Rechtssatz RS0095118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095118
Entscheidungsdatum
10.10.2018
Rechtssatz
Das Tatbild dieses Versuchsdeliktes ist schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt. Zur Deliktsvollendung ist (auf der subjektiven Tatseite) ein auf Beischlaf gerichteter Vorsatz erforderlich. Beischlaf ist das (wenn auch nur unvollständige) Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide.
Entscheidungstexte
- 12 Os 14/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 12 Os 14/91
- 15 Os 117/94
Entscheidungstext OGH 08.09.1994 15 Os 117/94
nur: Das Tatbild dieses Versuchsdeliktes ist schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt. (T1)
- 15 Os 73/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 73/95
nur: Das Tatbild dieses Versuchsdeliktes ist schon mit der Berührung der Geschlechtsteile erfüllt. Zur Deliktsvollendung ist (auf der subjektiven Tatseite) ein auf Beischlaf gerichteter Vorsatz erforderlich. (T2)
- 11 Os 83/99
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 11 Os 83/99
nur T1; Beisatz: Das Tatbild des § 206 Abs 1 StGB stellt auch in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I Nr 153/1998 auf das Unternehmen des Beischlafes mit einer unmündigen Person ab. (T3)
- 13 Os 120/00
Entscheidungstext OGH 31.01.2001 13 Os 120/00
Vgl auch; Beisatz: Unternehmen des Beischlafs im Sinn des § 206 Abs 1 StGB (vor wie nach dem StRÄG 1998) ist nur bei einem auf Beischlaf gerichteten Vorsatz gegeben. (T4)
- 13 Os 162/00
Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 162/00
nur T1; Beisatz: Die Tat ist bereits dann unternommen und das Delikt vollendet, wenn es zwar noch zu keinem Eindringen (des Fingers) in den After des Tatopfers, wohl aber mit darauf gerichtetem Vorsatz bereits zur diesbezüglichen Berührung gekommen ist. Es kommt weder auf die Dauer des Eingriffes noch auf die Häufigkeit und die Tiefe des Eindringens in den After an. (T5)
- 14 Os 42/03
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 14 Os 42/03
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: digitale Vaginalpenetration. (T6)
- 11 Os 88/05h
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 88/05h
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Für das Tatbildmerkmal des „Unternehmens" des mit Strafe bedrohten Angriffes kommt es auf dessen Dauer und Vollständigkeit nicht an. (T7)
- 14 Os 15/06x
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 15/06x
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
- 15 Os 113/12z
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 113/12z
Auch; nur T1
- 12 Os 41/17x
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 41/17x
Auch; nur T1
- 13 Os 102/18a
Entscheidungstext OGH 10.10.2018 13 Os 102/18a
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Berührung des Anus der Unmündigen mit dem Penis des Angeklagten. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095118
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0120OS00014_9100000_001