Rechtssatz RS0095665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095665
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Für die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (§ 12 StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht.Für die Annahme eines "Einverständnisses mit dem Mittelsmann" genügt es, wenn der Täter sich dessen bewusst ist - wobei bedingter Vorsatz genügt -, dass die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte (Paragraph 12, StGB) und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 92/84
Entscheidungstext OGH 05.09.1984 11 Os 92/84
Veröff: SSt 55/57 = JBl 1985,434
- 12 Os 40/96
Entscheidungstext OGH 30.05.1996 12 Os 40/96
- 15 Os 36/97
Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 36/97
Vgl auch; Beisatz: Wo die Falsifikate tatsächlich produziert wurden, ist unerheblich. (T1)
- 12 Os 87/99
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 12 Os 87/99
- 13 Os 56/07w
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 56/07w
Vgl auch; Beisatz: Zur Übernahme der Falsifikate im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann sind Feststellungen zu treffen. (T2)
- 14 Os 79/16y
Entscheidungstext OGH 20.10.2016 14 Os 79/16y
Vgl auch; Beisatz: § 232 Abs 2 StGB setzt Einverständnis eines an der Fälschung Beteiligten oder eines Mittelsmanns mit der (wenn auch bloß versuchten) Übernahme von verwechslungstauglichem Falschgeld, sohin eine auf den Fälscher (oder seine Komplizen) zurückgehende ununterbrochene einvernehmliche Erwerbskette voraus. (T3)
- 14 Os 56/20x
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 56/20x
Vgl
- 14 Os 72/21a
Entscheidungstext OGH 10.08.2021 14 Os 72/21a
Vgl
- 12 Os 14/26i
Entscheidungstext OGH 24.03.2026 12 Os 14/26i
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095665
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19840905_OGH0002_0110OS00092_8400000_001