Sie läßt nämlich bei ihrem Vorwurf, es mangle an Feststellungen darüber, daß der Angeklagte über die Berührung (der Geschlechtsteile) hinaus den Vorsatz gehabt hätte, den Geschlechtsverkehr tatsächlich zu vollziehen, außer acht, daß das Schöffengericht durch den Ausspruch (S 160), der Angeklagte habe den Beischlaf mit dem Mädchen unternommen, also in gegenseitiger Berührung der Geschlechtsteile mit seinem Glied in die Scheide des Tatopfers (zumindest teilweise) einzudringen getrachtet, und die damit korrespondierenden Tatsachenfeststellungen - er habe seinen Penis und den Vaginalbereich des Mädchens mit dem Bemerken eingecremt, "damit es besser rutsche" und habe darüber hinaus das Mädchen aufgefordert, etwas von der Creme in (!) ihre Scheide einzustreichen; in der Folge sei es durch den Kontakt seines Geschlechtsteils mit dem des Mädchens zu leichten Verletzungen, nämlich zu Rötungen und Schwellungen im Vulvabereich gekommen - seine Überzeugung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß der dolus des Angeklagten auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehres im Sinne eines zumindest teilweisen Eindringens seines Gliedes in die Scheide des Mädchens gerichtet war. Die Konstatierung, daß der Angeklagte in die Scheide des Mädchens nicht (bis zu dessen Defloration) eingedrungen ist (S 161), schließt den auf ein solches Eindringen gerichteten Vorsatz nicht aus, bringt vielmehr, im geschilderten Kontext gesehen, nur zum Ausdruck, daß ein solches Vorhaben vorliegend nur nicht effektuiert wurde. Geht doch die Beschwerde selbst mit ihrem Desiderat (abgesehen von der rechtlich verfehlten Forderung eines "Qualifikationsfreispruches"), dem Angeklagten "lediglich den Versuch" anzulasten (S 170), zur subjektiven Tatseite zwangsläufig (Leukauf-Steininger2 RN 5 zu § 15 StPO) davon aus, daß dessen Vorsatz auf die Deliktsvollendung (den Beischlaf) gerichtet war. Daß aber das Tatbild nach § 206 Abs. 1 StGB (eines Versuchsdelikts; Pallin in WK § 206 StGB Rz 3, 4), schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt ist, räumte die Beschwerde eingangs selbst ein (S 170), sodaß auch insoweit eine Rechtsrüge nicht zu ersehen ist.Sie läßt nämlich bei ihrem Vorwurf, es mangle an Feststellungen darüber, daß der Angeklagte über die Berührung (der Geschlechtsteile) hinaus den Vorsatz gehabt hätte, den Geschlechtsverkehr tatsächlich zu vollziehen, außer acht, daß das Schöffengericht durch den Ausspruch (S 160), der Angeklagte habe den Beischlaf mit dem Mädchen unternommen, also in gegenseitiger Berührung der Geschlechtsteile mit seinem Glied in die Scheide des Tatopfers (zumindest teilweise) einzudringen getrachtet, und die damit korrespondierenden Tatsachenfeststellungen - er habe seinen Penis und den Vaginalbereich des Mädchens mit dem Bemerken eingecremt, "damit es besser rutsche" und habe darüber hinaus das Mädchen aufgefordert, etwas von der Creme in (!) ihre Scheide einzustreichen; in der Folge sei es durch den Kontakt seines Geschlechtsteils mit dem des Mädchens zu leichten Verletzungen, nämlich zu Rötungen und Schwellungen im Vulvabereich gekommen - seine Überzeugung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß der dolus des Angeklagten auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehres im Sinne eines zumindest teilweisen Eindringens seines Gliedes in die Scheide des Mädchens gerichtet war. Die Konstatierung, daß der Angeklagte in die Scheide des Mädchens nicht (bis zu dessen Defloration) eingedrungen ist (S 161), schließt den auf ein solches Eindringen gerichteten Vorsatz nicht aus, bringt vielmehr, im geschilderten Kontext gesehen, nur zum Ausdruck, daß ein solches Vorhaben vorliegend nur nicht effektuiert wurde. Geht doch die Beschwerde selbst mit ihrem Desiderat (abgesehen von der rechtlich verfehlten Forderung eines "Qualifikationsfreispruches"), dem Angeklagten "lediglich den Versuch" anzulasten (S 170), zur subjektiven Tatseite zwangsläufig (Leukauf-Steininger2 RN 5 zu Paragraph 15, StPO) davon aus, daß dessen Vorsatz auf die Deliktsvollendung (den Beischlaf) gerichtet war. Daß aber das Tatbild nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (eines Versuchsdelikts; Pallin in WK Paragraph 206, StGB Rz 3, 4), schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt ist, räumte die Beschwerde eingangs selbst ein (S 170), sodaß auch insoweit eine Rechtsrüge nicht zu ersehen ist.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Als Konsequenz dessen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufung des Angeklagten abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Als Konsequenz dessen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufung des Angeklagten abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).