Gestützt auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung am 4. Oktober 1977 gestellten Beweisanträge auf Vornahme eines Lokalaugenscheines, Einvernahme der erhebenden Polizeibeamten und Beischaffung der Polizeiakten.
Die Vornahme eines Lokalaugenscheines, mit dem die Verantwortung des Angeklagten über seine Aufenthalte am 26.Juli 1976 durch Abgehen der angegebenen Strecken zeitlich abgegrenzt werden sollte (S. 228), war nicht erforderlich, denn das Schöffengericht ging bei Würdigung der Beweisergebnisse keineswegs davon aus, daß die Wegstrecke, die der Angeklagte am Tag der Tat nach Arbeitsschluß zurückgelegt haben will, in der von ihm angegebenen Zeit nicht bewältigt werden könnte, sondern erachtete das Alibi des Angeklagten durch die Aussage mehrerer Zeugen als widerlegt. Auch wenn daher der Lokalaugenschein ergeben hätte, daß der Angeklagte die von ihm behauptete Strecke in der angegebenen Zeit zurückgelegt haben könnte, wäre für ihn nichts gewonnen. Das Beweisthema ist somit für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten ohne Bedeutung.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Vernehmung der erhebenden Polizeibeamten und die Beischaffung der Polizeiakten nicht zum Beweis dafür beantragt, daß der Zeuge Helmut B den Angeklagten nicht erkannt hat, sondern dafür, daß der Angeklagte immer wieder von der Polizei vernommen und gegenübergestellt wurde, und sich immer erwiesen habe, daß er in den betreffenden Fällen als Täter nicht in Betracht kam (S. 228).
Diesen Beweisantrag hat aber das Erstgericht ebenfalls mit Recht abgewiesen (S. 230 u. 250), weil die Frage, ob der Angeklagte in anderen Fällen verdächtigt und von der Polizei vernommen wurde, seine Unschuld jedoch bewiesen bzw. seine Schuld nicht nachgewiesen werden konnte, für die Beurteilung der gegenständlichen Tat ohne entscheidungswesentliche Bedeutung ist.
Aktenwidrig, undeutlich und unvollständig sei, so führt der Angeklagte unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO aus, sei die Feststellung, daß die Zeugen, insbesonders Helmut B, den Angeklagten wiedererkannt hätten.Aktenwidrig, undeutlich und unvollständig sei, so führt der Angeklagte unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aus, sei die Feststellung, daß die Zeugen, insbesonders Helmut B, den Angeklagten wiedererkannt hätten.
Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird. Ein solcher Mangel haftet dem Urteil nicht an. Denn es stellt ja gar nicht die Behauptung auf, daß Helmut B oder ein anderer Zeuge den Angeklagten eindeutig erkannt hat. Es liegt aber auch keine Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vor. Das Schöffengericht hat auf Grund der eingehend gewürdigten Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens, insbesonders der Aussagen des Zeugen Helmut B - der bei der Gegenüberstellung im Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit den Täter erkannte und auch die Kleidung identifizierte (S. 102, 223) -, der Gertrude C - die mit ziemlicher Sicherheit den blauen Anorak des Angeklagten, den dieser am Tag der Tat trug, wiedererkannte (S. 69, 225) -, im Zusammenhalt mit den übrigen Zeugenaussagen - die das behauptete Alibi des Angeklagten widerlegten - und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Otto D im Zusammenhalt mit dem Inhalt der Vorstrafakten - betreffend Charakter und Vorleben des Angeklagten - und des Sachverständigen Dr. Werner E - der zu dem Ergebnis kam, daß die an den Haaren des Helmut B sichergestellte Samenflüssigkeit vom Angeklagten stammen kann, wobei sich die Wahrscheinlichkeit, daß sie von einem anderen Manne herrührt, auf 7,5 %o der Bevölkerung reduziert (S. 206) - , als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen ist aber im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof dem Beschwerdeführer versagt.
Mit seinen Ausführungen zu dem ziffernmäßig geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO versucht der Beschwerdeführer neuerlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung zu bekämpfen, ohne einen Feststellungsmangel hinsichtlich eines Umstandes, der für die rechtliche Beurteilung der Tat von Bedeutung ist oder eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage darlegen zu können. Die Rechtsrüge ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPOMit seinen Ausführungen zu dem ziffernmäßig geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO versucht der Beschwerdeführer neuerlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung zu bekämpfen, ohne einen Feststellungsmangel hinsichtlich eines Umstandes, der für die rechtliche Beurteilung der Tat von Bedeutung ist oder eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage darlegen zu können. Die Rechtsrüge ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO
zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vorbehält.über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.