Rechtssatz RS0059245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059245
Entscheidungsdatum
28.10.1999
Rechtssatz
Abgesehen vom Fall des § 381 Abs 4 zweiter Satz StPO ist ein Pauschalkostenbeitrag unabhängig davon zu bestimmen, daß die nach dem GGG vorgeschriebenen Gerichtsgebühren entrichtet worden sind. - Soweit im Strafverfahren Gerichtsgebühren zu entrichten sind, wird damit der mit jedem derartigen Verfahren stets (und generell) verbundene (Mindestaufwand) Aufwand der Strafgerichte mit einem von vornherein feststehenden Betrag (vorab) abgegolten, während der Pauschalkostenbeitrag dazu dient, die (darüber hinausgehenden) Kosten der Strafrechtspflege in einem bestimmten Strafverfahren mit einem von vornherein nicht feststehenden, lediglich nach oben hin begrenzten (Pauschalbetrag) Betrag abzudecken.Abgesehen vom Fall des Paragraph 381, Absatz 4, zweiter Satz StPO ist ein Pauschalkostenbeitrag unabhängig davon zu bestimmen, daß die nach dem GGG vorgeschriebenen Gerichtsgebühren entrichtet worden sind. - Soweit im Strafverfahren Gerichtsgebühren zu entrichten sind, wird damit der mit jedem derartigen Verfahren stets (und generell) verbundene (Mindestaufwand) Aufwand der Strafgerichte mit einem von vornherein feststehenden Betrag (vorab) abgegolten, während der Pauschalkostenbeitrag dazu dient, die (darüber hinausgehenden) Kosten der Strafrechtspflege in einem bestimmten Strafverfahren mit einem von vornherein nicht feststehenden, lediglich nach oben hin begrenzten (Pauschalbetrag) Betrag abzudecken.
Entscheidungstexte
- 12 Os 14/86
Entscheidungstext OGH 06.03.1986 12 Os 14/86
Veröff: EvBl 1986/161 S 655 = SSt 57/14
- 12 Os 117/99
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 12 Os 117/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059245
Dokumentnummer
JJR_19860306_OGH0002_0120OS00014_8600000_001