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Entscheidung 12 Os 14/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os14/26i

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * G* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 28. November 2025, GZ 25 Hv 90/25k-33, weiters über die Beschwerde des S* gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass werden das Urteil und der sämtliche Angeklagte betreffende Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.

Der Angeklagte * S* wird mit seiner Berufung und Beschwerde ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden * G*, * A* und * S* jeweils des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB (römisch eins), * G* darüber hinaus jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 288 Abs (zu ergänzen: 1 und) 4 StGB (II/1) und nach Paragraph 288, Abs (zu ergänzen: 1 und) 4 StGB (II/2) schuldig erkannt.

[2]                 Danach haben in L*

(römisch eins) G*, A* und S* sowie ein weiterer Täter nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einvernehmen mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12, StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem S* zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. April 2025 Falschgeld (falsche 20-Euro-Scheine und falsche 10-Euro-Scheine) im Nennwert von „zumindest“ 140 Euro ankaufte, sich zusenden ließ und am Abend des 26. April 2025 am * Jahrmarkt gemeinsam mit G*, A* und einem weiteren Täter, „denen er zu diesem Zweck einen Teil des Falschgeldes übergab“, in Verkehr setzte, „wobei sie unter anderem * B* und * D* im Zuge von Wechselvorgängen je einen falschen 20-Euro-Schein übergaben“;

(römisch zwei) G*

(1) am 27. April 2025 A* dazu zu bestimmen versucht, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bei seiner förmlichen Vernehmung falsch auszusagen, indem er ihm mitteilte, er wolle ihn in dem wegen Paragraph 232, StGB geführten Ermittlungsverfahren als Zeugen anführen, und ihn aufforderte, vor der Polizei anzugeben, dass G* kein Falschgeld verbreitet und mit der Tat nichts zu tun habe;

(2) am 11. Mai 2025 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er in dem gegen unbekannte Täter wegen Paragraph 232, StGB geführten Ermittlungsverfahren vor der PI * – nach ausdrücklicher Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung – wahrheitswidrig sinngemäß angab, weder er noch seine Begleiter hätten am 26. April 2025 Falschgeld auf dem * Jahrmarkt verbreitet.

[3]         Der Angeklagte S* meldete am 1. Dezember 2025 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an. Zugleich beantragte sein Wahlverteidiger die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vergleiche zum Erklärungsinhalt eines solchen Antrags RIS-Justiz RS0128605), worüber das Erstgericht zunächst nicht entschied (ON 31). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 30. Dezember 2025 (ON 1.22; Zustellnachweis dazu im elektronischen Akt) fasste das Erstgericht am 5. Jänner 2026 den Beschluss auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Angeklagten S* (ON 1.26). Die in Substitution einschreitende Verteidigerin brachte – nach Zustellung des Urteils, des Protokolls über die Hauptverhandlung und der Rechtsmittelanmeldung am 8. Jänner 2026 (ON 1.26; Zustellnachweis im elektronischen Akt) – die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung am 5. Februar 2026 bei Gericht ein (ON 36).

Rechtliche Beurteilung

[4]         Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die Urteilszustellung an diesen beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686 [T1, T2], RS0116182 [T8, T12]; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 9 und 29 f; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4).

[5]         Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 30. Dezember 2025 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* endete daher mit Ablauf des 27. Jänner 2026 vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO).

[6]         Da der Angeklagte S* weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

[7]         Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (auch bei sofortiger Zurückweisung einer solchen mangels fristgerechter, deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 18) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie von der Generalprokuratur zutreffend dargelegt – in mehrfacher Hinsicht nicht geltend gemachte, den Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

Zum Schuldspruch der Angeklagten zu I:

[8]         Nachgemacht ist Geld, wenn es den Anschein gültigen, echten Geldes erweckt; verfälscht hingegen, wenn echtes Geld so verändert wird, dass dadurch der Anschein eines anderen, in der Regel höheren Nennwerts entsteht (Oshidari, SbgK Paragraph 232, Rz 4 und 38; Schroll in WK² StGB Paragraph 232, Rz 6 und 12). Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats, eine demselben objektiv anhaftende Eigenschaft. An die Ähnlichkeit mit echtem oder unverfälschtem Geld dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden; nur wenn die Fälschung oder Verfälschung unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes oder unverfälschtes Geld angesehen zu werden, kann von einer den Anschein echten oder unverfälschten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem oder unverfälschtem Geld ungeeigneten) Fälschung oder Verfälschung gesprochen werden vergleiche RIS-Justiz RS0095642).

[9]              Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes oder unverfälschtes Geld, betrifft eine Rechtsfrage. Nicht diese selbst, sondern die für die Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen konkreten Umstände des Einzelfalls sind daher Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes (RIS-Justiz RS0133999).

[10]          Die Entscheidungsgründe beschränken sich hinsichtlich des Tatobjekts auf die Konstatierung, dass es sich dabei um „Falschgeld“ handelt (US 4). Feststellungen zu den für die (rechtliche) Beurteilung der angesprochenen Eignung erforderlichen Umständen und zu dem darauf bezogenen Vorsatz sind ihnen jedoch nicht zu entnehmen.

[11]       Das Tatbild des Paragraph 232, Absatz 2, StGB setzt voraus, dass die Übernahme des Falsifikats im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann erfolgt, andernfalls Strafbarkeit nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Frage kommen könnte (Schroll in WK² StGB Paragraph 233, Rz 14). Dazu und zur subjektiven Tatseite hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals enthalten die Entscheidungsgründe ebenso wenig Feststellungen vergleiche RIS-Justiz RS0095665 [T2]; zum Erfordernis einer auf die Fälschungsquelle zurückgehenden, ununterbrochenen und einvernehmlichen Erwerbskette Oshidari, SbgK Paragraph 232, Rz 53 ff; Schroll in WK² StGB Paragraph 232, Rz 17 ff).

[12]       Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Schuldspruchs der Angeklagten zu römisch eins bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), demgemäß des Strafausspruchs aller Angeklagten, sowie die Aufhebung des (gesamten) Beschlusses nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO und die Verweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.

[13]               Darauf sind S* mit seiner Berufung und Beschwerde und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung zu verweisen.

[14]       Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass unmittelbarer Täter iSd Paragraph 12, erster Fall StGB nur derjenige ist, der eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzt (RIS-Justiz RS0117320), hier also derjenige, der das Falsifikat übernimmt (Paragraph 232, Absatz 2, StGB; vergleiche im Detail Schroll in WK² StGB Paragraph 232, Rz 17). Sollten einzelne Angeklagte solche Handlungen nicht begangen haben, wäre hinsichtlich der anderen beiden Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB insbesondere zu beachten, dass der Beitrag iSd dritten Falls leg cit kausal für den Tatablauf sein muss vergleiche RIS-Justiz RS0089562; hingegen zum Begleiten zum Tatort oder schlichten Dabeisein beim Tatgeschehen Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 29 und 90).

Schuldspruch des Angeklagten G* zu II:

[15]       Nach den Urteilsfeststellungen zu II/1 bestimmte G* den A*, ihn [G*] bei der Aussage als Zeuge vor der Polizei – zum gegen G* bestehenden Verdacht der Geldfälschung befragt – wahrheitswidrig zu entlasten (US 4). Feststellungen zur subjektiven Tatseite vergleiche dazu allgemein Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 66 und 68) fehlen in den Entscheidungsgründen zur Gänze.

[16]               Zu II/2 des Schuldspruchs konstatierten die Tatrichter, dass G* die Absicht hatte, vor „einer Verwaltungsbehörde, nämlich dem SPK L*, PI *, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch auszusagen“ (US 4). Den Entscheidungsgründen sind jedoch keine Feststellungen zum (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen, dass die Aussage in einem Verfahren erfolgte, in dem (hier) die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts der Geldfälschung nach der StPO ermittelte.

[17]       Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Schuldspruchs des Angeklagten G* zu römisch zwei bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) und die Verweisung der Sache auch in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.

Textnummer

E147053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00014.26I.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00014_26I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089562 Rechtssatz 15.12.1976Strafrecht
Der "sonstige Beitrag zur Tat" muss zur Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen.
RS0095642 Rechtssatz 04.12.1984Strafrecht
1.) Geld ist nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erweckt und im gewöhnlichen Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag, wobei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. 2.) Auch eine Fäls …
RS0095665 Rechtssatz 05.09.1984Strafrecht
Für die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fä …
RS0116182 Rechtssatz 21.02.2002Strafrecht
§ 43a StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er Anträge unvertretener Angeklagter umfasst. Hingegen tritt ein Fristenneulauf im Sinn dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Angeklagte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen …
RS0117320 Rechtssatz 06.03.2003Strafrecht
Unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestandes entsprechende Ausführungshandlung setzt, dessen Verhalten also der Schilderung der Tathandlung durch das Tatbild unmittelbar entspricht. Dies gilt nicht nur für den A …
RS0125686 Rechtssatz 02.03.2010Strafrecht
Gemäß § 63 Abs 2 StPO hat die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses keinen Einfluss auf eine bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und inne …
RS0128605 Rechtssatz 12.02.2013Strafrecht
Im bloßen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe kann keine (schlüssige) Erklärung erblickt werden, die aktuelle Verteidigervollmacht zu kündigen.
RS0133999 Rechtssatz 31.03.2022Strafrecht
Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, betrifft eine Rechtsfrage (so schon 13 Os 134/10w). Nicht diese selbst, sondern die für die Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen konkreten Umstände des Einzelfalle …