andernfalls Strafbarkeit nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB in Frage kommen könnte (Schroll in WK² StGB § 233 Rz 14). Dazu und zur subjektiven Tatseite hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals enthalten die Entscheidungsgründe ebenso wenig Feststellungen (vgl RIS-Justiz RS0095665 [T2]; zum Erfordernis einer auf die Fälschungsquelle zurückgehenden, ununterbrochenen und einvernehmlichen Erwerbskette Oshidari, SbgK § 232 Rz 53 ff; Schroll in WK² StGB § 232 Rz 17 ff). Das Tatbild des Paragraph 232, Absatz 2, StGB setzt voraus, dass die Übernahme des Falsifikats im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann erfolgt, andernfalls Strafbarkeit nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Frage kommen könnte (Schroll in WK² StGB Paragraph 233, Rz 14). Dazu und zur subjektiven Tatseite hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals enthalten die Entscheidungsgründe ebenso wenig Feststellungen vergleiche RIS-Justiz RS0095665 [T2]; zum Erfordernis einer auf die Fälschungsquelle zurückgehenden, ununterbrochenen und einvernehmlichen Erwerbskette Oshidari, SbgK Paragraph 232, Rz 53 ff; Schroll in WK² StGB Paragraph 232, Rz 17 ff).
[12] Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Schuldspruchs der Angeklagten zu I bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), demgemäß des Strafausspruchs aller Angeklagten, sowie die Aufhebung des (gesamten) Beschlusses nach § 494 Abs 1 StPO und die Verweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Schuldspruchs der Angeklagten zu römisch eins bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), demgemäß des Strafausspruchs aller Angeklagten, sowie die Aufhebung des (gesamten) Beschlusses nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO und die Verweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
[13] Darauf sind S* mit seiner Berufung und Beschwerde und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung zu verweisen.
[14] Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass unmittelbarer Täter iSd § 12 erster Fall StGB nur derjenige ist, der eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzt (RIS-Justiz RS0117320), hier also derjenige, der das Falsifikat übernimmt (§ 232 Abs 2 StGB; vgl im Detail Schroll in WK² StGB § 232 Rz 17). Sollten einzelne Angeklagte solche Handlungen nicht begangen haben, wäre hinsichtlich der anderen beiden Täterschaftsformen des § 12 StGB insbesondere zu beachten, dass der Beitrag iSd dritten Falls leg cit kausal für den Tatablauf sein muss (vgl RIS-Justiz RS0089562; hingegen zum Begleiten zum Tatort oder schlichten Dabeisein beim Tatgeschehen Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 29 und 90). Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass unmittelbarer Täter iSd Paragraph 12, erster Fall StGB nur derjenige ist, der eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzt (RIS-Justiz RS0117320), hier also derjenige, der das Falsifikat übernimmt (Paragraph 232, Absatz 2, StGB; vergleiche im Detail Schroll in WK² StGB Paragraph 232, Rz 17). Sollten einzelne Angeklagte solche Handlungen nicht begangen haben, wäre hinsichtlich der anderen beiden Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB insbesondere zu beachten, dass der Beitrag iSd dritten Falls leg cit kausal für den Tatablauf sein muss vergleiche RIS-Justiz RS0089562; hingegen zum Begleiten zum Tatort oder schlichten Dabeisein beim Tatgeschehen Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 29 und 90).
Schuldspruch des Angeklagten G* zu II:
[15] Nach den Urteilsfeststellungen zu II/1 bestimmte G* den A*, ihn [G*] bei der Aussage als Zeuge vor der Polizei – zum gegen G* bestehenden Verdacht der Geldfälschung befragt – wahrheitswidrig zu entlasten (US 4). Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl dazu allgemein Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 66 und 68) fehlen in den Entscheidungsgründen zur Gänze. Nach den Urteilsfeststellungen zu II/1 bestimmte G* den A*, ihn [G*] bei der Aussage als Zeuge vor der Polizei – zum gegen G* bestehenden Verdacht der Geldfälschung befragt – wahrheitswidrig zu entlasten (US 4). Feststellungen zur subjektiven Tatseite vergleiche dazu allgemein Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 66 und 68) fehlen in den Entscheidungsgründen zur Gänze.
[16] Zu II/2 des Schuldspruchs konstatierten die Tatrichter, dass G* die Absicht hatte, vor „einer Verwaltungsbehörde, nämlich dem SPK L*, PI *, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch auszusagen“ (US 4). Den Entscheidungsgründen sind jedoch keine Feststellungen zum (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen, dass die Aussage in einem Verfahren erfolgte, in dem (hier) die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts der Geldfälschung nach der StPO ermittelte.
[17] Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Schuldspruchs des Angeklagten G* zu II bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) und die Verweisung der Sache auch in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Schuldspruchs des Angeklagten G* zu römisch zwei bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) und die Verweisung der Sache auch in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.