Gründe:
I. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 22. Juli 1985, GZ U 440/85-6, wurde Renate S*** auf Grund der Privatanklage des Matthias M***, für welche die Eingabengebühr von 600 S in Gerichtskostenmarken entrichtet worden war, des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Beschuldigte meldete noch in der Hauptverhandlung Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an, wofür sie die Eingabengebühr von 700 S sogleich in Gerichtskostenmarken entrichtete (S 27). In der Folge zog sie jedoch die Berufung zurück (ON 7), sodaß das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Das Bezirksgericht Spittal/Drau bestimmte hierauf mit Beschluß vom 21.August 1985, ON 9, die Pauschalkosten mit 1.000 S.römisch eins. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 22. Juli 1985, GZ U 440/85-6, wurde Renate S*** auf Grund der Privatanklage des Matthias M***, für welche die Eingabengebühr von 600 S in Gerichtskostenmarken entrichtet worden war, des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe sowie gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Beschuldigte meldete noch in der Hauptverhandlung Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an, wofür sie die Eingabengebühr von 700 S sogleich in Gerichtskostenmarken entrichtete (S 27). In der Folge zog sie jedoch die Berufung zurück (ON 7), sodaß das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Das Bezirksgericht Spittal/Drau bestimmte hierauf mit Beschluß vom 21.August 1985, ON 9, die Pauschalkosten mit 1.000 S.
Gegen diesen Beschluß erhob die Verurteilte durch ihren ausgewiesenen Verteidiger (ersichtlich rechtzeitig) Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, daß die Eingabengebühr für das erstinstanzliche Verfahren vom Privatankläger, jene für das zweitinstanzliche Verfahren hingegen von ihr entrichtet wurden und weitere Gerichtsgebühren nicht aufgelaufen seien, weshalb die Vorschreibung eines Pauschalkostenbetrages nicht zu Recht bestehe. Das Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht gab mit Beschluß vom 12.November 1985, AZ 4 Bl 359/85 (= U 440/85-12), dieser Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf. Es schloß sich der Argumentation der Beschwerdeführerin an, wonach sämtliche gemäß dem Tarif V des Gerichtsgebührengesetzes angefallenen Gebühren entrichtet wurden und daher ein "weiterer Pauschalkostenbetrag im Sinn des § 381 Abs. 1 Z 1 StPO nicht zu entrichten" sei.Gegen diesen Beschluß erhob die Verurteilte durch ihren ausgewiesenen Verteidiger (ersichtlich rechtzeitig) Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, daß die Eingabengebühr für das erstinstanzliche Verfahren vom Privatankläger, jene für das zweitinstanzliche Verfahren hingegen von ihr entrichtet wurden und weitere Gerichtsgebühren nicht aufgelaufen seien, weshalb die Vorschreibung eines Pauschalkostenbetrages nicht zu Recht bestehe. Das Landesgericht Klagenfurt als Beschwerdegericht gab mit Beschluß vom 12.November 1985, AZ 4 Bl 359/85 (= U 440/85-12), dieser Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf. Es schloß sich der Argumentation der Beschwerdeführerin an, wonach sämtliche gemäß dem Tarif römisch fünf des Gerichtsgebührengesetzes angefallenen Gebühren entrichtet wurden und daher ein "weiterer Pauschalkostenbetrag im Sinn des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht zu entrichten" sei.
II. Gegen den bezeichneten Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt richtet sich die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, zu deren Begründung folgendes ausgeführt wird:römisch zwei. Gegen den bezeichneten Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt richtet sich die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, zu deren Begründung folgendes ausgeführt wird:
"Nach dem GJGebGes 1962 in der zuletzt geltenden Fassung (siehe Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren, S 161 ff) waren in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (IV des einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarifs) die in den Tarifposten 15 bis 17 vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten, im einzelnen für Eingaben (Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens, Berufungen und andere Eingaben - Tarifpost 15), Protokolle (Tarifpost 16), mündliche Verhandlungen über eine Nichtigkeitsbeschwerde (Tarifpost 16) und Urteile ohne Unterschied der Instanz (Tarifpost 17)."Nach dem GJGebGes 1962 in der zuletzt geltenden Fassung (siehe Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren, S 161 ff) waren in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (römisch vier des einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarifs) die in den Tarifposten 15 bis 17 vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten, im einzelnen für Eingaben (Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens, Berufungen und andere Eingaben - Tarifpost 15), Protokolle (Tarifpost 16), mündliche Verhandlungen über eine Nichtigkeitsbeschwerde (Tarifpost 16) und Urteile ohne Unterschied der Instanz (Tarifpost 17).
Das Gerichtsgebührengesetz 1985, BGBl 1984/501, ersetzte diese Tarife, der allgemeinen Tendenz dieses Gesetzes zur Vereinfachung folgend (vgl die Erläuterungen der Regierungsvorlage in Hofmeister-Rechberger, Gerichtsgebührengesetz und Gerichtliches Einbringungsgesetz, S 55) durch den Tarif V. Dieser sieht lediglich in Tarifpost 13 die Entrichtung einer Eingabengebühr für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens sowie für Rechtsmittel gegen Urteile vor. In der Anmerkung 1 hiezu wird normiert, daß neben diesen Eingabengebühren in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind. Die Regierungsvorlage zu diesem Gesetz stellte in ihren Erläuterungen klar, daß die Eingabengebühr an die Stelle der bisherigen Gebühren, die gesondert für jede Eingabe und für jedes Protokoll zu entrichten waren, tritt (sog. "Phasenpauschalierung") und daß weitere Einzelgebühren im Anwendungsbereich der Tarifpost 13 nicht mehr anfallen (zitiert nach Hofmeister-Rechberger, S 51). Die K o s t e n des Strafverfahrens, die nach § 381 StPO von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen auch derartige Gerichtsgebühren (§ 381 Abs. 1 Z 7 StPO); andere Gebühren sind in Strafsachen gemäß § 380 StPO nicht zu entrichten. Die Neufassung der Bestimmungen über die in Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage zu entrichtenden Gerichtsgebühren (Eingabengebühr) berührt somit die davon unabhängige Regelung in der StPO über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nicht. Demgemäß sind im Strafverfahren weiterhin auch dann wenn es auf Grund einer Privatanklage eingeleitet worden ist, die im § 381 Z 1 bis 6 StPO angeführten Kosten, so insbesondere wie im Anlaßfall ein Pauschalbetrag nach Z 1, vom Gericht zu bestimmen und nach den Bestimmungen des GEG bei den zum Kostenersatz Verpflichteten einzuheben. Dieses GEG 1962 (idF BGBl 1984/501) unterscheidet bei den vom Gericht von Amts wegen einzubringenden Beträgen zwischen Gebühren (Z 1) Geldstrafen (Z 2), Kosten des Strafverfahrens etc. (Z 3) sowie anderen Kosten und Beträgen (Z 4 bis 7). Auch in den folgenden Bestimmungen des zitierten Gesetzes werden Gebühren und Kosten jeweils unterschieden und die Kosten des Strafverfahrens teilweise auch einer besonderen Regelung unterworfen (vgl etwa §§ 8, 13 Abs. 1 und Abs. 2; 17 Z 1). Bei dieser an sich eindeutigen Rechtslage sei nur der Vollständigkeit halber noch darauf verwiesen, daß die Anführung der im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage zu entrichtenden Gerichtsgebühren im § 381 Z 7 StPO (ebenso wie die der Kosten der Verteidiger und anderer Parteienvertreter in Z 8 leg cit) Bedeutung nur für deren Ersatz durch den Kostenpflichtigen nach den §§ 389 Abs. 3, 390 Abs. 1, 393 Abs. 3 StPO (nicht an das Gericht, sondern) an den jeweils Berechtigten hat. Für die gegenständliche Frage macht dies abermals deutlich, daß K o s t e n der übergeordnete Begriff ist, der allenfalls aufgelaufene Gebühren mitumfaßt.Das Gerichtsgebührengesetz 1985, BGBl 1984/501, ersetzte diese Tarife, der allgemeinen Tendenz dieses Gesetzes zur Vereinfachung folgend vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage in Hofmeister-Rechberger, Gerichtsgebührengesetz und Gerichtliches Einbringungsgesetz, S 55) durch den Tarif römisch fünf. Dieser sieht lediglich in Tarifpost 13 die Entrichtung einer Eingabengebühr für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens sowie für Rechtsmittel gegen Urteile vor. In der Anmerkung 1 hiezu wird normiert, daß neben diesen Eingabengebühren in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind. Die Regierungsvorlage zu diesem Gesetz stellte in ihren Erläuterungen klar, daß die Eingabengebühr an die Stelle der bisherigen Gebühren, die gesondert für jede Eingabe und für jedes Protokoll zu entrichten waren, tritt (sog. "Phasenpauschalierung") und daß weitere Einzelgebühren im Anwendungsbereich der Tarifpost 13 nicht mehr anfallen (zitiert nach Hofmeister-Rechberger, S 51). Die K o s t e n des Strafverfahrens, die nach Paragraph 381, StPO von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen auch derartige Gerichtsgebühren (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO); andere Gebühren sind in Strafsachen gemäß Paragraph 380, StPO nicht zu entrichten. Die Neufassung der Bestimmungen über die in Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage zu entrichtenden Gerichtsgebühren (Eingabengebühr) berührt somit die davon unabhängige Regelung in der StPO über den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens nicht. Demgemäß sind im Strafverfahren weiterhin auch dann wenn es auf Grund einer Privatanklage eingeleitet worden ist, die im Paragraph 381, Ziffer eins bis 6 StPO angeführten Kosten, so insbesondere wie im Anlaßfall ein Pauschalbetrag nach Ziffer eins,, vom Gericht zu bestimmen und nach den Bestimmungen des GEG bei den zum Kostenersatz Verpflichteten einzuheben. Dieses GEG 1962 in der Fassung BGBl 1984/501) unterscheidet bei den vom Gericht von Amts wegen einzubringenden Beträgen zwischen Gebühren (Ziffer eins,) Geldstrafen (Ziffer 2,), Kosten des Strafverfahrens etc. (Ziffer 3,) sowie anderen Kosten und Beträgen (Ziffer 4 bis 7). Auch in den folgenden Bestimmungen des zitierten Gesetzes werden Gebühren und Kosten jeweils unterschieden und die Kosten des Strafverfahrens teilweise auch einer besonderen Regelung unterworfen vergleiche etwa Paragraphen 8, 13, Absatz eins und Absatz 2,; 17 Ziffer eins,). Bei dieser an sich eindeutigen Rechtslage sei nur der Vollständigkeit halber noch darauf verwiesen, daß die Anführung der im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage zu entrichtenden Gerichtsgebühren im Paragraph 381, Ziffer 7, StPO (ebenso wie die der Kosten der Verteidiger und anderer Parteienvertreter in Ziffer 8, leg cit) Bedeutung nur für deren Ersatz durch den Kostenpflichtigen nach den Paragraphen 389, Absatz 3, 390, Absatz eins, 393, Absatz 3, StPO (nicht an das Gericht, sondern) an den jeweils Berechtigten hat. Für die gegenständliche Frage macht dies abermals deutlich, daß K o s t e n der übergeordnete Begriff ist, der allenfalls aufgelaufene Gebühren mitumfaßt.