Das Tatbild des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB ist nicht nur dann erfüllt, wenn mit einer unmündigen Person der Beischlaf, sondern auch dann, wenn mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen wird. Durch die Ausdehnung des Tatbestandes auf beischlafsähnliche Handlungen zielte der Gesetzgeber des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 auf die Gleichstellung jeder auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichteten Form einer oralen, analen oder vaginalen Penetration mit dem Geschlechtsverkehr ab (RV 1230 BlgNR XX. GP, 21).Das Tatbild des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist nicht nur dann erfüllt, wenn mit einer unmündigen Person der Beischlaf, sondern auch dann, wenn mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen wird. Durch die Ausdehnung des Tatbestandes auf beischlafsähnliche Handlungen zielte der Gesetzgeber des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 auf die Gleichstellung jeder auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichteten Form einer oralen, analen oder vaginalen Penetration mit dem Geschlechtsverkehr ab Regierungsvorlage 1230 BlgNR römisch zwanzig. GP, 21).
In diesem Sinn kann das Einführen eines Fingers in die Scheide einer weiblichen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung sein, sofern es nach der fallspezifischen Gesamtbetrachtung aus Täter- und Opferseite, wobei auch das (geringe) Alter des Tatopfers miteinzubeziehen ist, in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einen höheren Unwertgehalt als die in §§ 202, 207 StGB verpönten Angriffe gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aufweist und somit nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffes in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht. Für das Tatbildmerkmal des „Unternehmens" des mit Strafe bedrohten Angriffes kommt es auf dessen Dauer und Vollständigkeit nicht an (14 Os 61/95; 13 Os 162/00, EvvBl 2001/152; 12 Os 29/02; 11 Os 70/02 ua).In diesem Sinn kann das Einführen eines Fingers in die Scheide einer weiblichen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung sein, sofern es nach der fallspezifischen Gesamtbetrachtung aus Täter- und Opferseite, wobei auch das (geringe) Alter des Tatopfers miteinzubeziehen ist, in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einen höheren Unwertgehalt als die in Paragraphen 202, 207, StGB verpönten Angriffe gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aufweist und somit nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffes in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht. Für das Tatbildmerkmal des „Unternehmens" des mit Strafe bedrohten Angriffes kommt es auf dessen Dauer und Vollständigkeit nicht an (14 Os 61/95; 13 Os 162/00, EvvBl 2001/152; 12 Os 29/02; 11 Os 70/02 ua).
Im Gegenstand hat daher das Erstgericht das Eindringen eines Fingers in die Scheide des zum Tatzeitpunkt erst neunjährigen Mädchens, das darauf mit einem „Aufhüpfen" reagierte (US 10), zutreffend als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung beurteilt und somit rechtsrichtig § 206 Abs 1 zweiter Fall StGB subsumiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Im Gegenstand hat daher das Erstgericht das Eindringen eines Fingers in die Scheide des zum Tatzeitpunkt erst neunjährigen Mädchens, das darauf mit einem „Aufhüpfen" reagierte (US 10), zutreffend als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung beurteilt und somit rechtsrichtig Paragraph 206, Absatz eins, zweiter Fall StGB subsumiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 206 Abs 1 StGB eine vierjährige Freiheitsstrafe und wertete dabei mildernd das (teilweise) umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen der selben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch längere Zeit, dass drei Kinder davon betroffen waren, das geringe Alter der Opfer und die psychischen Folgen der Taten zumindest bei Larissa W*****. Gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO (iVm § 53 Abs 1 StGB) wurde überdies der Widerruf der bedingten Nachsicht des achtmonatigen Teiles einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die über P***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Jänner 2002, GZ 4 Hv 1125/01b-14, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (gezielter Schuss mit einem trotz Waffenverbotes besessenen Kleinkalibergewehr auf das Fenster eines Nachbarhauses am 9. Dezember 2001) verhängt worden war, beschlossen.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB eine vierjährige Freiheitsstrafe und wertete dabei mildernd das (teilweise) umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen der selben und verschiedener Art und deren Fortsetzung durch längere Zeit, dass drei Kinder davon betroffen waren, das geringe Alter der Opfer und die psychischen Folgen der Taten zumindest bei Larissa W*****. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB) wurde überdies der Widerruf der bedingten Nachsicht des achtmonatigen Teiles einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die über P***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Jänner 2002, GZ 4 Hv 1125/01b-14, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (gezielter Schuss mit einem trotz Waffenverbotes besessenen Kleinkalibergewehr auf das Fenster eines Nachbarhauses am 9. Dezember 2001) verhängt worden war, beschlossen.
Mit seiner Berufung wegen Strafe strebt der Angeklagte die Reduktion der Sanktionshöhe an, mit seiner Beschwerde das Absehen vom Widerruf der bedingten Nachsicht.
Dem Berufungsvorbringen zuwider wurde das - allerdings gerade den strafbestimmenden Tatvorwurf ausdrücklich ausklammernde - Geständnis des Berufungswerbers fallgerecht gewichtet. Der Widerruf bedingter Nachsicht in einer Vorverurteilung, die als Vorstrafe erschwerend gewertet wird (§ 33 Z 2 StGB), verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB. Mag der nunmehr knapp 32-jährige Angeklagte auch bislang keine Aburteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aufweisen, kann bei immerhin neun (davon zwei im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) Verurteilungen - vorwiegend wegen Aggressionsdelikten - von einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten keine Rede sein und erweist sich die vom Schöffengericht ausgesprochene Unrechtsfolge auch bei Bedacht auf deren Gesamtauswirkungen auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft nicht überhöht.Dem Berufungsvorbringen zuwider wurde das - allerdings gerade den strafbestimmenden Tatvorwurf ausdrücklich ausklammernde - Geständnis des Berufungswerbers fallgerecht gewichtet. Der Widerruf bedingter Nachsicht in einer Vorverurteilung, die als Vorstrafe erschwerend gewertet wird (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB. Mag der nunmehr knapp 32-jährige Angeklagte auch bislang keine Aburteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung aufweisen, kann bei immerhin neun (davon zwei im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden) Verurteilungen - vorwiegend wegen Aggressionsdelikten - von einem auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten keine Rede sein und erweist sich die vom Schöffengericht ausgesprochene Unrechtsfolge auch bei Bedacht auf deren Gesamtauswirkungen auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft nicht überhöht.
Der einschlägige Rückfall beim Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und die nunmehrige massive Delinquenz lassen es in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung geboten erscheinen, zusätzlich zu dieser den in Schwebe gehaltenen Strafteil des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Jänner 2002 in Vollzug zu setzen, um den Rechtsbrecher - der die Bedingung für die ihm gewährte Rechtswohltat sinnfällig verfehlte - von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).Der einschlägige Rückfall beim Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und die nunmehrige massive Delinquenz lassen es in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung geboten erscheinen, zusätzlich zu dieser den in Schwebe gehaltenen Strafteil des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. Jänner 2002 in Vollzug zu setzen, um den Rechtsbrecher - der die Bedingung für die ihm gewährte Rechtswohltat sinnfällig verfehlte - von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Es war daher sowohl der Berufung als auch der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.